Präsentation zur Veranstaltung

Offene Begutachtung
der Gesetzesentwürfe zur
Steuerreform 2015
1. Juni 2015
Wirtschaftskammer Kärnten
Peter Katschnig / Walter Zenkl
Überblick Steuerreform 2015
 Stand des Gesetzesvorhabens:
 Begutachtungsentwurf
 Zeitplan Steuerreform 2015
 16.6.2015: Ministerrat
 Juli: Nationalrat + Bundesrat
 Inkrafttreten: grds 2016 (mit Ausnahmen!)
 Einschaurecht Banken
 gesonderte 2/3-Materien (Verfassungsgesetze)
 mit Endbesteuerungsgesetz und automatischer
Informationsaustausch (AIA)
 Vorhaben 2016: Neufassung des
Einkommensteuergesetzes (EStG)
2
Überblick Steuerreform 2015
„Steuerreform“ = Tarifreform
 Entlastung 5,2 Mrd €
 über ESt-Tarif ca. 4,3 Mrd
 Sozialversicherungs-Erstattung und Anhebung
Verkehrsabsetzbetrag: ca. 450 Mio
 Pensionisten: ca. 70 Mio
 Pendler: ca. 30 Mio
 Unternehmer/Bauern: ca. 60 Mio (SV-Entlastung)
 Familien: ca. 100 Mio
 Standort/Wirtschaft: ca. 200 Mio
3
Überblick Steuerreform 2015
 Gegenfinanzierung
 Selbstfinanzierung: 850 Mio (d.s. 17 % von 5 Mrd)
 Betrugsbekämpfung: 1,9 Mrd (!)
 Verwaltung/Förderungen: 1,1 Mrd
 Abschaffung strl Ausnahmen: 900 Mio
 Solidaritätspakt: Rest
4
Änderungen/Neuerungen
EINKOMMENSTEUERGESETZ
Einkommensteuer-Tarif 2016
STEUERTARIF AKTUELL
STEUERTARIF NEU
Tarifstufe
Tarifstufe
über
bis
Steuersatz
über
bis
Steuersatz
Anzahl
Personen
je Stufe*
kumuliert
in%
0€
11.000 €
0%
0€
11.000 €
0%
2,6 Mio.
37,14%
11.000 €
25.000 €
36,50%
11.000 €
18.000 €
25%
1,4 Mio.
57,14%
25.000 €
60.000 €
43,21%
18.000 €
31.000 €
35%
1,8 Mio.
82,86%
50%
31.000 €
60.000 €
42%
1,0 Mio.
97,17%
60.000 €
90.000 €
48%
0,2 Mio.
99,99%
50%
0,1 Mio.
100,00%
Gesamt
7,0 Mio.
100,00%
60.000 €
90.000 €
über 1.000.000 €: Steuersatz 55% (befristet auf 5 Jahre)
* 7 Mio. Personen sind in Österreich lohn- und einkommensteuerpflichtig, 2,6 Mio Personen davon zahlen keine
Steuern (sind in der Tarifstufe 0 – 11.000 €).
6
Einkommensteuer-Tarif 2016
Entlastung pro Jahr und monatliches Einkommen
Brutto
Entlastung
Entlastung
Brutto
Entlastung
Entlastung
(monatlich)
(jährlich)
%
(monatlich)
(jährlich)
%
1.200 €
174 €
33%
5.000 €
1.385 €
9%
1.500 €
485 €
43%
5.500 €
1.458 €
8%
2.000 €
882 €
30%
6.000 €
1.569 €
7%
2.500 €
956 €
20%
6.500 €
1.689 €
7%
3.000 €
1.318 €
19%
7.000 €
1.809 €
7%
3.500 €
1.497 €
17%
7.500 €
1.929 €
6%
4.000 €
1.557 €
14%
8.000 €
2.049 €
6%
4.500 €
1.616 €
12%
8.500 €
2.143 €
6%
7
Absetzbeträge, SV-Erstattung, Familien
 Anhebung Verkehrsabsetzbetrag auf 400 €

bisher Arbeitnehmerabsetzbetrag (AN) +
Verkehrsabsetzbetrag (VAB): 345 €
 Anhebung SV-Erstattung


50% der SV
max 400 €
–
bereits 2015: Verdoppelung von 100 auf 220 €
 Pensionisten: SV-Erstattung 110 €
 Pendler: SV-Erstattung 500 € (mit Verschleifung)

Pendlerzuschlag und –ausgleichsbetrag entfallen
 Familien: Verdoppelung Kinderfreibetrag auf 440 €

bei Spitting: je 300 €
8
Befreiungen (§ 3 EStG)
Ziel: Harmonisierung Bmgrl mit ASVG
 Gesundheitsförderung und Prävention (Z 13)
 Jubiläumsgeschenke (Z 14)
 Sachgeschenke bis 186 € befreit
 Mitarbeiterbeteiligung (Z 15)
 Erhöhung auf 3.000 € (bisher 1.460 €)
 Begräbnis Arbeitnehmer + engste Angehörige (Z 19)

bisher: Haustrunk im Brauereigewerbe
 Arbeitgeber-Darlehen + Gehaltsvorschüsse bis 7.300 €
(Z 20)
9
Befreiungen (§ 3 EStG)
 Mitarbeiterrabatte (Z 21)
 Ziel: Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen
 allen Arbeitnehmern bzw bestimmten
Gruppen
 steuerfrei bis max 10%
 wenn über 10%: max 500 € pro Jahr
 auch für USt (Normalwert)
 Bemessung: Sachbezug (§ 15)
 Endpreis für fremde Verbraucher
10
Sachbezug (§ 15 Abs 2 EStG)
Dienstfahrzeuge – Privatnutzung:
 SachbezugswerteVO
 Neuregelung bei Privatnutzung von FirmenPKW
– Anhebung Sachbezug auf 2% vom Anschaffungswert
(max 960 €)
– Anreiz für „umweltbewusste“ Kfz
 CO2-Ausstoß bis 120 g/km: 1,5% (max 720 €)
 jährlich abfallend bis 2020
– Elektromotor: kein Sachbezug (bis 2020)
 zudem: Vorsteuerabzug (jedoch unter Beachtung der
Luxusgrenze)
11
Verlustvortrag, Bildungsprämie/freibetrag
 Einnahmen/Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3
EStG):
 Verlustvortrag nun zeitlich unbegrenzt
 Bildungsfreibetrag/-Prämie
 wird abgeschafft (da Mitnahmeeffekte)
 Spendenbegünstigung (§ 4a EStG)
 kleinere Änderungen
12
Einlagenrückzahlung

§ 4 Abs 12 EStG:


Neues Konzept:







derzeit „Wahlrecht“ zwischen
Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung

M-GmbH
T-GmbH
„Vorrang der Gewinnausschüttung“  idR KESt (neu 27,5%)
Evidenzierung der „Innenfinanzierung“
Zweifelsregelung: Gewinnausschüttung
Sonderregel für Umgründungen mit Aufwertung
aufwendiges Evidenzierungskonzept („Evidenzkonto“)
für WJ, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen
Mögliche Reaktion:

Vermeidung der Problematik durch Fremdfinanzierung (zB Darlehen)
statt Eigenfinanzierung (zB Gesellschafternachschuss); sinnvoll?
13
Gebäudeabschreibung
 Betrieblicher Bereich (§ 8 EStG):


einheitlicher Satz: 2,5% (bisher 3% bzw 2%)
bei Vermietung zu Wohnzwecken: 1,5% (wie Private)
 Instandsetzungsaufwendungen:

generell 15 Jahre (bisher 10 Jahre)
 Außerbetrieblicher Bereich (V+V):


Instandhaltungen: wahlweise 15 Jahre
Aufteilung Gebäude und Grund und Boden: Grundanteil
von 20% (erlassmäßig) auf 40% (gesetzlich) erhöht;
Abstockung der fortgeschriebenen Anschaffungskosten
um ein Viertel (20% von 80%) und Übertragung auf Grund
und Boden
14
Topf-Sonderausgaben (SA)
 derzeit:
 komplexe Regelung
– 2.920 € + Erhöhung, davon ¼ abzugsfähig,
Verschleifung
 neues Konzept:
 Topf-Sonderausgaben laufen aus
 bestehende Topf-SA: noch 5 Jahre
– freiwillige Versicherungen:
 Vertrag vor 1.1.2016 abgeschlossen
– Wohnraumschaffung/-sanierung:
 1. Spatenstich oder Vertrag vor 1.1.2016
15
Sonderausgaben-Datenübermittlung
 betrifft folgende Sonderausgaben:
 Kirchenbeitrag
 Spenden
 freiwillige Weiterversicherung
 Leistender: Vor- und Zuname,
Geburtsdatum
 Empfänger: Übermittlung der Beträge an
Finanz
 Finanzverwaltung: Datenabtausch
16
Kapitalistische Mitunternehmer (1)
 § 23a EStG neu
 Orientierung am dt EStG und § 23a EStG 1972
 nur für „kapitalistische Mitunternehmer“
 gegenüber Dritten eingeschränkte Haftung
–
–
insbes Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter
keine Anwendung auf GmbH/AG (§ 7 Abs 3 KStG
Gesellschaften)?
 ausgenommen ausgeprägte MitunternehmerInitiative
–
Mehr als Ausübung Kontrollrechte, sporadische
Teilnahme an Strategiesitzungen uam
17
Kapitalistische Mitunternehmer (2)
 Verlust auf Wartetaste, soweit ein steuerlich
negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich
erhöht (daher nicht mit anderen Einkünften
ausgleichsfähig)


Sonderbetriebsvermögen und
Sonderbetriebseinnahmen nicht zu berücksichtigen
Heranziehung zur Haftung gilt als Einlage
 Wartetastenverluste sind zu verrechnen


mit Gewinnen späterer WJ (dieser Einkunftsquelle)
soweit später Einlagen geleistet werden
 Inkrafttreten: WJ, die nach dem 31.12.2015
beginnen
 Entfall des (bisherigen) § 2 Abs 2a EStG
18
Kapitalvermögen (1)
 KESt 27,5% (bisher 25%)

auf alle Kapitalprodukte
–

nicht:
–


Zinsen Sparbücher/Einlagen, Konten
Erfordernis einer Verfassungsmehrheit (um
EndbesteuerungsG zu ändern); verfassungsrechtliche
Absicherung auch für Substanzbesteuerung
GmbH-Gesamtsteuerbelastung (bei Vollausschüttung)
–

wie Dividenden (Gewinnausschüttungen), Aktien, GmbHAnteile, Anleihen
45,63% (bisher 43,75%)
Conclusio:
–
–
27,5% KESt für Vergütungen auf Eigenkapital
(Gewinnausschüttung)
25,0% KESt für Vergütungen auf Fremdkapital (Zinsen), nicht
Anleihen
19
Kapitalvermögen (2)
Folgen:
 Verlustverrechnung im außerbetrieblichen
Bereich
(§ 27 Abs 8 EStG)
–
–
weiterhin kein Ausgleich gegen Sparbuchzinsen
Verluste aus 25%-Bereich können mit (Gewinnen aus)
27,5%-Bereich verrechnet werden
 Verlustverrechnung im betrieblichen Bereich
(§ 6 Z 2 lit c EStG)
–
keine Änderung, daher weiterhin Halbierung
 KESt-Abzug für Körperschaften (insbes GmbH,
AG) mit 25% möglich
 Inkrafttreten: 1.1.2016
–
bei abweichendem WJ, erst für Realisierungen nach dem 1.1.2016
20
Immobilienertragsteuer (1)
 ImmoESt
 Anhebung auf 30% (bisher 25%)
 Verbreiterung der Bemessungsgrundlage
– Inflationsabschlag entfällt
 Folgen:
 Verlustverrechnung: 60% (bisher 50%) bei
Verrechnung mit progressiv besteuerten
Einkünften
21
Immobilienertragsteuer (2)
Folgen:
 betrieblicher Bereich: Verluste zu 60% (bisher
50%) mit progressiv besteuerten Einkünften
verrechenbar
 außerbetrieblicher Bereich: zusätzlich zur
Verrechnung mit (positiven) V+V-Einkünften:
Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre
–
–
–
auf Antrag
bis zum 7. Jahr nach Jahr der Verlustentstehung möglich
dann nur für offene Fünfzehntel
 ImmoESt-Abzug für Körperschaften
(unverändert) mit 25% möglich
22
Zuzugsbegünstigung
 Wissenschaftler & Forscher
 Freibetrag von 30%
 befristet auf 5 Jahre
 keine weiteren Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder außergewöhnliche
Belastung iZm Zuzug
 Expatriates
 Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber
 max 5 Jahre in Österreich
 Werbungskostenpauschale iHv 20%, max 2.500 €
23
Sonstiges EStG
 Forschungsprämie
 Erhöhung auf 12% (bisher 10%)
 ebenso Auftragsforschung
 „Steuerbetrug“ – in am Bau:
 Abzugsverbot Barzahlungen für Bauleistungen
über 500 €
 keine Barzahlung von Arbeitslohn am Bau
(wenn Arbeitnehmer Rechtsanspruch auf
Girokonto hat)
24
Änderungen/Neuerungen
UMSATZSTEUERGESETZ
Umsatzsteuer
 Erhöhung von 10% auf 13%

Beherbergungsleistungen (Hotellerie)
–


Übergangsregel: Leistung ab 1.4.2016 und Entgelt nicht
vor dem 1.9.2015 vollständig vereinnahmt.
Saatgut, Pflanzen usw
Kultur, Museen, Filmvorführung
–
Übergangsregel: Leistung ab 1.1.2015 und Entgelt nicht
vor 1.9.2015 vollständig vereinnahmt
 Wein ab Hof
 Eintritt Sportveranstaltungen
 Beibehaltung des ermäßigten Satzes von 10%

Lebensmittel, Restaurantumsätze, Mieten, Arznei
26
Änderungen/Neuerungen
GRUNDERWERBSTEUERGESETZ
Grunderwerbsteuer (1)
 bei unentgeltlichen Übertragungen
 Einheitswert (EW) problematisch gemäß VwGH
 Abstellen auf Grundstückswert
–
Pauschale Ermittlung
 Familienverband entfällt
–
–
lediglich Abgrenzung nach entgeltlich – unentgeltlich
aber: Befreiung Ehegatten erweitert
 Stufentarif:
–
–
–
–
bis 250.000 €:
0,5%
bis 400.000 €:
2,0%
darüber:
3,5%
zwischen denselben Personen: Zusammenrechnung über
5 Jahre
28
Grunderwerbsteuer (2)
 Gegenleistung? – zB Übernahme Schulden
 Abgrenzung: entgeltlich – unentgeltlich
– unentgeltlich: Gegenleistung bis 30% des
Grundstückswertes
– entgeltlich: Gegenleistung ab 70%
– dazwischen: teilentgeltlich
 dh „Aufsplittung“:
 keine Progressions-Sprünge (für Stufentarif)
 anteiliger Betriebsfreibetrag
29
Grunderwerbsteuer (3)
Betrieblicher Bereich:
 Betriebsfreibetrag auf 900.000 € (bisher
365.000 €)
–
–
–
–
–
–
bei teilentgeltlich: aliquot
Deckelung: 0,5% vom Grundstückswert
Umgründungen: 0,5% vom Grundstückswert
Verteilung: auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre; jedoch mit
prozentueller Erhöhung (2, 3, 4, 5 Jahre  4, 6, 8, 10 %)
Fünfjährige Fortführungspflicht durch Erwerber sonst
Nachversteuerung
Land- und Forstwirtschaft (unverändert):


1-facher Einheitswert
2% GrESt (und Angehörigenbegriff etwas erweitert)
30
Grunderwerbsteuer (4)
Anteilsvereinigung:


GrESt-Pflicht (war bereits bisher gegeben)
VwGH: „Zwerganteile“ schließen Anteilsvereinigung
aus; problematisch: Treuhandgestaltungen
Regelung neu (Verschärfung!):

Anteilsvereinigung ab 95% Anteile in einer Hand
–
–

auch bei Personengesellschaften (OG, KG)
–

nur unmittelbare Anteile
ab Erreichen/Überschreiten der 95%
mit 5-Jahresfrist
Steuersatz: 0,5% (vom Grundstückswert)
31
Änderungen/Neuerungen
BUNDESABGABENORDNUNG
Registrierkassenpflicht (1)
Erwartete Mehreinnahmen 900 Mio €
Länder mit Registrierkassenpflicht:
Belgien, Schweden, Italien, Slowakei, Tschechien,
Provinz Quebec!
Voraussetzung (neuer § 131b BAO):





überwiegende Anzahl (!) der Umsätze ist Bar
ab einem Jahresumsatz von 15.000 € (gesamt)
Eintritt ab drittfolgendem Monat nach Überschreiten
(der 15.000 €)
„kalte-Hände-Regelung“ gilt nur noch bis Umsatz von
30.000 €
kleines Vereinsfest ist davon nicht betroffen
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Registrierkassenpflicht (2)
 Belegerteilungspflicht


für jeden, außer unzumutbar (zB „kalte Hände“)
Kunde muss Belege entgegennehmen (bis außerhalb
der Geschäftsräumlichkeiten)
 Inkrafttreten ab 1.1.2016
 Sicherheitslösung (Anti-Manipulationschip) 1.1.2017
– Anschaffung neuer Registrierkasse??
 keine Umrüstung möglich?
 vorzeitige Abschreibung bis zu 2.000 €
 Anschaffungsprämie: 200 €
34
Änderungen/Neuerungen
FINANZSTRAFGESETZ
Finanzstrafgesetz
Maßnahmen neu:
 Fahrlässige Abgabenverkürzung nur bei grober
Fahrlässigkeit
–
Definition der groben Fahrlässigkeit: „Eintritt eines dem
gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu
wahrscheinlich vorhersehbar“
 Abgabenbetrug auch bei systematischer
Manipulation der EDV
 Berechtigung der Finanzstrafbehörde
hinsichtlich Beauskunftung IP-Adressen
–
Rechtsschutzbeauftragter beim BMF
36
Neuerungen
BANKENPAKET
Einschaurecht für die Finanzverwaltung
 Ausnahme vom Bankgeheimnis (§ 38
BWG)
 nur für Finanzverwaltung
 Kontenregistergesetz
 Sicherstellung der Vollständigkeit
 Kapitalabfluss-Meldegesetz
 Mitteilung höherer Kapitalabflüsse
(Begleitmaßnahme)
 rückwirkende Einführung mit 1.3.2015
38
Änderungen des § 38 BWG
 Z 1: „Erleichterungen“ bei (Finanz-)Strafverfahren
–
primär betreffend Kontenregister
 Z 10: Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
 Z 11:
–
–
–
–
–
im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (§ 143 BAO)
nach Maßgabe des § 165 BAO
gegenüber Abgabenbehörden des Bundes
im Zuge der Veranlagung der ESt, KSt, USt nur bei Zweifel an
der Richtigkeit der Erklärung (§ 161 BAO)
bei Zeichnungsberechtigen nur, wenn begründete Annahme
besteht + Anhörungsrecht der Kontoinhaber
 Z 12: Übermittlungspflicht nach Kontenregistergesetz
 Z 13: Meldepflicht nach Kapitalabfluss-Meldegesetz
39
Kontenregistergesetz


Einrichtung durch BMF (=Datenbank)
Nur „externe“ Daten durch Kreditinstitute zu übermitteln
–
–
–
–
–

Auskunft aus Register für:
–
–


Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber,
wirtschaftlicher Eigentümer
bPK/Stammzahl gemäß E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc
Konto- bzw Depotnummer, Eröffnung und Schließung
laufende Übermittlung, Beginn lt Verordnung
Daten ab 1.3.2015 (bestehende Konten gelten an diesem Tag als
eröffnet)
straf- und finanzstrafrechtliche Zwecke
abgabenrechtliche Zwecke, wenn zweckmäßig und angemessen
Daten sind 10 Jahre ab Auflösung des Kontos/Depots
aufzubewahren (vgl Verjährungsfrist)
bei Verletzung 150.000/300.000 € Geldstrafe (für
Bankinstitut)
40
Kapitalabfluss-Meldegesetz

Meldepflicht für Kapitalabflüsse von mind 50.000 €
–
–
–
–
–
–

Meldung bis zum letzten Tag des auf den Abfluss
folgenden Monats
–
–

Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und
Spareinlagen
die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels
Schenkung im Inland sowie
die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots
auch wenn 50.000 € in mehreren Vorgängen überschritten
wird, zwischen denen eine Verbindung offenkundig ist.
Ausnahme: Geschäftskonten
nicht erfasst: Kapitalzuflüsse
erstmalig für Zeitraum 1.3.2015 – 31.12.2015
bis 31.3.2015 (Verfassungsbestimmung!)
bei Verletzung 150.000/300.000 € Geldstrafe
41
Einschaurecht der Finanzverwaltung
zB im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen
(Ablauf):
(1) Abfrage in zentralem Kontenregister
–
wenn zweckmäßig und angemessen
(2) Nachfrage bei Steuerpflichtigem
–
Möglichkeit zur Selbstanzeige grds gewahrt (außer Abfrage ist
bereits Verfolgungshandlung)
(3) Möglichkeit der Kontenöffnung
–
–
wenn Nachfrage „nicht zielführend oder keinen Erfolg
verspricht“
Hinsichtlich Verfügungsberechtigten ua nur, wenn
begründete Annahme und Anhörung
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