Checkliste Steuerbilanz 2016 Für die Ermittlung der Steuerrückstellung 2016 bzw. für die Erstellung der Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung 2016 bei betrieblichen E inkünften haben wir wie alljährlich eine Liste mit den wichtigsten Positionen für Steuerbilanz und Mehr-Weniger-Rechnung zusammengestellt: Anlagevermögen und Umlaufvermögen Gebäudeabschreibung 2,5 % für alle betrieblich genutzten Gebäude (ab 2016 keine Unterteilung mehr nach der Art der Nutzung), 1,5 % für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude (einschließlich Arbeiter wohnstätten) Ausnahme: Nachweis kürzerer Nutzungsdauer durch Gutach ten sowie Gebäude in Leichtbauweise (mind. 4 %); Sonder regelung für 2016 bzw. abweichendes WJ 2016/17 (§ 124b Z. 283 EStG): Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer als jene, die sich nach den bisherigen Sätzen (3 % für Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung einer Landwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs dienen) ergibt. Bei Anpassung des AfA-Satzes sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaf fungs- und Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen. Hinweis: Instandsetzungen sind grundsätzlich sofort abzugs fähig; bei Wohngebäuden (ausgenommen Arbeiterwohn stätten) Verteilung auf 15 Jahre; offene Zehntelabsetzungen müssen auf 15 Jahre gestreckt werden. kw und Kombi P Nutzungsdauer: 8 Jahre; bei Leasing steuerlicher Aktivposten, wenn die in der Leasingrate enthaltene AfA-Tangente höher ist als die AfA auf 8 Jahre; die Angemessenheitsgrenze beträgt EUR 40.000, wertabhängige Kosten sind bei Überschreitung ebenfalls zu kürzen. irmenwert F Nutzungsdauer: 15 Jahre für im Rahmen eines Asset-Deals entgeltlich erworbenen Firmenwert bei Gewerbetreibenden. Unternehmensgruppe: Firmenwertabschreibung oder -zuschreibung über 15 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen (Deckelung mit 50 % der Anschaffungskosten), Anschaffung vor dem 1.3.2014 (unter Umständen auch für ausländische Gruppenmitglieder), Nachversteuerungsbestimmung bei Umgründungen. eringwertige Wirtschaftsgüter G Sofortabsetzung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 400. egistrierkassen R Für Anschaffung im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.3.2017 sofor tige Abschreibung, betraglich nicht begrenzt. Weiters Prämie pro Erfassungseinheit EUR 200 ohne Kürzung der AfA. Prä mien bei elektronischen Kassensystemen mit mehreren Einga beeinheiten mind. EUR 200 pro Kassensystem und maximal EUR 30 pro Erfassungseinheit. Die Prämie stellt keine steuer pflichtige Betriebseinnahme dar. H erstellungskosten von Anlage- und Umlaufvermögen Ansatz angemessener Teile (variabel und fix) der Materialund Fertigungsgemeinkosten lt. EStR; bei langfristiger Ferti gung (> 12 Monate) dürfen lt. EStR keine angemessenen Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden. G enerelle Zuschreibungspflicht bei Wertaufholung nach Teilwertabschreibungen ab 2016 aufgrund RÄG 2014 Nachholung unterlassener Zuschreibungen in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Identität der Gründe für die Wertaufholung (im Vergleich zu den Gründen der Abschrei bung) nicht erforderlich. Bisher nur für Beteiligungen. Steuer liche Übergangsregelung: Einstellung des Zuschreibungsbetrags in (außerbilanzielle) unversteuerte Rücklage, daher Ermittlung unterlassener Zuschreibungen Ende 2015 notwendig. Auflö sung gegen (planmäßige) Abschreibung bzw bei Veräußerung. orderungsbewertung F Pauschalwertberichtigung nicht zulässig; Abzinsung von unverzinslichen Forderungen aus Warenlieferungen ab einer Laufzeit von 3 Monaten, s oweit kein Vorteilsausgleich (bei Darlehensforderungen ab einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr). Von Körperschaften gehaltene nationale Beteiligungen Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art; Veräußerungsund Liquidationsgewinne sind steuerpflichtig. U-/EWR-Portfoliobeteiligungen E Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art von EU-Körper schaften oder vergleichbaren Körperschaften aus einem Dritt land mit umfassender Amtshilfe. Keine Befreiung (Wechsel zur Anrechnungsmethode), wenn insbesondere der ausländi sche Körperschaftsteuersatz < 15 % (ausländische Ertrag steuern anrechenbar, Anrechnungsvortrag für ausländische Körperschaftsteuer möglich). Veräußerungs- und Liquidationsgewinne sind stets steuerpflichtig. I nternationale Schachtelbeteiligungen • Definition: Beteiligung an vergleichbarer ausländischer Körper schaft i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG in Form von Kapitalanteilen; Beteiligungsausmaß mind. 10 %; Beteiligungsdauer mind. 1 Jahr • Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art (unabhängig von Optionsausübung) • Behandlung der Substanz a )Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen bleiben außer Ansatz (Ausnahme: Liquidation oder Insolvenz)oder b)Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen sind steuerwirksam (Optionsausübung bei Anschaffung der Beteiligung erforderlich) • Missbrauchsvorschrift: Passiveinkünfte und Niedrigbesteue rung; laufende Gewinnanteile und Substanzgewinne steuer pflichtig; ausländische Ertragsteuern anrechenbar, Anrech nungsvortrag für ausländische Körperschaftsteuer möglich EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016 Steuerliches Hybridkapital Gewinnanteile aus hybriden Finanzinstrumenten fallen nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung, wenn die Zahlungen im Ausland steuerlich abzugsfähig sind. Steuerliche Begünstigungen und besonderes Besteuerungsregime für alle Unternehmer und Gruppenbesteuerung Prämie für eigenbetriebliche Forschung 12 % (bis 2015: 10 %) für Forschung und experimentelle Entwick lung nach dem „Frascati-Manual“ (Verordnung: ausgenommen Vertriebskosten, steuerfreie Subventionen und Auslandsforschung). Keine betragliche Beschränkung. Die Prämie stellt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar (keine Aufwandskürzung). Verfahren: 3 Möglichkeiten: • Gutachten der FFG (ex post, Mindestvoraussetzung seit 2012) • Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO über Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach; kostenpflichtig • jahresbezogener Feststellungsbescheid gem. § 108c Abs. 8 EStG –B estätigung des Wirtschaftsprüfers über richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage –G utachten der FFG hinsichtlich der inhaltlichen Anspruchs voraussetzungen Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste aus Beteiligungen i. S. d. § 10 KStG Sind auf 7 Jahre zu verteilen (nicht steuerwirksam, sofern aus schüttungsbedingt und Gruppenmitglieder und nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen betreffend). Zur Zuschreibungspficht siehe oben. Rückstellungen und Verbindlichkeiten Rückstellungen allgemein Ansatz mit dem Teilwert, der um 3,5 % abgezinst wurde, außer Laufzeit unter 12 Monaten s owie Sozialkapitalrückstellungen. Im ersten Wirtschaftsjahr der Neuregelung (vorher 80 % Ansatz) war eine Vergleichsrechnung gem. § 124b Z. 251 lit. b EStG zu machen, Auflösung/Dotierung ist zu beachten. Nicht zulässig sind Pauschal- und Aufwandsrückstellungen. P rämie für Auftragsforschung 12 % (bis 2015: 10 %) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung (max. von EUR 1 Mio. p. a. ab 1.1.2012, d. h. maximale Förderhöhe EUR 120.000). Auftrag geber muss inländischer Betrieb oder Betriebsstätte sein. Auftrag nehmer muss seinen Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat haben und darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers ste hen bzw. Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Mitteilungspflicht des Auftraggebers. Die Prämie stellt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar (keine Aufwandskürzung). Abfertigungsrückstellung 45 % der fiktiven Ansprüche (60 % für Arbeitnehmer ab 50 Jahre). Wenn bis 2003 eine steuerneutrale Übertragung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung auf die versteuerte Rücklage vorgenom men wurde: keine Rückstellungsdotierung; Abfertigungszahlungen und Übertragungen an Mitarbeitervorsorgekasse auf 5 Jahre ver teilt abzugsfähig. Rückstellungsbildung beschränkt sich auf Arbeit nehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat. Vorstandsabfertigungen: ab 2004 wie für Dienstnehmer. Ein schränkung der Rückstellungsbildung bei freiwilligen Abfertigun gen (z. B. für Vorstände). Pensionsrückstellung Versicherungsmathematische Berechnung, Gegenwartswertver fahren, Rechenzinssatz 6 %. Rückstellungen für Managerpensio nen können steuerwirksam nur mehr insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Pensionsansprüche steuerlich abzugsfähig sind. Wenn der Rückstellungsbildung Pensionsansprüche von mehr als EUR 500.000/Jahr zugrunde gelegt werden, greift die Abzugsbe schränkung. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung 50 % der steuerlichen Rückstellung per Ende des vorangegange nen Wirtschaftsjahres; ansonsten Strafzuschlag: 30 % der Unter deckung. Arbeitsmarktpolitische Zuschüsse und Beihilfen Steuerfrei (keine Aufwandskürzung); z. B. Basisförderung für Lehrverhältnisse (ersetzt Lehrlingsausbildungsprämie), BlumBonus II (ersetzt Blum-Prämie), Eingliederungsbeihilfe, Altersteil zeitgeld, Prämie gem. BEinstG, Kombilohnbeihilfe etc. Jubiläumsgeldrückstellung Versicherungs- oder finanzmathematische Berechnung: Gegen wartswertverfahren, Rechnungszinssatz 6 %, Fluktuationsabschlag 25 % oder nachgewiesener Satz (Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz); vereinfachte Berechnung: Ableitung des Gegenwartswertverfah rens aus dem Teilwertverfahren mit Abschlag von 10 %. Wegfall der Befreiung von der Sozialversicherung durch StRefG 2015/16. Verbindlichkeiten Auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen sind: Disagio sowie unmittelbar mit der Verbindlichkeit zusammenhängende Geldbeschaffungskosten (Freigrenze EUR 900 für Geldbeschaf fungskosten, wenn kein Disagio anfällt). Finanz verlangt auch die Abzinsung von unverzinsten bzw. niedrig verzinsten Verbind lichkeiten, wenn „verdecktes Kreditgeschäft“ (zweiseitig verbind liches Geschäft; Nachteil der Unverzinslichkeit nicht anders ausge glichen). Anmerkung: Ab 2016 auch unternehmensrechtliche Aktivierungspflicht des Disagios; insoweit keine MWR mehr. EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016 ruppenbesteuerung G Voraussetzungen: •B eteiligung von mehr als 50 % am Nennkapital und an den Stimm rechten während des gesamten Wirtschaftsjahres (Beteiligungs gemeinschaft möglich: Hauptbeteiligter mind. 40 % und Minder beteiligter mind. 15 %) • Unterfertigung eines Gruppenantrags vor Ende des Wirtschafts jahres der jeweiligen Körperschaft • Steuerausgleichsvereinbarung; Mindestdauer von drei vollen Wirtschaftsjahren • Zurechnung des (steuerlichen) Ergebnisses der inländischen Gruppenmitglieder – unabhängig vom Beteiligungsausmaß – zu 100 % zum Gruppenträger Ausländische Gruppenmitglieder: • Verlustzurechnung im Ausmaß aller unmittelbaren Beteiligungen, Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht, umfassende Nachversteuerungsbestimmung – gilt auch bei wirtschaftlichem Ausscheiden • Einschränkung Verlustzurechnung: umgerechneter Verlust, gedeckelt mit der Höhe des Verlusts im Ausland • Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs auf EUStaaten und Drittstaaten mit umfassender Amtshilfe (Liste BMF); bei nicht qualifizierenden Gruppenmitgliedern auto matisches Ausscheiden am 1.1.2015 mit Nachversteuerung über 3 Jahre • Ab Veranlagung 2015: Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nur im Ausmaß von 75 % der inländischen Einkünfte der Gruppe verrechenbar, Rest geht in den Verlustvortrag ein Firmenwertabschreibung •A bgeschafft für nach dem 28.2.2014 angeschaffte Beteiligungen •O ffene Fünfzehntel können unter bestimmten Voraussetzungen weiter berücksichtigt werden; unter Umständen auch für auslän dische Gruppenmitglieder Übermittlung des CbCR spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres elektronisch ans Finanzamt; Vorlage der Stamm- und landesspezifischen Dokumentation ab Abgabe der Steuererklärung auf Verlangen des Finanzamtes binnen 30 Tagen. Steuerliche Begünstigungen für natürliche Personen Ausländische Betriebsstättenergebnisse Verluste können in Österreich verwertet werden. Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht erforderlich. Deckelung mit der Höhe des Verlusts lt. ausländischem Steuerrecht bei Anwendung der Befreiungsmethode, sofern der umgerechnete Verlust höher wäre. Nachversteuerung bei DBA mit Befreiungsmethode. Bei Verlusten aus Nicht-EU-Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht (Liste BMF), muss die Nachversteuerung ab Veranlagung 2016 innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Keine Nachversteuerung bei Schließung oder Veräußerung der Betriebsstätte bis Ende 2016 sowie für Verluste, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1.3.2014 enden sowie im Ausland nicht mehr verwertbar sind. Ü bertragung stiller Reserven (seit 2005 nur für natürliche Personen) Behaltefrist für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut 7 Jahre bzw. 15 Jahre bei bestimmten Grundstücken und Gebäuden; Beachtung der „Übertragungsschienen“; Übertragungsrücklage: Übertra gungsfrist 12 Monate bzw. 24 Monate in bestimmten Sonderfällen. G ewinnfreibetrag (Grundfreibetrag/investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) Für natürliche Personen (Einzel- und Mitunternehmer) mit betrieblichen Einkünften; max. 13 % des laufenden Gewinns bzw. max. EUR 45.350 p. a. (ab einem Gewinn von EUR 175.000 Einschleifung des Prozentsatzes auf 7 %, ab EUR 350.000 auf 4,5 %, ab EUR 580.000 kein Freibetrag mehr). Aliquotierung bei Mitunternehmerschaft. Grundfreibetrag: für Gewinne bis EUR 30.000; keine Investitionen erforderlich. Investitionsbeding ter Gewinnfreibetrag: für Gewinne über EUR 30.000; muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (ungebrauchte, abnutzbare, körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren, ausgenommen Pkw, GWG etc.) oder bestimmte Wohnbauanleihen (mind. 4 Jahre Widmung zum Anlagevermögen) gedeckt sein; Nachversteuerungsbestimmung. Einlagenrückzahlung Nach zweimaliger Gesetzesänderung wird die bisherige Rechtslage grundsätzlich fortgeführt. Neu ist, dass der Stand der Innenfinan zierung (unternehmensrechtliches Jahresergebnis) in eine Evidenz aufzunehmen ist, bislang waren nur Einlagen zu evidenzieren; ab 2016 steuerliche Gewinnausschüttung nur bei positiver Innenfi nanzierung. Erweiterung der unternehmensrechtlichen Ausschüt tungssperre ab 2016 (betrifft insbesondere Aufwertungsgewinne aus Umgründungen). Immobilienertragsteuer Veräußerung von betrieblichen Immobilien, außer Umlaufvermö gen und Immobilienentwicklung; mit besonderem Steuersatz 30 % (bis 2015; ab 2016: 25 %) steuerpflichtig (weitere Ausnahmen beachten). Pauschale Ermittlung von Grund und Boden des Altbe standes (ab 1.4.2012 nicht mehr steuerverfangen): Einkünfte mit 14 % (bzw. 60 % bei Baulandwidmung ab 1988) des Veräußerungs erlöses angenommen. Jährlicher Inflationsabschlag entfällt 2016. Wegzugsbesteuerung (Entstrickung) Eintritt eines Umstandes, der zur Einschränkung des österreichi schen Besteuerungsrechts führt (z. B. Verlegung Betriebsstätte) –> Besteuerung der stillen Reserven (§ 6 Z. 6 EStG) Gilt auch bei grenzüberschreitender Umgründung. Bei Entstri ckung gegenüber einem EU-Staat, Norwegen oder Liechtenstein besteht die Möglichkeit des Antrags auf Ratenzahlung (Anlagever mögen 7 Jahre, Umlaufvermögen 2 Jahre); das bis Ende 2015 geltende Nichtfestsetzungskonzept wurde aufgehoben (Achtung: Nichtfestsetzung kann für Wegzüge ab 2005 nicht mehr verjähren). Verlustausgleich 55 % - gilt auch für Teilwertabschreibung und Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung, Regelbesteuerung auf Nettobasis. Weitere Spezialbestimmungen zur Immobilien besteuerung insbesondere zu Entnahmen, Einlagen, Wechsel der Gewinnermittlung etc. Auflösung unversteuerter Rücklagen im Wirtschaftsjahr 2016 Unversteuerte Rücklagen gem. § 205 UGB sind im ersten nach 2015 beginnenden WJ aufzulösen und dem Eigenkapital bzw. den latenten Steuern zuzuschlagen. Steuerlich kann die Rücklage gem. § 124b Z. 271 EStG weitergeführt werden. errechnungspreisdokumentation V • Erstellung eines Country-by-Country Reports (CbCR; länderbezogene Berichterstattung für große multinationale Unternehmensgruppen mit mindestens EUR 750 Mio konsolidiertem Konzernumsatz) • Master File (Stammdokumentation bei EUR 50 Mio. Umsatz des österreichischen Unternehmens) • Local File (landesspezifische Dokumentation bei EUR 50 Mio. Umsatz des österreichischen Unternehmens) Erstellung für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016. Bis Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (erstmals bis zum 31.12.2016) ist von jeder in Österreich ansässigen Geschäftsein heit einer entsprechenden multinationalen Unternehmensgruppe mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist oder, wenn dies nicht zutrifft, welche Gesell schaft berichtspflichtig und wo diese steuerlich ansässig ist. Steuerliche Abzugsbeschränkungen ewirtungsaufwendungen B Bei Nachweis von Werbung und überwiegender betrieblicher Veranlassung zu 50 % abzugsfähig. penden aus dem Betriebsvermögen, Vermögensausstattungen S Abzugsfähig bis jeweils maximal 10 % des Gewinns des laufenden Jahres in folgenden Bereichen (Spendenliste des BMF): • Forschung, Erwachsenenbildung, Behindertensport, bestimmte Institutionen •M ildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe; gilt auch für Sammelvereine • Umwelt- und Tierschutz, Feuerwehren • Kunst und Kultur (seit 2016) •a uch Einrichtungen in EU oder Amtshilfe-Staat, wenn inlän dischen Einrichtungen vergleichbar Hinweis: Für Spenden aus dem Betriebsvermögen ist ab 2017 keine Meldung über FinanzOnline erforderlich. Abzugsfähig sind weiters Zuwendungen zur Vermögensausstattung an bestimmte gemeinnützige Stiftungen (§ 4b EStG; seit 2016). EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016 penden in Katastrophenfällen S Abzugsfähig, soweit sie der Werbung dienen. ergütung für Aufsichts- und Verwaltungsrat V Bei Aufsichtsräten zu 50 %, bei Verwaltungsräten zu 25 % nicht abzugsfähig. trafen und Geldbußen S Abzugsverbot für sämtliche Strafen, z. B. für Strafen und Geld bußen von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union. Gilt auch für Verbandsgeldbußen oder Kartellstrafen. mpfängerbenennung E Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug; bei fehlender Empfängerbenennung zusätzlicher Zuschlag i. H. v. 25 % zur Körperschaftsteuer; Zuschlag fällt auch in Verlustjahren neben der Mindestkörperschaftsteuer an. anagergehälter über EUR 500.000 und Golden M Handshakes nur eingeschränkt absetzbar Entgelte aus Arbeits- und Werkleistungen sind nicht absetzbar, wenn sie den Betrag von EUR 500.000 jährlich überschreiten. Dies gilt auch für freiwillige Abfertigungen, die beim Arbeit nehmer nicht mit 6 % besteuert werden (Neuregelung § 67 Abs. 6 EStG). inzurechnung von Zinsen und Lizenzgebühren H Zinsen und Lizenzgebühren sind nicht abzugsfähig, wenn sie an eine konzernzugehörige Gesellschaft gezahlt werden, die keiner oder nur einer geringen Körperschaftsteuer unterliegt (für Abzugsfähigkeit mindestens 10 % Besteuerung erforderlich). remdfinanzierungszinsen i. Z. m. Beteiligungen gem. F § 10 KStG Grundsätzlich abzugsfähig, jedoch nur Zinsen im engeren Sinn. Ausnahme: Wenn die Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wurden. Nach Umgründungen bleibt der Zusammen hang zwischen Beteiligungserwerb und Fremdfinanzierung erhalten. teuern vom Einkommen S Nicht abzugsfähig bzw. nicht steuerpflichtig, gilt auch für Nebenansprüche (z. B. Anspruchszinsen). Abzugsfähigkeit von Verlusten • Beschränkung der Verwertungsmöglichkeit von Verlustvor trägen bei Körperschaften i. H. v. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Vortragsgrenze). • Ausnahme von der 75 %-Grenze: Veräußerungs-, Aufgabe-, Liquidationsverluste. Nachversteuerungsbeträge und Weg zugsbesteuerung • Sonderregelung für Gruppenbesteuerung: Bei Gruppenmit gliedern gilt die 75 %-Grenze nicht, jedoch 75 %-Grenze für Verluste ausländischer Gruppenmitglieder EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschafts prüfung, Steuer-beratung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunter nehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2016 Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. All Rights Reserved. GSA Agency SRE 1611-653 ED none Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at
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