Öffentliches Verfahrensverzeichnis für Jedermann BDSG_DE-2016

Öffentliches Verfahrensverzeichnis für Jedermann gemäß § 4e BDSG
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt im § 4e vor, dass der für den Datenschutz Zuständige
Jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben verfügbar zu machen hat:
I Angaben zur verantwortlichen Stelle gemäß § 4e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG
1. Name der verantwortlichen Stelle:
Jungheinrich AG
2. a) Vorstände
Hans-Georg Frey (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Lars Brzoska
Dr. Volker Hues
Dr. Oliver Lücke
Dr. Klaus-Dieter Rosenbach
b) Verantwortlicher Datenschutzbeauftragter:
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle:
Frank Jastrob
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
II Angaben zu den angewandten Verfahren automatisierter Verarbeitung gemäß § 4e Satz 1 Nr. 4-8
BDSG
4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion von Flurförderzeugen und
Logistiksystemen sowie der Vertrieb, der Service und Dienstleistungen für Flurförderzeuge und
Logistiksysteme. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung der oben
angegebenen Zwecke.
5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und Datenkategorien bzw. Daten
Es werden grundsätzlich nur die zur Erfüllung des Unternehmenszweckes und der vertraglichen
Vereinbarungen notwendigen Daten erhoben. Im Wesentlichen werden zu folgenden
Personengruppen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt:
• Kunden- und Interessentendaten (insb. Adress- und Vertragsdaten)
• Mitarbeiterdaten und Bewerberdaten (insb. Personaldaten zur Personalverwaltung und steuerung)
• Lieferantendaten (insb. Adress- und Vertragsdaten)
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
• Öffentliche Stellen bei Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften
• Interne Abteilungen bzw. interne Mitarbeiter zur Erfüllung der o. g. Zweckbestimmung
• Externe Auftragnehmer (Dienstleister) entsprechend §11 BDSG
• Externe Stellen (Partner), die zur Erfüllung der o. g. Zweckbestimmung beteiligt sind
7. Regelfristen für die Löschung von Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht. Sofern Daten
hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter dem Punkt „Zweckbestimmung der
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung“ genannten Zwecke wegfallen.
8. Datenübermittlungen an Drittstaaten
Eine Übermittlung an Drittstaaten ist nicht geplant.
Frank Jastrob
Konzerndatenschutzbeauftragter
Stand: Januar 2016