26 29.07.2015 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Arbeitsentwurf zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung veröffentlicht Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat den Arbeitsentwurf einer „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ veröffentlicht und den Verbänden Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Verordnung umfasst in Summe zehn Artikel: Artikel 1: Artikel 2: Artikel 3: Artikel 4: Artikel 5: Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Änderung der Altfahrzeuge-Verordnung Änderung der Gewerbeabfallverordnung Änderung der EMAS-PrivilegierungsVerordnung Artikel 6: Änderung der Altholzverordnung Artikel 7: Änderung der Nachweisverordnung Artikel 8: Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Artikel 9: Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Artikel 10:Inkrafttreten, Außerkrafttreten Zu den Artikeln 1 und 2 möchten wir Ihnen die folgenden Hinweise geben: Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) Die neue Verordnung fasst die bestehende EfBV und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zu einem soweit wie möglich vereinheitlichten gemeinsamen Regelwerk zusammen. Detaillierter als bisher werden dabei die Mindestinhalte von Überwachungsverträgen beschrieben. Neu ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Pflicht, dass der Sachverständige den Betrieb einzustufen hat, um beispielsweise zu verhindern, dass ungeeignete Betriebe in den Überwachungsprozess gelangen. Neu ist auch, dass die Entsorgergemeinschaft zukünftig den Eintritt bzw. Austritt eines Mitglieds anzuzeigen hat und verpflichtet wird, unter bestimmten Umständen den Überwachungsvertrag oder die Mitgliedschaft zu kündigen. Weiterhin werden erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Sach- und Fachkunde der eingesetzten Gutachter formuliert sowie (jährliche) Berichtspflichten der Organisationen über die eingesetzten Sachverständigen festgelegt. Die Zertifizierung von Betriebsteilen (beschränkter Zertifizierungsumfang) ist nur noch unter besonderen Voraussetzungen möglich. Zertifikate sollen vereinheitlicht und transparenter werden, um eine bessere Vergleichbarkeit gewährleisten zu können. Die Einrichtung eines öffentlichen EfB-Registers ist vorgesehen. Abfallbeauftragtenverordnung (ehemals Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall) Eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten haben ÐÐ Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach den Nummern 1 - 7 des Anhang 1 der 4. BImSchV (ab 10 Tonnen gefährlicher und ab 50 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle) und – ohne Mengenschwelle – alle Anlagen nach Nummer 8, ÐÐ Deponien, Krankenhäuser/Kliniken sowie (NEU) Abwasserbehandlungsanlagen. Seite 1 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband weiter auf Seite 2 www.bde.de 26 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Noch unter einem Verordnungsvorbehalt (Änderung der Ermächtigungsgrundlagen im Rahmen der Novelle des ElektroG) steht diese zukünftige Pflicht für Besitzer im Sinne des § 27 KrWG und Betreiber von Rücknahmestellen und -systemen. Der Verordnungsvorbehalt gilt auch für die durch das ElektroG und BattG adressierten Hersteller und Vertreiber. Der Verordnungsentwurf konkretisiert den Adressatenkreis anhand der unterschiedlichen spezialgesetzlichen Vorschriften. Im Bereich der VerpackV und der freiwilligen Rücknahme sind Mengenschwellen als Abgrenzung eingezogen worden. Tel.: +49 30 590 03 35-55 E-Mail: [email protected] Weiterhin werden erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere Fortbildung, von Abfallbeauftragten konkretisiert. Die übrigen Vorschriften, insbesondere zur erforderlichen Anzahl von Abfallbeauftragten sowie zur Betriebsangehörigkeit, sollen laut BMUB im Wesentlichen der bisherigen Verordnung entsprechen. Nächste Schritte Der BDE wird sich mit einer Stellungnahme am Novellierungsprozess beteiligen, die bis Ende August zu erstellen ist. Federführend ist dabei der fAK Arbeitssicherheit und Qualitätsmanagement, die anderen Fachbereiche werden mit eingebunden. Bei Interesse erhalten Sie den Arbeitsentwurf über Ihre BDE-Geschäftsstelle, für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Kontakt BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Behrenstraße 29 10117 Berlin Dr.-Ing. Annette Ochs Biologische Behandlungsverfahren, Arbeitssicherheit & Qualitätsmanagement Seite 2 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband www.bde.de
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