Information über Absetzbarkeit von Spenden

Alle Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden sind
unter www.bmf.gv.at zu finden
Absetzbarkeit von Spenden
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher
Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen (in der Folge
spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger genannt) betraglich
begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als
Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.
Spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6 EStG
Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 und
Abs. 6 EStG) ausdrücklich aufgezählt werden und an Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende
über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der
spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen.
Gesetzlich ausdrücklich aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen
Abzugsfähig sind
• Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der
Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
o Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren
Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen
o durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der
Forschungsförderung betraut sind
o die Österreichische Akademie der Wissenschaften
o diesen Einrichtungen vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende
Amtshilfe besteht
• Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an folgende Einrichtungen:
o die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische
o
o
o
o
o
o
o
Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur
Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben
Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und
Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über
Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung
nachzuweisen (in der Regel finden Sie einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung auf
der Website des jeweiligen Museums)
das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG)
Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist
die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
Freiwillige Feuerwehren (ab 1. Jänner 2012)
Landesfeuerwehrverbände (ab 1. Jänner 2012)
Diese Einrichtungen sind direkt im Einkommensteuergesetz genannt und werden daher nicht in
einer Liste auf der Website des BMF veröffentlicht.
Durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtungen
Abzugsfähig sind
• Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der
Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
o juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften (§ 4a Abs. 3 Z 4 EStG)
o juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder
eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG zumindest
mehrheitlich beteiligt sind und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben
der genannten Art befasst sind, sowie vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine
umfassende Amtshilfe besteht (§ 4a Abs. 3 Z 5 EStG)
o gemeinnützige juristische Personen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke
verfolgen (§ 4a Abs. 3 Z 6 EStG)
• Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an
o mildtätige Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- und/oder
Katastrophenhilfe betreiben
o oder für solche Zwecke Spenden sammeln
• frühestens ab 1. Jänner 2012 Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an
o Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz betreiben oder Tierheime führen
o oder für solche Zwecke Spenden sammeln
Die Feststellung, ob die in § 4a Abs. 2 und 8 EStG festgelegten Voraussetzungen vorliegen, erfolgt
durch einen Bescheid (in der Folge Spendenbegünstigungsbescheid genannt) des - für das
gesamte Bundesgebiet - zuständigen Finanzamtes Wien 1/23.
Sämtliche Einrichtungen, die Inhaber von Spendenbegünstigungsbescheiden sind, werden auf
der Website des Bundesministeriums für Finanzen in der Liste der spendenbegünstigten
Einrichtungen veröffentlicht. Diese Liste umfasst Einrichtungen, die Forschung und Lehre
betreiben (in der Folge auch wissenschaftliche Einrichtungen genannt), Einrichtungen, die sich auf
dem Gebiet der Mildtätigkeit, der Entwicklungshilfe und/oder der Katastrophenhilfe betätigen oder
für diese Zwecke Spenden sammeln und Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz
betreiben oder Tierheime führen oder für diese Zwecke Spenden sammeln.
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Weiterführende Informationen für Spenderinnen und Spender
Infos für Vereine und andere Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 1 EStG
(Forschung und/oder Lehre) verfolgen und in die entsprechende Liste aufgenommen
werden möchten
Infos für Vereine und Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG
(mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe) verfolgen oder
dafür Spenden sammeln und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchten
Infos für Vereine und Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d und e EStG
(Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, Betrieb von Tierheimen) verfolgen oder dafür Spenden
sammeln und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchten
Liste der begünstigten Spendenempfänger
Weiterführende Informationen für Spenderinnen und
Spender
An welche Einrichtungen kann steuerwirksam gespendet werden?
Absetzbar sind Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die
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im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 und Abs. 6 EStG) ausdrücklich genannt sind oder
in der Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen.
Überblick über die im Gesetz aufgezählten und die in der Liste auf der Website des BMF
erfassten spendenbegünstigten Einrichtungen
Spendenbegünstigte
Zwecke
Forschung und
Erwachsenenbildung
unmittelbare
Mildtätigkeit,
Entwicklungs- und/oder
Katastrophenhilfe1)
Sammeln für
Mildtätigkeit,
Entwicklungs- und/oder
Katastrophenhilfe1)
Umwelt-, Naturund Artenschutz
Tierheime
ab 1.1.2009
Ab 1.1.2012
Sammeln für
diese Zwecke
Regelung gilt
bereits vor 2009
Liste wird veröffentlicht
auf der Website des BMF auf der Website des
BMF
auf
der Website
des BMF
Begünstigte
Spendenempfänger
außerhalb der Liste
ja, unmittelbar gesetzlich nein
bestimmte Einrichtungen,
zB Universitäten und
Museen
nein
Absetzbar sind (als
Sonderausgaben oder
Betriebsausgaben)
Geld- und Sachspenden
Höchstbetrag
Privatspenden
10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres(unter
Anrechnung von Unternehmensspenden)
Höchstbetrag
Unternehmensspenden
10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres / des
Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres
Private: Geldspenden Private:
Unternehmen:
Geldspenden
Geld- und Sachspenden Unternehmen:
Geld- und
Sachspenden
Muss ich mich vor jeder Spende in der Liste auf der Website des BMF
vergewissern, ob die Einrichtung noch spendenbegünstigt ist?
Die Spendenbegünstigung wirkt ab dem Datum, das in der Liste auf der Website des BMF als
Gültigkeitsbeginn eingetragen ist, d.h., dass ab diesem Datum Zuwendungen (Spenden) an die
Einrichtung abzugsfähig sind. Nach der Aufnahme in die Liste bleibt der Status der Einrichtung als
begünstigte Spendenempfängerin so lange aufrecht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die
Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weg, muss das Finanzamt Wien 1/23 den
Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen. Dies sieht die Spenderin/der Spender daran, dass ein
Gültigkeitsende der Spendenbegünstigung in der Liste eingetragen ist.
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Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG 1988 auch als
Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Gewinnes des laufenden Jahres.
Für Sie als Spenderin/Spender gilt also:
Sobald und solange eine Einrichtung ohne Gültigkeitsende in der Liste aufscheint, sind Spenden
an sie steuerlich abzugsfähig.
Im Zweifel sollte daher überprüft werden, ob die Einrichtung, an die gespendet werden soll, in der
Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheint.
Achtung: Eine Bestätigung einer Einrichtung (zB in einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass
„Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung in der Liste auf der Website
des BMF nicht!
Sind private Spenden und Unternehmensspenden gleichermaßen
abzugsfähig?
Ja, Privatspenden sind als Sonderausgaben abziehbar, Unternehmensspenden aus dem
Betriebsvermögen als Betriebsausgaben.
Bei Privatspenden werden grundsätzlich nur Geldspenden steuerlich anerkannt. Bei Spenden an in
§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 EStG aufgezählte Einrichtungen sind allerdings auch Sachspenden
aus dem Privatvermögen abzugsfähig. Unternehmen können Geld- und Sachspenden (zB eigene
Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden.
Ist der Spendenabzug betragsmäßig begrenzt?
Die Begrenzung richtet sich für Privatspender nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des
laufenden Jahres. Abziehbar sind jeweils 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (ab 1.1.2013;
davor 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist
grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid
ersichtlich.
Unternehmensspenden sind mit 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres begrenzt.
Können Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden,
beide 10%-Grenzen ausnutzen?
Spenden können sowohl aus dem Privatvermögen als auch aus dem Betriebsvermögen getätigt
werden. Allerdings sind alle Spenden für die 10%-Grenze, bezogen auf den Gesamtbetrag der
Einkünfte, zusammenzurechnen. Wurden Spenden nur aus dem Betriebsvermögen getätigt und
überschreiten diese 10% des laufenden Betriebsgewinnes , kann der überschreitende Teil als
Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern er in den 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte
Deckung findet (zB zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Wie sind absetzbare Spenden beim Finanzamt geltend zu machen?
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf
Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.
Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer)Veranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden
nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine
siebenjährige Aufbewahrungsfrist.