Checkliste Steuerbilanz 2016
Für die Ermittlung der Steuerrückstellung 2016 bzw. für die Erstellung der Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung 2016 bei
betrieblichen E
­ inkünften haben wir wie alljährlich eine Liste mit den wichtigsten Positionen für Steuerbilanz und Mehr-Weniger-Rechnung
zusammengestellt:
Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Gebäudeabschreibung
2,5 % für alle betrieblich genutzten Gebäude (ab 2016 keine
Unterteilung mehr nach der Art der Nutzung), 1,5 % für zu
Wohnzwecken überlassene Gebäude (einschließlich Arbeiter­
wohnstätten)
Ausnahme: Nachweis kürzerer Nutzungsdauer durch Gutach­
ten sowie Gebäude in Leichtbauweise (mind. 4 %); Sonder­
regelung für 2016 bzw. abweichendes WJ 2016/17 (§ 124b
Z. 283 EStG): Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer
als jene, die sich nach den bisherigen Sätzen (3 % für Gebäude,
die unmittelbar der Betriebsausübung einer Landwirtschaft
oder eines Gewerbebetriebs dienen) ergibt. Bei Anpassung
des AfA-Satzes sind die noch nicht ab­geschriebenen Anschaf­
fungs- und Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere
Restnutzungsdauer zu verteilen.
Hinweis: Instandsetzungen sind grundsätzlich sofort abzugs­
fähig; bei Wohngebäuden (ausgenommen Arbeiterwohn­
stätten) Verteilung auf 15 Jahre; offene Zehntelabsetzungen
müssen auf 15 Jahre gestreckt werden.
kw und Kombi
P
Nutzungsdauer: 8 Jahre; bei Leasing steuerlicher Aktivposten,
wenn die in der Leasingrate enthaltene AfA-Tangente höher ist
als die AfA auf 8 Jahre; die Angemessenheitsgrenze beträgt
EUR 40.000, wert­abhängige Kosten sind bei Überschreitung
ebenfalls zu kürzen.
irmenwert
F
Nutzungsdauer: 15 Jahre für im Rahmen eines Asset-Deals
entgeltlich erworbenen Firmenwert bei Gewerbetreibenden.
Unternehmensgruppe: Firmenwertabschreibung oder -zuschrei­bung über 15 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
(Deckelung mit 50 % der Anschaffungskosten), Anschaffung
vor dem 1.3.2014 (unter Umständen auch für ausländische
Gruppenmitglieder), Nachversteuerungsbestimmung bei
Umgründungen.
eringwertige Wirtschaftsgüter
G
Sofortabsetzung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bis EUR 400.
egistrierkassen
R
Für Anschaffung im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.3.2017 sofor­
tige Abschrei­bung, betraglich nicht begrenzt. Weiters Prämie
pro Erfassungseinheit EUR 200 ohne Kürzung der AfA. Prä­
mien bei elektronischen Kassen­systemen mit mehreren Einga­
beeinheiten mind. EUR 200 pro Kassensystem und maximal
EUR 30 pro Erfassungseinheit. Die Prämie stellt keine steuer­
pflichtige Betriebseinnahme dar.
H
erstellungskosten von Anlage- und Umlaufvermögen
Ansatz angemessener Teile (variabel und fix) der Materialund Fertigungsgemeinkosten lt. EStR; bei langfristiger Ferti­
gung (> 12 Monate) dürfen lt. EStR keine angemessenen
Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden.
G
enerelle Zuschreibungspflicht bei Wertaufholung nach
Teilwert­abschreibungen ab 2016 aufgrund RÄG 2014
Nachholung unterlassener Zuschreibungen in Geschäftsjahren,
die nach dem 31.12.2015 beginnen. Identität der Gründe für
die Wertaufholung (im Vergleich zu den Gründen der Abschrei­
bung) nicht erforderlich. Bisher nur für Beteiligungen. Steuer­
liche Übergangsregelung: Einstellung des Zuschreibungsbetrags
in (außerbilanzielle) unversteuerte Rücklage, daher Ermittlung
unterlassener Zuschreibungen Ende 2015 notwendig. Auflö­
sung gegen (planmäßige) Abschreibung bzw bei Veräußerung.
orderungsbewertung
F
Pauschalwertberichtigung nicht zulässig; Abzinsung von
unverzinslichen Forderungen aus Warenlieferungen ab einer
Laufzeit von 3 Monaten, s­ oweit kein Vorteilsausgleich (bei
Darlehensforderungen ab einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr).
Von
Körperschaften gehaltene nationale Beteiligungen
Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art; Veräußerungsund Liquidationsgewinne sind steuerpflichtig.
U-/EWR-Portfoliobeteiligungen
E
Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art von EU-Körper­
schaften oder vergleichbaren Körperschaften aus einem Dritt­
land mit umfassender Amtshilfe. Keine Befreiung (Wechsel
zur Anrechnungsmethode), wenn insbesondere der ausländi­
sche Körperschaftsteuersatz < 15 % (aus­län­dische Ertrag­
steuern anrechenbar, Anrechnungsvortrag für auslän­dische
Körper­schaftsteuer möglich). Veräußerungs- und Liquidations­gewinne sind stets steuerpflichtig.
I nternationale Schachtelbeteiligungen
• Definition: Beteiligung an vergleichbarer ausländischer Körper­
schaft i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG in Form von Kapitalanteilen; Be­teiligungsausmaß mind. 10 %; Beteiligungsdauer mind. 1 Jahr
• Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art (unabhängig
von Optionsausübung)
• Behandlung der Substanz
a
)Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen bleiben
außer Ansatz (Ausnahme: Liquidation oder Insolvenz)oder
b)Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen sind
steuer­wirksam (Optionsausübung bei Anschaffung der
Beteiligung erforderlich)
• Missbrauchsvorschrift: Passiveinkünfte und Niedrigbesteue­
rung; laufende Gewinnanteile und Substanzgewinne steuer­
pflichtig; aus­ländische Ertragsteuern anrechenbar, Anrech­
nungsvortrag für ausländische Körperschaftsteuer möglich
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016
Steuerliches Hybridkapital
Gewinnanteile aus hybriden Finanzinstrumenten fallen nicht unter
die Beteiligungsertragsbefreiung, wenn die Zahlungen im Ausland
steuerlich abzugsfähig sind.
Steuerliche Begünstigungen und besonderes Besteuerungsregime
für alle Unternehmer und Gruppenbesteuerung
Prämie
für eigenbetriebliche Forschung
12 % (bis 2015: 10 %) für Forschung und experimentelle Entwick­
lung nach dem „Frascati-Manual“ (Verordnung: ausgenommen
Vertriebskosten, steuerfreie Subventionen und Auslandsforschung).
Keine betrag­liche Beschränkung. Die Prämie stellt eine steuerfreie
Betriebseinnahme dar (keine Aufwandskürzung). Verfahren:
3 Möglichkeiten:
• Gutachten der FFG (ex post, Mindestvoraussetzung seit 2012)
• Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO über Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach; kostenpflichtig
• jahresbezogener Feststellungsbescheid gem. § 108c Abs. 8 EStG
–B
estätigung des Wirtschaftsprüfers über richtige Ermittlung
der Bemessungsgrundlage
–G
utachten der FFG hinsichtlich der inhaltlichen Anspruchs­
voraussetzungen
Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste aus
Beteiligungen i. S. d. § 10 KStG
Sind auf 7 Jahre zu verteilen (nicht steuerwirksam, sofern aus­
schüttungsbedingt und Gruppenmitglieder und nicht optierte
internationale Schachtelbeteiligungen betreffend). Zur
Zuschreibungspficht siehe oben.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Rückstellungen allgemein
Ansatz mit dem Teilwert, der um 3,5 % abgezinst wurde, außer
Laufzeit unter 12 Monaten s­ owie Sozialkapitalrückstellungen.
Im ersten Wirtschaftsjahr der Neuregelung (vorher 80 % Ansatz)
war eine Vergleichsrechnung gem. § 124b Z. 251 lit. b EStG zu
machen, Auflösung/Dotierung ist zu beachten. Nicht zulässig sind
Pauschal- und Aufwandsrückstellungen.
P
rämie für Auftragsforschung
12 % (bis 2015: 10 %) für in Auftrag gegebene Forschung und
experimentelle Entwicklung (max. von EUR 1 Mio. p. a. ab
1.1.2012, d. h. maximale Förderhöhe EUR 120.000). Auftrag­
geber muss inländischer Betrieb oder Betriebsstätte sein. Auftrag­
nehmer muss seinen Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat haben und
darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers ste­
hen bzw. Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der
Auftraggeber angehört. Mitteilungspflicht des Auftraggebers.
Die Prämie stellt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar (keine
Aufwandskürzung).
Abfertigungsrückstellung
45 % der fiktiven Ansprüche (60 % für Arbeitnehmer ab 50 Jahre).
Wenn bis 2003 eine steuerneutrale Übertragung der steuerlichen
Abfertigungsrückstellung auf die versteuerte Rücklage vorgenom­
men wurde: keine Rückstellungsdotierung; Abfertigungszahlungen
und Übertragungen an Mitarbeitervorsorgekasse auf 5 Jahre ver­
teilt abzugsfähig. Rückstellungsbildung beschränkt sich auf Arbeit­
nehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat.
Vorstandsabfertigungen: ab 2004 wie für Dienstnehmer. Ein­
schränkung der Rückstellungsbildung bei freiwilligen Abfertigun­
gen (z. B. für Vorstände).
Pensionsrückstellung
Versicherungsmathematische Berechnung, Gegenwartswertver­
fahren, Rechenzinssatz 6 %. Rückstellungen für Managerpensio­
nen können steuerwirksam nur mehr insoweit gebildet werden, als
die zukünftigen Pensionsansprüche steuerlich abzugsfähig sind.
Wenn der Rückstellungsbildung Pensionsansprüche von mehr als
EUR 500.000/Jahr zu­­grunde gelegt werden, greift die Abzugsbe­
schränkung.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
50 % der steuerlichen Rückstellung per Ende des vorangegange­
nen Wirtschaftsjahres; ansonsten Strafzuschlag: 30 % der Unter­
deckung.
Arbeitsmarktpolitische
Zuschüsse und Beihilfen
Steuerfrei (keine Aufwandskürzung); z. B. Basisförderung für
Lehrver­hält­nisse (ersetzt Lehrlingsausbildungsprämie), BlumBonus II (ersetzt Blum-Prämie), Eingliederungsbeihilfe, Altersteil­
zeitgeld, Prämie gem. BEinstG, Kombilohnbeihilfe etc.
Jubiläumsgeldrückstellung
Versicherungs- oder finanzmathematische Berechnung: Gegen­
wartswertverfahren, Rechnungszinssatz 6 %, Fluktuationsabschlag
25 % oder nachgewiesener Satz (Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz);
vereinfachte Berechnung: Ableitung des Gegenwartswertverfah­
rens aus dem Teilwertverfahren mit Abschlag von 10 %. Wegfall
der Befreiung von der Sozialversicherung durch StRefG 2015/16.
Verbindlichkeiten
Auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen sind: Disagio
sowie unmittelbar mit der Verbindlichkeit zusammenhängende
Geldbeschaffungskosten (Freigrenze EUR 900 für Geldbeschaf­
fungskosten, wenn kein Disagio anfällt). Finanz verlangt auch die
Abzinsung von unver­zinsten bzw. niedrig verzinsten Verbind­
lichkeiten, wenn „verdecktes Kreditgeschäft“ (zweiseitig verbind­
liches Geschäft; Nachteil der Unverzinslichkeit nicht anders ausge­
glichen). Anmerkung: Ab 2016 auch unternehmensrechtliche
Aktivierungspflicht des Disagios; insoweit keine MWR mehr.
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016
ruppenbesteuerung
G
Voraussetzungen:
•B
eteiligung von mehr als 50 % am Nennkapital und an den Stimm­
rechten während des gesamten Wirtschaftsjahres (Beteiligungs­
gemeinschaft möglich: Hauptbeteiligter mind. 40 % und Minder­
beteiligter mind. 15 %)
• Unterfertigung eines Gruppenantrags vor Ende des Wirtschafts­
jahres der jeweiligen Körperschaft
• Steuerausgleichsvereinbarung; Mindestdauer von drei vollen
Wirtschaftsjahren
• Zurechnung des (steuerlichen) Ergebnisses der inländischen
Gruppen­mitglieder – unabhängig vom Beteiligungsausmaß –
zu 100 % zum Gruppen­träger
Ausländische Gruppenmitglieder:
• Verlustzurechnung im Ausmaß aller unmittelbaren Beteiligungen,
Umrech­nung auf österreichisches Steuerrecht, umfassende
Nachversteuerungs­bestimmung – gilt auch bei wirtschaftlichem
Ausscheiden
• Einschränkung Verlustzurechnung: umgerechneter Verlust,
gedeckelt mit der Höhe des Verlusts im Ausland
• Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs auf EUStaaten und Drittstaaten mit umfassender Amtshilfe (Liste
BMF); bei nicht qualifizierenden Gruppenmitgliedern auto­
matisches Ausscheiden am 1.1.2015 mit Nachversteuerung
über 3 Jahre
• Ab Veranlagung 2015: Verluste ausländischer Gruppenmitglieder
nur im Ausmaß von 75 % der inländischen Einkünfte der Gruppe
verrechenbar, Rest geht in den Verlustvortrag ein
Firmenwertabschreibung
•A
bgeschafft für nach dem 28.2.2014 angeschaffte Beteiligungen
•O
ffene Fünfzehntel können unter bestimmten Voraussetzungen
weiter berücksichtigt werden; unter Umständen auch für auslän­
dische Gruppenmitglieder
Übermittlung des CbCR spätestens 12 Monate nach Ende des be­treffenden Wirtschaftsjahres elektronisch ans Finanzamt; Vorlage
der Stamm- und landesspezifischen Dokumentation ab Abgabe der
Steuererklärung auf Verlangen des Finanzamtes binnen 30 Tagen.
Steuerliche Begünstigungen für natürliche Personen
Ausländische Betriebsstättenergebnisse
Verluste können in Österreich verwertet werden. Umrechnung auf
österreichisches Steuerrecht erforderlich. Deckelung mit der Höhe
des Verlusts lt. ausländischem Steuerrecht bei Anwendung der
Befreiungsmethode, sofern der umgerechnete Verlust höher wäre.
Nachversteuerung bei DBA mit Befreiungsmethode. Bei Verlusten
aus Nicht-EU-Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe
besteht (Liste BMF), muss die Nachversteuerung ab Veranlagung
2016 innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Keine Nachversteuerung
bei Schließung oder Veräußerung der Betriebsstätte bis Ende 2016
sowie für Verluste, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor
dem 1.3.2014 enden sowie im Ausland nicht mehr verwertbar sind.
Ü
bertragung stiller Reserven (seit 2005 nur für natürliche
Personen)
Behaltefrist für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut 7 Jahre bzw.
15 Jahre bei bestimmten Grundstücken und Gebäuden; Beachtung
der „Übertragungsschienen“; Übertragungsrücklage: Übertra­
gungsfrist 12 Monate bzw. 24 Monate in bestimmten Sonderfällen.
G
ewinnfreibetrag (Grundfreibetrag/investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag)
Für natürliche Personen (Einzel- und Mitunternehmer) mit
betrieb­lichen Einkünften; max. 13 % des laufenden Gewinns bzw.
max. EUR 45.350 p. a. (ab einem Gewinn von EUR 175.000
Ein­schleifung des Pro­zentsatzes auf 7 %, ab EUR 350.000 auf
4,5 %, ab EUR 580.000 kein Freibetrag mehr). Aliquotierung
bei Mitunternehmer­schaft. Grund­freibetrag: für Gewinne bis
EUR 30.000; keine Investitionen erfor­derlich. Investi­tions­beding­
ter Gewinnfreibetrag: für Gewinne über EUR 30.000; muss durch
Inves­tit­ionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (unge­brauchte,
abnutzbare, körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von
mind. 4 Jahren, ausgenommen Pkw, GWG etc.) oder bestimmte
Wohnbauanleihen (mind. 4 Jahre Widmung zum An­lagevermögen)
gedeckt sein; Nachversteuerungsbestimmung.
Einlagenrückzahlung
Nach zweimaliger Gesetzesänderung wird die bisherige Rechtslage
grundsätzlich fortgeführt. Neu ist, dass der Stand der Innenfinan­
zierung (unternehmensrechtliches Jahresergebnis) in eine Evidenz
aufzunehmen ist, bislang waren nur Einlagen zu evidenzieren; ab
2016 steuerliche Gewinnausschüttung nur bei positiver Innenfi­
nanzierung. Erweiterung der unternehmensrechtlichen Ausschüt­
tungssperre ab 2016 (betrifft ins­besondere Aufwertungsgewinne
aus Umgründungen).
Immobilienertragsteuer
Veräußerung von betrieblichen Immobilien, außer Umlaufvermö­
gen und Immobilienentwicklung; mit besonderem Steuersatz 30 %
(bis 2015; ab 2016: 25 %) steuerpflichtig (weitere Ausnahmen
beachten). Pauschale Ermittlung von Grund und Boden des Altbe­
standes (ab 1.4.2012 nicht mehr steuerverfangen): Einkünfte mit
14 % (bzw. 60 % bei Baulandwidmung ab 1988) des Veräußerungs­
erlöses ange­nommen. Jährlicher Inflationsabschlag entfällt 2016.
Wegzugsbesteuerung (Entstrickung)
Eintritt eines Umstandes, der zur Einschränkung des österreichi­
schen Besteuerungsrechts führt (z. B. Verlegung Betriebsstätte)
–> Besteuerung der stillen Reserven (§ 6 Z. 6 EStG)
Gilt auch bei grenzüberschreitender Umgründung. Bei Entstri­
ckung gegenüber einem EU-Staat, Norwegen oder Liechtenstein
besteht die Möglichkeit des Antrags auf Ratenzahlung (Anlagever­
mögen 7 Jahre, Umlaufvermögen 2 Jahre); das bis Ende 2015
geltende Nichtfestsetzungskonzept wurde aufgehoben (Achtung:
Nichtfestsetzung kann für Wegzüge ab 2005 nicht mehr verjähren).
Verlustausgleich 55 % - gilt auch für Teilwertabschreibung und
Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung, Regelbesteuerung
auf Nettobasis. Weitere Spezialbe­stimmungen zur Immobilien­
besteuerung insbesondere zu Entnahmen, Einlagen, Wechsel der
Gewinnermittlung etc.
Auflösung unversteuerter Rücklagen im Wirtschaftsjahr 2016
Unversteuerte Rücklagen gem. § 205 UGB sind im ersten nach
2015 beginnenden WJ aufzulösen und dem Eigenkapital bzw. den
latenten Steuern zuzuschlagen. Steuerlich kann die Rücklage gem.
§ 124b Z. 271 EStG weitergeführt werden.
errechnungspreisdokumentation
V
• Erstellung eines Country-by-Country Reports (CbCR; länderbezogene Berichterstattung für große multinationale Unternehmensgruppen mit mindestens EUR 750 Mio konsolidiertem
Konzern­umsatz)
• Master File (Stammdokumentation bei EUR 50 Mio. Umsatz des
österreichischen Unternehmens)
• Local File (landesspezifische Dokumentation bei EUR 50 Mio.
Umsatz des österreichischen Unternehmens)
Erstellung für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016.
Bis Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (erstmals bis zum
31.12.2016) ist von jeder in Österreich ansässigen Geschäftsein­
heit einer entsprechenden multinationalen Unternehmensgruppe
mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende
Muttergesellschaft ist oder, wenn dies nicht zutrifft, welche Gesell­
schaft berichtspflichtig und wo diese steuerlich ansässig ist.
Steuerliche Abzugsbeschränkungen
ewirtungsaufwendungen
B
Bei Nachweis von Werbung und überwiegender betrieblicher
Veran­lassung zu 50 % abzugsfähig.
penden aus dem Betriebsvermögen, Vermögensausstattungen
S
Abzugsfähig bis jeweils maximal 10 % des Gewinns des laufenden
Jahres in folgenden Bereichen (Spendenliste des BMF):
• Forschung, Erwachsenenbildung, Behindertensport, bestimmte
Institutionen
•M
ildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe; gilt auch für
Sammelvereine
• Umwelt- und Tierschutz, Feuerwehren
• Kunst und Kultur (seit 2016)
•a
uch Einrichtungen in EU oder Amtshilfe-Staat, wenn inlän­
dischen Einrichtungen vergleichbar
Hinweis: Für Spenden aus dem Betriebsvermögen ist ab 2017
keine Meldung über FinanzOnline erforderlich. Abzugsfähig sind
weiters Zuwendungen zur Vermögensausstattung an bestimmte
gemeinnützige Stiftungen (§ 4b EStG; seit 2016).
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016
penden in Katastrophenfällen
S
Abzugsfähig, soweit sie der Werbung dienen.
ergütung für Aufsichts- und Verwaltungsrat
V
Bei Aufsichtsräten zu 50 %, bei Verwaltungsräten zu 25 %
nicht abzugsfähig.
trafen und Geldbußen
S
Abzugsverbot für sämtliche Strafen, z. B. für Strafen und Geld­
bußen von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der
Europäischen Union. Gilt auch für Verbandsgeldbußen oder
Kartellstrafen.
mpfängerbenennung
E
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug; bei fehlender
Empfängerbenennung zusätzlicher Zuschlag i. H. v. 25 % zur
Körperschaft­steuer; Zuschlag fällt auch in Verlustjahren neben
der Mindestkörperschaftsteuer an.
anagergehälter über EUR 500.000 und Golden
M
Handshakes nur eingeschränkt absetzbar
Entgelte aus Arbeits- und Werkleistungen sind nicht absetzbar,
wenn sie den Betrag von EUR 500.000 jährlich überschreiten.
Dies gilt auch für freiwillige Abfertigungen, die beim Arbeit­
nehmer nicht mit 6 % besteuert werden (Neuregelung § 67
Abs. 6 EStG).
inzurechnung von Zinsen und Lizenzgebühren
H
Zinsen und Lizenzgebühren sind nicht abzugsfähig, wenn sie
an eine konzernzugehörige Gesellschaft gezahlt werden, die
keiner oder nur einer geringen Körperschaftsteuer unterliegt (für
Abzugsfähigkeit mindestens 10 % Besteuerung erforderlich).
remdfinanzierungszinsen i. Z. m. Beteiligungen gem.
F
§ 10 KStG
Grundsätzlich abzugsfähig, jedoch nur Zinsen im engeren
Sinn.
Ausnahme: Wenn die Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar
von einem konzern­zugehörigen Unternehmen bzw. von einem
einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter
er­worben wurden. Nach Umgründungen bleibt der Zusammen­
hang zwischen Beteiligungserwerb und Fremdfinanzierung
erhalten.
teuern vom Einkommen
S
Nicht abzugsfähig bzw. nicht steuerpflichtig, gilt auch für
Nebenan­sprüche (z. B. Anspruchszinsen).
Abzugsfähigkeit von Verlusten
• Beschränkung der Verwertungsmöglichkeit von Verlustvor­
trägen bei Körperschaften i. H. v. 75 % des Gesamtbetrages
der Einkünfte (Vortragsgrenze).
• Ausnahme von der 75 %-Grenze: Veräußerungs-, Aufgabe-,
Liquida­tions­verluste. Nachversteuerungsbeträge und Weg­
zugsbesteuerung
• Sonderregelung für Gruppenbesteuerung: Bei Gruppenmit­
gliedern gilt die 75 %-Grenze nicht, jedoch 75 %-Grenze für
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2016
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschafts­
prüfung, Steuer-beratung, Transaktionsberatung und
Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem
Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das
Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür
sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams,
einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell
zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die
Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer
Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der
wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building
a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunter­
nehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes
EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen
der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young
Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für
Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“
und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle
österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited.
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