Bitte vor dem Vortrag: Lohnsteuernachschau mit veröffentlichen

Bitte vor dem Vortrag: Lohnsteuernachschau mit veröffentlichen
Liebe Prüfungsteilnehmer!
nachfolgend veröffentliche ich beispielhaft meinen ausgearbeiteten Vortrag zum Thema
Lohnsteuernachschau nach § 42g EStG.
Die Ausführungen sind sehr umfangreich, was darin liegt, dass das hierzu veröffentliche BMF sehr
umfassend ist. Natürlich ist es kaum jemandem möglich in der mündlichen Prüfung in nur 30
Minuten solch einen Vortrag zu erstellen. Die umfassende Darstellung soll jedoch helfen, dass Sie
zum einen die Thematik wiederholt haben –schließlich können diese Fragen auch in der Fragerunde
auftauchen- und zum anderen, dass Sie sich daraus die Punkte herausziehen, die Sie persönlich als
wichtig erachten. Dadurch gelingt es Ihnen dann am Prüfungstag den für Sie idealen Vortrag zu
diesem Thema zu erstellen.
Meine angebotenen Kurstage beinhalten entsprechende Zusammenfassungen aller Vortragsthemen
des Tages. Die Länge und die Art der Ausführung des Vortrages ist abhängig vom Thema.
Über Rückmeldungen freue ich mich.
Vortrag: Lohnsteuernachschau § 42g ESTG
Einleitung:
Ziel, Sinn und Hintergrund der Lohnsteuernachschau
Hauptteil
1. Was ist Gegenstand einer Lohnsteuernachschau und was nicht?
2. Ablauf der Lohnsteuernachschau (Zeiten, Betreten, Unterlagen)
3. Auswertung der Feststellungen
4. Übergang zur Lohnsteueraußenprüfung
5. Rechtsfolgen
Schluss
Vergleich zur Umsatzsteuernachschau und Thematik Selbstanzeige
Einleitung:

Ziel der Einführung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Feststellung von
Scheinarbeitsverhältnissen sowie die schnelle und effektive Prüfung von steuererheblichen
Sachverhalten.

Es kann sich dadurch ein Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich
eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb verschafft werden.

Die Lohnsteuer ist neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates.

Hintergrund: in Kraft getreten durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz v. 26.6.13
zum 30.6.13; in § 42g ESTG geregelt, des Weiteren im BMF vom 16.10.2014 mit weiteren
Klärungen.

Früher gab es durch die Landesfinanzbehörde keine Rechtsgrundlage eine
Lohnsteuerprüfung ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, dies wurde mit der o.g.
Rechtsgrundlage verändert.

Die Lohnsteuernachschau ist keine Außenprüfung und die Vorschriften des §§ 193 ff AO
finden keine Anwendung. (keine Prüfungsanordnung nötig und keine Schlussbesprechung
oder Prüfungsbericht)
Hauptteil:
1. Was ist Gegenstand einer Lohnsteuer-Nachschau?

die Feststellung der insgesamt beschäftigen Arbeitnehmer

die Aufnahme eines Betriebes und das Personal

die Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist

die Prüfung der ELSTAM Werte

bei Beteiligungen an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

…
Was ist kein Gegenstand einer Lohnsteuer-Nachschau?

Ermittlung der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für
den Lohnsteuerabzug nicht von Bedeutung sind.

Beschäftigungen im Privathaushalt

Pflichten des Arbeitgebers iR. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
2. Ablauf der Nachschau

Vorstellung mit dem Dienstausweis und Aushändigung eines Vordruckes „Durchführung
einer Lohnsteuernachschau“

ohne Ankündigung und außerhalb der Lohnsteuer-Außenprüfung
Zeiten:

während des üblichen Geschäftsablaufes § 42 g Abs. 2 EStG , aber lt. BMF auch außerhalb der
Geschäftszeiten wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind

somit bei einem Nachtclub z.B. auch Nachts
Betreten ist kein Verwaltungsakt daher nicht durchsetzbar, ggf. direkt Übergang zur
Außenprüfung

§ 42g Abs. 2 S. 2 die Beauftragten können Grundst. Räume in denen die gewerbl. Tätigkeit
ausgeübt wird, betreten.

Wohnung allerdings Schutz Art. 13 GG, gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren § 42g Abs. 2 S. 3

Arbeitszimmer: hierzu darf die Wohnung betreten werden lt. BMF

Lostnachschau ist kein Durchsuchen ! dieses Recht besteht nicht
Vorlage von Unterlagen

§ 42g Abs. 3 ESTG auf Verlangen: Lohn-Gehaltsunterlagen, Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere und andere Urkunden bzgl. SV Lohnsteuer-nachschau

Auskunft erteilen

Arbeitnehmer haben Unterlagen vorzulegen und Auskunft zu erteilen § 42g Abs. 3 S. 2 i.V. §
42f Abs. 2 S. 3

Zugriff elektr. Daten nur mit Zustimmung AG, soweit Ablehnung dann auf Papierform
3. Auswertung der Feststellungen

unmittelbare Verwertung, keine Schlussbesprechung kein Prüfungsbericht

ggf. Lohnsteuernachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den
Arbeitgeber (aber Recht auf rechtl. Gehör § 91 AO)

Verwertung auch ggü. Dritten möglich

gem. § 42d Abs. 3 EStG kann auch der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden und
ggf. im Veranlagungsverfahren des AN berücksichtigt werden
4. Übergang zur Lohnsteueraußenprüfung

allg. Nachschau ist keine Prüfung i.S. § 193 AO

Übergang zur AP möglich : wenn erhebliche Fehler beim Steuerabzug vorliegen; der
Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; die Ermittlung des
Sachverhaltes schwierig ist;

keine Prüfungsanordnung nach § 196 AO nötig

Auf den Übergang zur Außenprüfung ist lediglich schriftlich hinzuweisen mit
Prüfungszeitraum und Umfang der Außenprüfung gemäß § 42g Abs. 4 EStG.
5. Rechtsfolgen

keine Hemmung der Festsetzungsfrist § 171 Abs. 4 AO (betrifft nur die Außenprüfung)

Änderungssperre § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung (ebenfalls nur bei der
Außenprüfung)

Folgende Verwaltungsakte liegen u.a. vor: Wenn der Amtsträger den Steuerpfl. auffordert,
das Betreten der nicht öffentl. zugänglichen Geschäftsräume zu dulden oder
Aufzeichnungen, Bücher etc. vorzulegen oder Auskunft zu erteilen.

Das schlichte Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Nachschau ist kein
Verwaltungsakt und damit ist kein Einspruch gegeben.

Gegen die VWAe ist der Einspruch statthaft, diesen ist der Amtsträger berechtigt und
verpflichtet entgegen nehmen.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn die Vollziehung des angefochten
VWA wird ausgesetzt § 361 AO.

Mit Beendigung der Lohnsteuernachschau wird der Einspruch unzulässig, dann kommt
lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO in Betracht.

Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung § 42g Abs. 4 EStG gelten
die Grundsätze der Anfechtung der Prüfungsanordnung AEAO § 196.
Schluss

Es bestehen erhebliche Übereinstimmungen mit der Umsatzsteuernachschau, die mit
dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 2001 eingeführt wurde.

Der Arbeitgeber muss jederzeit damit rechnen, dass ein Amtsträger zur Prüfung bei ihm
erscheint.

Viel wichtiger ist aber noch:
Die Sperrgründe i.R. der Selbstanzeige wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 erheblich
verschärft. Straffreiheit tritt nunmehr nach § 371 Abs. 2 Nr. 1e AO nicht mehr ein, wenn
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Lohnsteuernachschau nach § 42g ESTG
erschienen ist und sich ausgewiesen hat (gilt auch für die Umsatzsteuernachschau nach §
27 USTG). Für eine Selbstanzeige ist damit entscheidend ob und wenn ja, zu welchem
Zeitpunkt sich der Amtsträger ausgewiesen hat. Sobald der Prüfer die Nachschau
beendet hat und damit die Geschäftsräume verlassen hat lebt die Möglichkeit durch eine
Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen wieder auf.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
Hinweise:
Ausführliche Hinweise bietet das BMF vom 16.10.2014, dies sollte unbedingt ausführlich studiert
werden.
NWB Beitrag 9/2015 von Bergan und Jahn mit weiteren Hinweisen
NWB DokID CAAAE-84270 Fragen und Antworten zur Lohnsteuer-Nachschau