Lauterkeitsrecht - BEILAGE 8 1 Prof. Franz Riklin ALLGEMEINES MEDIENRECHT Unterlage zum Lauterkeitsrecht 1) Grundtext Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 10 N 1-20. 2) Ergänzende Bemerkungen Wer handelt unlauter? 1 Die sogenannte Generalklausel des UWG oder (neu) dessen Grundsatz lautet wie folgt: „Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.“ Daran schliesst sich ein Katalog von möglichem, als unlauter bezeichnetem Verhalten an. Für die Presse ist vor allem die ersterwähnte Form unlauteren Verhaltens beachtlich. Unlauter handelt insbesondere wer: „andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.“ Damit werden auch ohne Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses und ohne Wettbewerbsabsicht vorgetragene Unrichtigkeiten sanktioniert. Das deutsche, als überaus scharf bekannte UWG verlangt immerhin stets eine Wettbewerbsabsicht. Festzustellen, was eine „unnötig verletzende Äusserung“ ist, fällt sodann nicht leicht. Die Medienschaffenden und vor allem die Wirtschaftsberichterstatter mussten sich bisher kaum Gedanken darüber machen, ob die Wortwahl bei ihren kritischen Äusserungen „notwendig“ oder „unnötig“ war. Der Gefahr, dass die Presse harte Kritik nicht mehr wagen kann, muss begegnet werden. Auch das Einstehenmüssen für Inserate Dritter ist übertrieben. Ernst wird es dann, wenn das UWG sogar in Bereichen, die nur indirekt zur Wirtschaft gehören, aber natürlich auch wirtschaftliche Komponenten aufweisen, wie Kunst und Kultur (Theater-, Film-, Konzertkritik), zur Anwendung gebracht werden soll. Dies kann zu einer unerwünschten Betonung der wirtschaftlichen Seite zulasten der intellektuellen Auseinandersetzung führen. Dadurch würden, entgegen dem Zeitgeist, die gesellschaftlichen Verhältnisse noch weiter „verwirtschaftlicht“. 1 Übernommen von P. NOBEL/A. M EILI, Unlauterer Wettbewerb und Medienpraxis, NZZ vom 17./18.7.1993 Nr. 136, S. 19. INTERNET: http://www.unifr.ch/strr E-MAIL: [email protected] Lauterkeitsrecht - BEILAGE 8 3) Bestimmungen aus dem UWG 2 2 Art. 1 UWG Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Art. 2 UWG Grundsatz Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Art. 3 UWG Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten Unlauter handelt insbesondere, wer: a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent-sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; ... 2. Abschnitt: Klageberechtigung Art. 9 UWG Grundsatz 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt 2 Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG), SR 241. INTERNET: http://www.unifr.ch/strr E-MAIL: [email protected] Lauterkeitsrecht - BEILAGE 8 3 oder veröffentlicht wird. 3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 9 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. ... 4. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 23 UWG Unlauterer Wettbewerb Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. INTERNET: http://www.unifr.ch/strr E-MAIL: [email protected]
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