UWG-Reform (1) 1. Allgemeines a) am 14.12.2015 in Kraft getreten. b) wesentliche Änderungen gegenüber Regierungsentwurf. c) Ziel: Stärkere Anpassung an die vollharmonisierende UGPRL 2. § 3 UWG a) § 3 Abs. 1 UWG als Generalklausel, die von den § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6 UWG nicht erfasst werden. b) Unterscheidung des Regierungsentwurfs zwischen Unlauterkeit gegenüber Verbrauchern und Mitbewerbern aufgegeben => § 3 Abs. 2 bis 4 UWG regeln nur unlauteres Verhalten gegenüber Verbrauchern. c) Über § 3 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG geht es künftig weiterhin um eine spürbare Beeinträchtigung der informierten Verbraucherentscheidung! UWG-Reform (2) c) Unlauteres Verhalten gegenüber Mitbewerbern? aa) Erfasst im Katalog des § 4 UWG bb) § 6 UWG cc) Grundsätzlich auch in der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG. Hier beachten: ! Die WerbeRL ist im Hinblick auf vergleichende Werbung vollharmonisierend (Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2) ! § 4 Nr. 10 UWG erfüllt grundsätzlich die Aufgabe einer Generalklausel. 3. Der neu geschaffene § 3a UWG a) Beinhaltet den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWGB und b) ein eigenes Spürbarkeitskriterium (zweiter Halbsatz). Grund der Regelung: § 4 UWG betrifft jetzt nur noch das Verhältnis zwischen Mitbewerbern. Dort passte die alte Nr. 11 aber nicht mehr lückenlos hinein. Deshalb wurde ein eigener Tatbestand gebildet. Dieser braucht daher ein eigenes Spürbarkeitskriterium. UWG-Reform (3) 4. Der neu geschaffene § 4 UWG Beinhaltet nur noch die Tatbestände des § 4 Nr. 7 bis 10 aF. mit neuer Zählung Nr. 1 bis 4. Grund: Diese Tatbestände regeln das Verhältnis zwischen Mitbewerbern (Werbe-RL) und nicht zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL). Beachte: § 4 Nr. 4 UWG hat Generalklauselcharakter! 5. Was geschaht mit den alten Tatbeständen des § 4 UWG? a) § 4 Nr. 1 (= Angriff auf die Entscheidungsfreiheit) und § 4 Nr. 2 (= Ausbeutung von Entscheidungsschwäche) gehen in § 4a UWG auf. b) § 4 Nr. 3 (verschleierte Werbung) wurde mit verbesserten Tatbestandsvoraussetzungen zu § 5a Abs. 5 UWG. c) § 4 Nr. 4 (unklare Rabatte) aufgehoben. d) § 4 Nr. 5 (unklare Teilnahmebedingungen Preisausschreiben) aufgehoben (vgl. SL Nr. 20). e) § 4 Nr. 6 (aufgehoben; vgl. EuGH-Entscheidung) an UWG-Reform (4) 5. § 4a UWG a) Setzt Art. 8 f. UGP-RL um. Vgl. bereits Fall 12. b) Tatbestandsmerkmal „geschäftliche Entscheidung“ definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG 6. § 5a UWG a) Erweitert wurde Abs. 2 und neu eingefügt Abs. 5, um den Art. 7 UGP-RL (Irreführende Unterlassungen) genauer umzusetzen. Hier geht es um die Begründung von Handlungsund Aufklärungspflichten zugunsten der Verbraucher. b) Neu eingefügt wurde Abs. 6 = getarnte Werbung.
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