UWG-Reform (1) 1. Allgemeines a) am 14.12.2015 in Kraft getreten

UWG-Reform (1)
1. Allgemeines
a) am 14.12.2015 in Kraft getreten.
b) wesentliche Änderungen gegenüber Regierungsentwurf.
c) Ziel: Stärkere Anpassung an die vollharmonisierende UGPRL
2. § 3 UWG
a) § 3 Abs. 1 UWG als Generalklausel, die von den § 3 Abs. 2
und 3, §§ 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6 UWG nicht erfasst werden.
b) Unterscheidung des Regierungsentwurfs zwischen
Unlauterkeit gegenüber Verbrauchern und Mitbewerbern
aufgegeben => § 3 Abs. 2 bis 4 UWG regeln nur unlauteres
Verhalten gegenüber Verbrauchern.
c) Über § 3 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG geht es
künftig weiterhin um eine spürbare Beeinträchtigung der
informierten Verbraucherentscheidung!
UWG-Reform (2)
c) Unlauteres Verhalten gegenüber Mitbewerbern?
aa) Erfasst im Katalog des § 4 UWG
bb) § 6 UWG
cc) Grundsätzlich auch in der Generalklausel des § 3 Abs. 1
UWG. Hier beachten:
! Die WerbeRL ist im Hinblick auf vergleichende
Werbung vollharmonisierend (Art. 8 Abs. 1 Unterabs.
2)
! § 4 Nr. 10 UWG erfüllt grundsätzlich die Aufgabe
einer Generalklausel.
3. Der neu geschaffene § 3a UWG
a) Beinhaltet den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWGB
und
b) ein eigenes Spürbarkeitskriterium (zweiter Halbsatz).
Grund der Regelung: § 4 UWG betrifft jetzt nur noch das
Verhältnis zwischen Mitbewerbern. Dort passte die alte Nr. 11
aber nicht mehr lückenlos hinein. Deshalb wurde ein eigener
Tatbestand gebildet. Dieser braucht daher ein eigenes
Spürbarkeitskriterium.
UWG-Reform (3)
4. Der neu geschaffene § 4 UWG
Beinhaltet nur noch die Tatbestände des § 4 Nr. 7 bis 10 aF.
mit neuer Zählung Nr. 1 bis 4.
Grund: Diese Tatbestände regeln das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern (Werbe-RL) und nicht zwischen Unternehmen
und Verbrauchern (UGP-RL).
Beachte: § 4 Nr. 4 UWG hat Generalklauselcharakter!
5. Was geschaht mit den alten Tatbeständen des § 4
UWG?
a) § 4 Nr. 1 (= Angriff auf die Entscheidungsfreiheit) und §
4 Nr. 2 (= Ausbeutung von Entscheidungsschwäche)
gehen in § 4a UWG auf.
b) § 4 Nr. 3 (verschleierte Werbung) wurde mit
verbesserten Tatbestandsvoraussetzungen zu § 5a Abs. 5
UWG.
c) § 4 Nr. 4 (unklare Rabatte) aufgehoben.
d) §
4
Nr.
5
(unklare
Teilnahmebedingungen
Preisausschreiben) aufgehoben (vgl. SL Nr. 20).
e) § 4 Nr. 6 (aufgehoben; vgl. EuGH-Entscheidung)
an
UWG-Reform (4)
5. § 4a UWG
a) Setzt Art. 8 f. UGP-RL um. Vgl. bereits Fall 12.
b) Tatbestandsmerkmal „geschäftliche Entscheidung“ definiert
in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG
6. § 5a UWG
a) Erweitert wurde Abs. 2 und neu eingefügt Abs. 5, um den
Art. 7 UGP-RL (Irreführende Unterlassungen) genauer
umzusetzen. Hier geht es um die Begründung von Handlungsund Aufklärungspflichten zugunsten der Verbraucher.
b) Neu eingefügt wurde Abs. 6 = getarnte Werbung.