Öffentliches Verfahrensverzeichnis für Jedermann gemäß § 4e BDSG Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt im § 4e vor, dass der für den Datenschutz Zuständige Jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben verfügbar zu machen hat: I Angaben zur verantwortlichen Stelle gemäß § 4e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG 1. Name der verantwortlichen Stelle: Jungheinrich AG 2. a) Vorstände Hans-Georg Frey (Vorsitzender des Vorstandes) Dr. Lars Brzoska Dr. Volker Hues Dr. Oliver Lücke Dr. Klaus-Dieter Rosenbach b) Verantwortlicher Datenschutzbeauftragter: 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle: Frank Jastrob Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg II Angaben zu den angewandten Verfahren automatisierter Verarbeitung gemäß § 4e Satz 1 Nr. 4-8 BDSG 4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion von Flurförderzeugen und Logistiksystemen sowie der Vertrieb, der Service und Dienstleistungen für Flurförderzeuge und Logistiksysteme. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung der oben angegebenen Zwecke. 5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und Datenkategorien bzw. Daten Es werden grundsätzlich nur die zur Erfüllung des Unternehmenszweckes und der vertraglichen Vereinbarungen notwendigen Daten erhoben. Im Wesentlichen werden zu folgenden Personengruppen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt: • Kunden- und Interessentendaten (insb. Adress- und Vertragsdaten) • Mitarbeiterdaten und Bewerberdaten (insb. Personaldaten zur Personalverwaltung und steuerung) • Lieferantendaten (insb. Adress- und Vertragsdaten) 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können • Öffentliche Stellen bei Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften • Interne Abteilungen bzw. interne Mitarbeiter zur Erfüllung der o. g. Zweckbestimmung • Externe Auftragnehmer (Dienstleister) entsprechend §11 BDSG • Externe Stellen (Partner), die zur Erfüllung der o. g. Zweckbestimmung beteiligt sind 7. Regelfristen für die Löschung von Daten Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter dem Punkt „Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung“ genannten Zwecke wegfallen. 8. Datenübermittlungen an Drittstaaten Eine Übermittlung an Drittstaaten ist nicht geplant. Frank Jastrob Konzerndatenschutzbeauftragter Stand: Januar 2016
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