Die Generalklauseln des § 3 UWG I. Allgemeine Generalklausel, § 3 I UWG 1. Umfasst gedanklich - Unternehmergeneralklausel (B2B) - Handlungen von Nicht-Unternehmern - Öffentliche Hand (soweit nicht unternehmerisch tätig) - Nichtregierungsorganisationen (Kirchen, Gewerkschaften, Verbraucher- oder Umweltverbände) - Verbrauchergeneralklausel Insoweit ist § 3 II UWG lex specialis, sodass sich Absatz 1 hier auf Rechtsfolgenanordnungen beschränkt 2. Fallgruppen der Unlauterkeit (soweit nicht bereits § 4 UWG zugeordnet) a) Allgemeine Marktstörung b) Unmittelbarer Leistungsschutz c) Vertriebsbindungssysteme d) Unbegründete Schutzrechtsverwarnung e) Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten II. Verbrauchergeneralklausel, § 3 II UWG 1. An Verbraucher gerichtete oder diese erreichende geschäftliche Handlung 2. Unlauterkeit a) Sorgfaltsverstoß aa) Verharmlosung von Gesundheitsgefahren bb) Gefährdung von Drittinteressen -2- b) Wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens (Bagatellklausel) Kriterien - Art und Schwere des Verstoßes - Auswirkungen auf Wettbewerb - Schutzzweck des Gesetzes - Zahl der Betroffenen - Nachahmungsgefahr? str. Merke: Grenze regelmäßig überschritten (Indizwirkung), Bagatelle ist seltene Ausnahme z.B. - bei geringfügigen Kenntzeichnungsverstößen - bei Ausreißerfällen (str.)
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