ALLGEMEINES MEDIENRECHT

Lauterkeitsrecht - BEILAGE 8
1
Prof. Franz Riklin
ALLGEMEINES MEDIENRECHT
Unterlage zum Lauterkeitsrecht
1)
Grundtext
Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 10 N 1-20.
2)
Ergänzende Bemerkungen
Wer handelt unlauter?
1
Die sogenannte Generalklausel des UWG oder (neu) dessen Grundsatz lautet wie folgt:
„Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und
Abnehmern beeinflusst.“
Daran schliesst sich ein Katalog von möglichem, als unlauter bezeichnetem Verhalten an. Für
die Presse ist vor allem die ersterwähnte Form unlauteren Verhaltens beachtlich. Unlauter
handelt insbesondere wer:
„andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse
durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.“
Damit werden auch ohne Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses und ohne
Wettbewerbsabsicht vorgetragene Unrichtigkeiten sanktioniert. Das deutsche, als überaus
scharf bekannte UWG verlangt immerhin stets eine Wettbewerbsabsicht. Festzustellen, was
eine „unnötig verletzende Äusserung“ ist, fällt sodann nicht leicht. Die Medienschaffenden
und vor allem die Wirtschaftsberichterstatter mussten sich bisher kaum Gedanken darüber
machen, ob die Wortwahl bei ihren kritischen Äusserungen „notwendig“ oder „unnötig“ war.
Der Gefahr, dass die Presse harte Kritik nicht mehr wagen kann, muss begegnet werden. Auch
das Einstehenmüssen für Inserate Dritter ist übertrieben. Ernst wird es dann, wenn das UWG
sogar in Bereichen, die nur indirekt zur Wirtschaft gehören, aber natürlich auch
wirtschaftliche Komponenten aufweisen, wie Kunst und Kultur (Theater-, Film-,
Konzertkritik), zur Anwendung gebracht werden soll. Dies kann zu einer unerwünschten
Betonung der wirtschaftlichen Seite zulasten der intellektuellen Auseinandersetzung führen.
Dadurch würden, entgegen dem Zeitgeist, die gesellschaftlichen Verhältnisse noch weiter
„verwirtschaftlicht“.
1 Übernommen von P. NOBEL/A. M EILI, Unlauterer Wettbewerb und Medienpraxis, NZZ vom 17./18.7.1993 Nr.
136, S. 19.
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Lauterkeitsrecht - BEILAGE 8
3)
Bestimmungen aus dem UWG
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Art. 1 UWG
Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten zu gewährleisten.
Art. 2 UWG Grundsatz
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis
zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 UWG Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches
Verhalten
Unlauter handelt insbesondere, wer:
a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch
unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen,
deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine
Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender
Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein
besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen
oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender,
unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken,
Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent-sprechender Weise Dritte im
Wettbewerb begünstigt;
...
2. Abschnitt: Klageberechtigung
Art. 9 UWG Grundsatz
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Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen
Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
a.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
b.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend
auswirkt.
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Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt
2 Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG), SR 241.
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oder veröffentlicht wird.
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Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 9 auf Schadenersatz und
Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
...
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 23 UWG Unlauterer Wettbewerb
Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf
Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Strafantrag stellen kann,
wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
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