Marken- und Titelschutzrecht

Marken- und Titelschutzrecht
Marken- und Titelschutzrecht/Kurzübersicht:
Markenanmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in
Alicante/Spanien / Vertretung gegenüber den
Behörden z.B. im Rahmen von Löschungsanträgen oder Widersprüchen / Außergerichtliche
und gerichtliche Vertretung im Rahmen von
tatsächlichen oder behaupteten Markenverletzungen / Beratung beim Titelschutz (z.B. für
Softwareprodukte, Film- und Tonwerke sowie
Bühnenwerken) und Erstellen von Titelschutzanzeigen / Gestaltung von Lizenzverträgen
und Abgrenzungsvereinbarungen
Marken- und Titelschutzrecht im Detail:
In den letzten Jahren wurde die wirtschaftliche Bedeutung der Marke immer größer.
Längst haben auch kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen die
wirtschaftliche Bedeutung einer starken
Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen erkannt. Eine starke Marke hat großen
Werbeeffekt. Darüber hinaus können Lizenzen
gegen Entgelt vergeben werden. Hierdurch
wird den Lizenznehmern erlaubt die Marke zu
nutzten. Markenschutz entsteht auf nationaler Ebene grundsätzlich mit der Eintragung
in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt. Auf europäischer Ebene
können entweder Gemeinschaftsmarken oder
IR Marken registriert werden.
geschützt. Zu beachten ist allerdings, dass im
Bereich des Markenrechts der Prioritätsgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass eine ältere Firma
(Name des Kaufmannes unter dem er seine
Geschäfte betreibt) grundsätzlich die besseren
Rechte hat als eine jüngere Marke.
Markenschutz kann für eine Vielzahl von Zeichen erlangt werden. Eintragungsfähig sind
auch Hörmarken und dreidimensional Marken.
Wichtig ist, dass die Marke Kennzeichnungskraft besitzt.
Markenschutz besteht zunächst für 10 Jahre. Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre
verlängert werden. Um Ihre Schutzwirkung zu
erhalten muss die eingetragene Marke benutzt werden. Ist das nicht der Fall kann unter
Umständen gegen einen Verletzter nicht mit
Erfolg vorgegangen werden.
Ebenfalls im Markengesetz hat nun der Werktitelschutz seine gesetzliche Normierung
gefunden. Somit kann nun Schutz von Buch-,
Film-, Zeitschriften- und Fernseh- sowie Software- und Musiktiteln über das Markenrecht
erlangt werden. Titelschutz wird mit Ingebrauchnahme des Titels erlangt. Da allerdings
der Titel schon in der Vorbereitungsphase
eines Werkes geschützt werden muss, besteht
die Möglichkeit der sog. fiktiven Benutzung
mittels Titelschutzanzeige.
Unabhängig von der Eintragung sind auch
notorisch bekannte Marken und Marken die
durch Benutzung Verkehrsgeltung haben
Wegner & Zorn Rechtsanwälte . Bismarckstr. 91 . D-67059 Ludwigshafen . Tel: +49 621 62 99 99-0 . Fax: +49 621 62 99 99 -14
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Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht/Kurzübersicht:
Beratung bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen
unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte zur Minimierung wettbewerbsrechtlicher Risiken / schnelle Reaktionen auf
Wettbewerbsverstöße durch Abmahnung und
Erwirkung von einstweiligen Verfügungen
Wettbewerbsrecht im Detail:
Das Wettbewerbsrecht hat seine Regelung
im UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, gefunden. Es handelt sich hierbei
um ein vom Umfang her gesehen kleines Gesetzeswerk, das lediglich 22 Vorschriften enthält. Im Wettbewerbsrecht spielt jedoch die
Rechtssprechung eine außerordentlich wichtige Rolle. Vergleichbar mit dem anglo-amerikanischen „case law“ haben die Urteile des
Bundesgerichtshofes eine große Bedeutung.
Dies hängt damit zusammen, dass das alte
UWG eine Zentralnorm hatte, die allgemein
formuliert war und die unlautere Wettbewerbshandlungen als unzulässig ansah. Es war
dann Sache der Gerichte diese offene Formulierung des Gesetzgebers mit Inhalt zu füllen.
Im Jahr 2004 erfuhr das UWG eine tief greifende Reform. Es wurde versucht die entwickelten
Rechtssprechungsgrundsätze in Gesetzesform
zu bringen. Daher ist die alte Rechtssprechung
in Zweifelsfragen, auch unter Geltungsbereich
des neuen UWG, heranzuziehen.
Das UWG schützt die Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, sowie Mitbewerber und Verbraucher
vor unlauteren Wettbewerbshandlungen. Der
Zuwiderhandelnde kann auf Unterlassung
und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden. Zur Ahndung besonders schwerer
Verstöße wurden Strafvorschriften in das UWG
aufgenommen.
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