Newstickermeldung vom 14.12.2015 UWG-Änderungsgesetz in Kraft getreten Das am 5. November 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 9. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen sind am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung ist vornehmlich durch Anpassungen in der Paragrafenfolge als auch durch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften neu strukturiert. Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzsystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) zur Rechtsangleichung im Wortlaut zu erreichen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: • Die Generalklausel des § 3 UWG wird neu gefasst. In § 3 Abs.1 wird eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig“ eingeführt, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen. • § 3 Abs. 2 UWG übernimmt die Generalklausel aus der UGP-RL, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet. • In § 3a UWG wird der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt. • Nunmehr regelt § 4 UWG den Mitbewerberschutz neu. Der bisherige § 4 wird deutlich gekürzt und enthält als neuen Tatbestand die Fälle des Mitbewerberschutzes (bisherige § 4 Nr. 7 bis 10). Die bisherigen § 4 Nr. 1-6 sind aufgehoben bzw. sind z. B. in § 4a UWG als „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt. • Das normierte Verbot der „Aggressiven Geschäftspraktiken“ findet nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern Anwendung, sondern wird auch auf das B2B-Verhältnis gem. § 4a UWG ausgeweitet. Fazit: Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die IHK Kassel-Marburg nicht. Die nationalen Gerichte haben bereits die richtlinienkonforme Auslegung des UWG nach den Vorgaben der EURichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG – UGP-RL) vorgenommen.
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