Arbeitsentwurf zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen

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29.07.2015
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Arbeitsentwurf zur Fortentwicklung der
abfallrechtlichen Überwachung veröffentlicht
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit (BMUB) hat den Arbeitsentwurf
einer „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der
abfallrechtlichen Überwachung“ veröffentlicht und
den Verbänden Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Verordnung umfasst in Summe zehn Artikel:
Artikel 1:
Artikel 2:
Artikel 3:
Artikel 4:
Artikel 5:
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Änderung der Altfahrzeuge-Verordnung
Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Änderung der EMAS-PrivilegierungsVerordnung
Artikel 6: Änderung der Altholzverordnung
Artikel 7: Änderung der Nachweisverordnung
Artikel 8: Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Artikel 9: Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Artikel 10:Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu den Artikeln 1 und 2 möchten wir Ihnen die folgenden Hinweise geben:
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)
Die neue Verordnung fasst die bestehende EfBV und
die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zu einem soweit wie möglich vereinheitlichten gemeinsamen Regelwerk zusammen. Detaillierter als bisher werden
dabei die Mindestinhalte von Überwachungsverträgen beschrieben. Neu ist in diesem Zusammenhang
insbesondere die Pflicht, dass der Sachverständige
den Betrieb einzustufen hat, um beispielsweise zu
verhindern, dass ungeeignete Betriebe in den Überwachungsprozess gelangen. Neu ist auch, dass die
Entsorgergemeinschaft zukünftig den Eintritt bzw.
Austritt eines Mitglieds anzuzeigen hat und verpflichtet wird, unter bestimmten Umständen den Überwachungsvertrag oder die Mitgliedschaft zu kündigen.
Weiterhin werden erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Sach- und Fachkunde der eingesetzten Gutachter formuliert sowie
(jährliche) Berichtspflichten der Organisationen über
die eingesetzten Sachverständigen festgelegt. Die
Zertifizierung von Betriebsteilen (beschränkter Zertifizierungsumfang) ist nur noch unter besonderen
Voraussetzungen möglich. Zertifikate sollen vereinheitlicht und transparenter werden, um eine bessere
Vergleichbarkeit gewährleisten zu können. Die Einrichtung eines öffentlichen EfB-Registers ist vorgesehen.
Abfallbeauftragtenverordnung (ehemals Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall)
Eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
haben
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Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach
den Nummern 1 - 7 des Anhang 1 der 4. BImSchV
(ab 10 Tonnen gefährlicher und ab 50 Tonnen nicht
gefährlicher Abfälle) und – ohne Mengenschwelle –
alle Anlagen nach Nummer 8,
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Deponien, Krankenhäuser/Kliniken sowie (NEU)
Abwasserbehandlungsanlagen.
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Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Noch unter einem Verordnungsvorbehalt (Änderung
der Ermächtigungsgrundlagen im Rahmen der Novelle des ElektroG) steht diese zukünftige Pflicht für
Besitzer im Sinne des § 27 KrWG und Betreiber von
Rücknahmestellen und -systemen. Der Verordnungsvorbehalt gilt auch für die durch das ElektroG und
BattG adressierten Hersteller und Vertreiber. Der Verordnungsentwurf konkretisiert den Adressatenkreis
anhand der unterschiedlichen spezialgesetzlichen
Vorschriften. Im Bereich der VerpackV und der freiwilligen Rücknahme sind Mengenschwellen als Abgrenzung eingezogen worden.
Tel.: +49 30 590 03 35-55
E-Mail: [email protected]
Weiterhin werden erstmals Anforderungen an die
Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere Fortbildung, von Abfallbeauftragten konkretisiert. Die übrigen Vorschriften, insbesondere zur erforderlichen
Anzahl von Abfallbeauftragten sowie zur Betriebsangehörigkeit, sollen laut BMUB im Wesentlichen der
bisherigen Verordnung entsprechen.
Nächste Schritte
Der BDE wird sich mit einer Stellungnahme am Novellierungsprozess beteiligen, die bis Ende August zu
erstellen ist. Federführend ist dabei der fAK Arbeitssicherheit und Qualitätsmanagement, die anderen
Fachbereiche werden mit eingebunden. Bei Interesse
erhalten Sie den Arbeitsentwurf über Ihre BDE-Geschäftsstelle, für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Kontakt
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.
Behrenstraße 29
10117 Berlin
Dr.-Ing. Annette Ochs
Biologische Behandlungsverfahren,
Arbeitssicherheit & Qualitätsmanagement
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