Alle Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden sind unter www.bmf.gv.at zu finden Absetzbarkeit von Spenden Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen (in der Folge spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger genannt) betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6 EStG Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 und Abs. 6 EStG) ausdrücklich aufgezählt werden und an Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen. Gesetzlich ausdrücklich aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen Abzugsfähig sind • Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen: o Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen o durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind o die Österreichische Akademie der Wissenschaften o diesen Einrichtungen vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht • Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an folgende Einrichtungen: o die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische o o o o o o o Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen (in der Regel finden Sie einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung auf der Website des jeweiligen Museums) das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) Freiwillige Feuerwehren (ab 1. Jänner 2012) Landesfeuerwehrverbände (ab 1. Jänner 2012) Diese Einrichtungen sind direkt im Einkommensteuergesetz genannt und werden daher nicht in einer Liste auf der Website des BMF veröffentlicht. Durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtungen Abzugsfähig sind • Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen: o juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften (§ 4a Abs. 3 Z 4 EStG) o juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG zumindest mehrheitlich beteiligt sind und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art befasst sind, sowie vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht (§ 4a Abs. 3 Z 5 EStG) o gemeinnützige juristische Personen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen (§ 4a Abs. 3 Z 6 EStG) • Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an o mildtätige Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe betreiben o oder für solche Zwecke Spenden sammeln • frühestens ab 1. Jänner 2012 Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an o Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz betreiben oder Tierheime führen o oder für solche Zwecke Spenden sammeln Die Feststellung, ob die in § 4a Abs. 2 und 8 EStG festgelegten Voraussetzungen vorliegen, erfolgt durch einen Bescheid (in der Folge Spendenbegünstigungsbescheid genannt) des - für das gesamte Bundesgebiet - zuständigen Finanzamtes Wien 1/23. Sämtliche Einrichtungen, die Inhaber von Spendenbegünstigungsbescheiden sind, werden auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen veröffentlicht. Diese Liste umfasst Einrichtungen, die Forschung und Lehre betreiben (in der Folge auch wissenschaftliche Einrichtungen genannt), Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Mildtätigkeit, der Entwicklungshilfe und/oder der Katastrophenhilfe betätigen oder für diese Zwecke Spenden sammeln und Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz betreiben oder Tierheime führen oder für diese Zwecke Spenden sammeln. • • • • • Weiterführende Informationen für Spenderinnen und Spender Infos für Vereine und andere Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 1 EStG (Forschung und/oder Lehre) verfolgen und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchten Infos für Vereine und Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG (mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe) verfolgen oder dafür Spenden sammeln und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchten Infos für Vereine und Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d und e EStG (Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, Betrieb von Tierheimen) verfolgen oder dafür Spenden sammeln und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchten Liste der begünstigten Spendenempfänger Weiterführende Informationen für Spenderinnen und Spender An welche Einrichtungen kann steuerwirksam gespendet werden? Absetzbar sind Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die • • im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 und Abs. 6 EStG) ausdrücklich genannt sind oder in der Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen. Überblick über die im Gesetz aufgezählten und die in der Liste auf der Website des BMF erfassten spendenbegünstigten Einrichtungen Spendenbegünstigte Zwecke Forschung und Erwachsenenbildung unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe1) Sammeln für Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe1) Umwelt-, Naturund Artenschutz Tierheime ab 1.1.2009 Ab 1.1.2012 Sammeln für diese Zwecke Regelung gilt bereits vor 2009 Liste wird veröffentlicht auf der Website des BMF auf der Website des BMF auf der Website des BMF Begünstigte Spendenempfänger außerhalb der Liste ja, unmittelbar gesetzlich nein bestimmte Einrichtungen, zB Universitäten und Museen nein Absetzbar sind (als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben) Geld- und Sachspenden Höchstbetrag Privatspenden 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres(unter Anrechnung von Unternehmensspenden) Höchstbetrag Unternehmensspenden 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres / des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres Private: Geldspenden Private: Unternehmen: Geldspenden Geld- und Sachspenden Unternehmen: Geld- und Sachspenden Muss ich mich vor jeder Spende in der Liste auf der Website des BMF vergewissern, ob die Einrichtung noch spendenbegünstigt ist? Die Spendenbegünstigung wirkt ab dem Datum, das in der Liste auf der Website des BMF als Gültigkeitsbeginn eingetragen ist, d.h., dass ab diesem Datum Zuwendungen (Spenden) an die Einrichtung abzugsfähig sind. Nach der Aufnahme in die Liste bleibt der Status der Einrichtung als begünstigte Spendenempfängerin so lange aufrecht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weg, muss das Finanzamt Wien 1/23 den Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen. Dies sieht die Spenderin/der Spender daran, dass ein Gültigkeitsende der Spendenbegünstigung in der Liste eingetragen ist. 1 Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Gewinnes des laufenden Jahres. Für Sie als Spenderin/Spender gilt also: Sobald und solange eine Einrichtung ohne Gültigkeitsende in der Liste aufscheint, sind Spenden an sie steuerlich abzugsfähig. Im Zweifel sollte daher überprüft werden, ob die Einrichtung, an die gespendet werden soll, in der Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheint. Achtung: Eine Bestätigung einer Einrichtung (zB in einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung in der Liste auf der Website des BMF nicht! Sind private Spenden und Unternehmensspenden gleichermaßen abzugsfähig? Ja, Privatspenden sind als Sonderausgaben abziehbar, Unternehmensspenden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben. Bei Privatspenden werden grundsätzlich nur Geldspenden steuerlich anerkannt. Bei Spenden an in § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 EStG aufgezählte Einrichtungen sind allerdings auch Sachspenden aus dem Privatvermögen abzugsfähig. Unternehmen können Geld- und Sachspenden (zB eigene Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden. Ist der Spendenabzug betragsmäßig begrenzt? Die Begrenzung richtet sich für Privatspender nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres. Abziehbar sind jeweils 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (ab 1.1.2013; davor 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich. Unternehmensspenden sind mit 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Können Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden, beide 10%-Grenzen ausnutzen? Spenden können sowohl aus dem Privatvermögen als auch aus dem Betriebsvermögen getätigt werden. Allerdings sind alle Spenden für die 10%-Grenze, bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, zusammenzurechnen. Wurden Spenden nur aus dem Betriebsvermögen getätigt und überschreiten diese 10% des laufenden Betriebsgewinnes , kann der überschreitende Teil als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern er in den 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte Deckung findet (zB zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Wie sind absetzbare Spenden beim Finanzamt geltend zu machen? Spenden aus dem Betriebsvermögen sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen. Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer)Veranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.
© Copyright 2024 ExpyDoc