Wird die E-Mail nicht korrekt dargestellt? Sehen Sie sich die E-Mail im Browser an. Datenschutz-Tipp Nr. 8 Auskunftsersuchen Wie Sie richtig Auskunft nach § 34 BDSG erteilen (Teil 3) Willkommen zum vorerst letzten Teil über die Auskunftserteilung nach § 34 BDSG. Ich werde mich heute kurz fassen. Eine kleiner grippaler Infekt möchte meinen Körper unbedingt dazu bewegen, sich in die Waagerechte zu begeben. Ich werde da nicht lange stand halten können. Es gibt Situationen für Unternehmen, in denen Sie in den Genuss kommen, keine Auskunft erteilen zu müssen. Und das entweder, weil es gesetzliche Ausnahmen gibt, oder weil das BDSG - wie in anderen Bereichen auch - verfassungskonform auszulegen ist. Zu meinen Mandanten gehören auch Betreiber von Suchmaschinen im Internet. Stellen Sie sich einmal vor, wie da ein Auskunftsanspruch einer Person beantwortet werden soll. Man dürfte regelrechte Bücher drucken - bei einigen Personen mehrere Bände. Wann muss denn nun nicht beauskunftet (Achtung: Behördendeutsch) werden? Die Antwort steht in § 34 Abs. 7 BDSG. Schauen Sie da bitte einmal ins Gesetz, oder....warten Sie...ich helfe Ihnen dabei. § 34 Abs. 7 BDSG enthält folgende Regelung: Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. Alles klar? Auch wenn Verweisungen rechtstechnisch durchaus sinnvoll sein können, erleichtern Sie nicht gerade das Verständnis des interessierten Lesers. Verstehen Sie es richtig? Also dann steht die Lösung in § 33 BDSG oder was hat der Gesetzgeber wohl damit gemeint? Sie liegen richtig. Das hat er gemeint. § 33 regelt die Benachrichtigung des Betroffenen über die Speicherung seiner Daten durch das jeweilige Unternehmen. Und dort sind Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht geregelt, die zumindest teilweise dann entsprechend auch für Auskunftsansprüche gelten sollen. Da ich mich heute kurz fassen darf, präsentiere ich Ihnen jetzt einfach die geballte Zusammenfassung der Ausnahmen von der Auskunftspflicht. Leicht vereinfacht formuliert müssen Sie keine Auskunft an den Betroffenen erteilen, 1. wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften (vertragliche oder gesetzliche) nicht gelöscht werden dürfen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 2. wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 3. wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht oder die Geheimhaltung wegen der überwiegenden rechtlichen Interessen eines Dritten geboten ist, 4. wenn die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Auskunfserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 5. wenn die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Auskunftserteilung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, 6. wenn die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und die Auskunftserteilung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Auskunftstinteresse die Gefährdung überwiegt. In der Praxis dürfte für die meisten Unternehmen die Nummer 5 relevant sein. Für Suchmaschinenbetreiber habe ich Auskunftsersuchen in der Praxis unter Hinweis auf die als Nummer 5 angegebene Ausnahme erfolgreich verweigern können. Allerdings gibt es hier einen kleinen rechtlichen Leckerbissen. Denn nach Rechtsprechung des BGH gilt für Suchmaschinen (und z.B. Bewertungsportale) im Internet § 29 BDSG, nicht aber § 28 BDSG. Das sagen Sie aber natürlich niemandem weiter. Da vertraue ich auf Ihre Loyalität. Aber Spaß beiseite. Das ist ein Beispiel dafür, dass sowohl der § 34 BDSG als auch der § 29 BDSG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass eine Auskunft für Telemediendienste im Internet, die wesentliche Dienste für die Informationsfreiheit erbringen, nicht zur Anwendung kommt, wenn eine eine Auskunftserteilung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Sie merken daran, dass das BDSG mit der modernen Informationsgesellschaft und dem Internet nicht wirklich zurande kommt. Es liegt auf der Hand, dass § 29 BDSG etwas gänzlich anderes regeln sollte als Internetdienste. Dies hat allerdings in der Rechtsprechung nur das OLG Köln erkannt. Die Entscheidung wurde jedoch durch den BGH aufgehoben. Da ging es übrigens um die Bewertungsplattform „spickmich.de“. Ich werde mich jetzt in die Waagerechte begeben und hoffe, dass ich am Montag wieder fit bin. Bis dahin... Ihr Stephan Hansen-Oest.... Vergangene Tipps Als Abonnent dieses Newsletter können Sie bereits früher versendete Tipps, bei mir anfordern. Sie können die Themen aller bisherigen Tipps hier ansehen. FEEDBACK Ich freue mich über Kritik, aber am meisten freue ich mich über Tipps hier ansehen. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit der TippNummer an meine E-MailAdresse. Ich sende Ihnen den Tipp dann umgehend zu. Lob. Haben Sie Wünsche für kommende Themen? 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