Wie Sie richtig Auskunft nach § 34 BDSG erteilen - Datenschutz-Guru

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Datenschutz-Tipp Nr. 8
Auskunftsersuchen
Wie Sie richtig Auskunft nach § 34 BDSG erteilen
(Teil 3)
Willkommen zum vorerst letzten Teil über die Auskunftserteilung nach § 34 BDSG. Ich werde mich
heute kurz fassen. Eine kleiner grippaler Infekt möchte meinen Körper unbedingt dazu bewegen, sich
in die Waagerechte zu begeben. Ich werde da nicht lange stand halten können.
Es gibt Situationen für Unternehmen, in denen Sie in den Genuss kommen, keine Auskunft erteilen zu
müssen. Und das entweder, weil es gesetzliche Ausnahmen gibt, oder weil das BDSG - wie in anderen
Bereichen auch - verfassungskonform auszulegen ist. Zu meinen Mandanten gehören auch Betreiber
von Suchmaschinen im Internet. Stellen Sie sich einmal vor, wie da ein Auskunftsanspruch einer
Person beantwortet werden soll. Man dürfte regelrechte Bücher drucken - bei einigen Personen
mehrere Bände.
Wann muss denn nun nicht beauskunftet (Achtung:
Behördendeutsch) werden?
Die Antwort steht in § 34 Abs. 7 BDSG. Schauen Sie da bitte einmal ins Gesetz, oder....warten Sie...ich
helfe Ihnen dabei. § 34 Abs. 7 BDSG enthält folgende Regelung:
Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach §
33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
Alles klar? Auch wenn Verweisungen rechtstechnisch durchaus sinnvoll sein können, erleichtern Sie
nicht gerade das Verständnis des interessierten Lesers.
Verstehen Sie es richtig? Also dann steht die Lösung in § 33 BDSG oder was hat der Gesetzgeber wohl
damit gemeint?
Sie liegen richtig. Das hat er gemeint. § 33 regelt die Benachrichtigung des Betroffenen über die
Speicherung seiner Daten durch das jeweilige Unternehmen. Und dort sind Ausnahmen von der
Benachrichtigungspflicht geregelt, die zumindest teilweise dann entsprechend auch für
Auskunftsansprüche gelten sollen.
Da ich mich heute kurz fassen darf, präsentiere ich Ihnen jetzt einfach die geballte Zusammenfassung
der Ausnahmen von der Auskunftspflicht. Leicht vereinfacht formuliert müssen Sie keine Auskunft an
den Betroffenen erteilen,
1. wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund von
Aufbewahrungsvorschriften (vertragliche oder gesetzliche) nicht gelöscht werden
dürfen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde,
2. wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde,
3. wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht oder die Geheimhaltung
wegen der überwiegenden rechtlichen Interessen eines Dritten geboten ist,
4. wenn die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erforderlich ist und eine Auskunfserteilung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
5. wenn die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Auskunftserteilung wegen der
Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,
6. wenn die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und die Auskunftserteilung die
Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei
denn, dass das Auskunftstinteresse die Gefährdung überwiegt.
In der Praxis dürfte für die meisten Unternehmen die Nummer 5 relevant sein.
Für Suchmaschinenbetreiber habe ich Auskunftsersuchen in der Praxis unter Hinweis auf die als
Nummer 5 angegebene Ausnahme erfolgreich verweigern können. Allerdings gibt es hier einen
kleinen rechtlichen Leckerbissen. Denn nach Rechtsprechung des BGH gilt für Suchmaschinen (und
z.B. Bewertungsportale) im Internet § 29 BDSG, nicht aber § 28 BDSG. Das sagen Sie aber natürlich
niemandem weiter. Da vertraue ich auf Ihre Loyalität.
Aber Spaß beiseite. Das ist ein Beispiel dafür, dass sowohl der § 34 BDSG als auch der § 29 BDSG
verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass eine Auskunft für
Telemediendienste im Internet, die wesentliche Dienste für die Informationsfreiheit erbringen, nicht
zur Anwendung kommt, wenn eine eine Auskunftserteilung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist.
Sie merken daran, dass das BDSG mit der modernen Informationsgesellschaft und dem Internet nicht
wirklich zurande kommt. Es liegt auf der Hand, dass § 29 BDSG etwas gänzlich anderes regeln sollte
als Internetdienste. Dies hat allerdings in der Rechtsprechung nur das OLG Köln erkannt. Die
Entscheidung wurde jedoch durch den BGH aufgehoben. Da ging es übrigens um die
Bewertungsplattform „spickmich.de“.
Ich werde mich jetzt in die Waagerechte begeben und hoffe, dass ich am Montag wieder fit bin.
Bis dahin...
Ihr
Stephan Hansen-Oest....
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