BWL 3 – STEUERN – SS 2015 ÜBUNGSKLAUSUR 1. Teil: Umsatzsteuer (14 Punkte) 1.1. Von der Elektrofuchs AG mit Sitz in Gießen werden IT-Beratungsdienstleistungen erbracht und Computerzubehör per Postversand verkauft. Die allermeisten Leistungen gehen an Abnehmer in Deutschland, vereinzeln erfolgt die Leistungserbringung aber auch über die Grenze. Aufgabenstellung (7 Punkte): Bestimmen Sie zu den folgenden Umsätzen den Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung und beurteilen Sie die Steuerpflicht (bzw. Steuerfreiheit). a) Versand eines Scanners nach Hamburg b) Beratung einer Privatperson in Salzburg (Österreich) bei der PC-Einrichtung c) Versand diverser Serverkomponenten an die S-AG in Bern (Schweiz) 1.2. Im Monat Mai 2014 hat der Einzelunternehmer Manfred W. (der auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist) im Inland steuerpflichtige Ausgangsumsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) in Höhe von EUR 20.000 netto erbracht. Sämtliche Waren, die er verkauft hat, sind von Zulieferunternehmen erworben. Im Monat Mai sind ihm Eingangsrechnungen zugegangen, die USt in Höhe von EUR 2.000 gesondert ausweisen (die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG sind erfüllt). Unter diesen Eingangsrechnungen ist eine Abrechnung für eine Privatbestellung des Manfred W. über EUR 1.000 zzgl. EUR 190 USt. Aufgabenstellung (7 Punkte): Berechnen Sie mit Erläuterungen zum Vorsteuerabzug und unter Anwendung des Regelsteuersatzes die Umsatzsteuerzahllast für den Monat Mai 2014. Seite 2 BWL 3 – STEUERN – SS 2015 ÜBUNGSKLAUSUR 2. Teil: Einkommensteuer (20 Punkte) 2.1. Manuela Müller (MM), wohnhaft in Wetzlar, ist selbständige beratende Betriebswirtin. Ihre Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Kalenderjahr 2013 weist die folgenden Positionen auf: • • • • Honorare in Höhe von EUR 85.000 Büromiete in Höhe von EUR 12.000 Zehn Flaschen Wein zu je EUR 40 als Geschenke für Mandanten Sonstige Betriebsausgaben in Höhe von EUR 13.000 Aufgabenstellung (10 Punkte): - Bestimmen Sie die Art ihrer Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen. - Ermitteln Sie die tarifliche Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag (keine Kirchensteuer). 2.2. Im letzten Frankreich-Urlaub hat MM den in Paris wohnenden Modedesigner Louis Laurent (LL) kennengelernt. MM und LL verstehen sich so gut, dass LL die meiste Zeit des Jahres 2013 (mit nur kurzfristigen Unterbrechungen) zu Besuch in Wetzlar verbracht hat. Beruflich gönnte sich der zuvor angestellte LL eine Schaffenspause und finanzierte seinen Lebensunterhalt aus seinen üppigen Ersparnissen. Außerdem erhielt er als Privataktionär der Feine-Stoffe AG mit Sitz in Hamburg im Juli 2013 eine Dividende in Höhe von EUR 6.000 (brutto). Aufgabenstellung (10 Punkte): - Nehmen Sie Stellung zur persönlichen Steuerpflicht von LL. - Bestimmen Sie die Art seiner Einkünfte. Welches besondere Besteuerungsverfahren kommt bei ihm zur Anwendung? Berechnen Sie Steuer und Solidaritätszuschlag (keine Kirchensteuer). - Erörtern Sie, ob LL eine Einkommensteuererklärung abgeben muss – oder ob er dies zumindest tun sollte. Seite 3 BWL 3 – STEUERN – SS 2015 ÜBUNGSKLAUSUR 3. Teil: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (16 Punkte) 3.1. Aufgabenstellung (4 Punkte): - Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig? - Nennen Sie drei mögliche Rechtsformen körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen. - Welche Einkunftsarten kann eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft erzielen? 3.2. Aufgabenstellung (7 Punkte): - Nennen Sie ein Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). - Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich bei einer vGA für die Körperschaft? - Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich bei einer vGA für den Gesellschafter? 3.3. Die OPTIMAL Maschinenbau AG mit Sitz in Gießen plant zur Ausweitung ihrer Produktion eine neue Betriebsstätte zu errichten. Zur Diskussion stehen ein zweiter Standort in Gießen oder alternativ ein Standort im ca. 40 km entfernten Herborn. Auf Grundlage einer sorgfältig aufgestellten Planungsrechnung über fünf Jahre erwartet die AG für die neue Betriebsstätte einen kumulierten Gewerbeertrag von EUR 3.500.000. Aufgabenstellung (5 Punkte): Ermitteln Sie die jeweilige planmäßige Gewerbesteuerbelastung für den Fünfjahreszeitraum der neuen Betriebsstätte in Gießen bzw. Herborn. Die Gewerbesteuerhebesätze im Jahr 2014 betragen 420 % in Gießen und 335 % in Herborn. Diese Hebesätze sind der Gesamtberechnung zugrunde zu legen. Seite 4 BWL 3 – STEUERN – SS 2015 ÜBUNGSKLAUSUR (LÖSUNGEN) 1. Teil: Umsatzsteuer (14 Punkte) Punkte 1.1. a) Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo sie beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Mangels Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) ist sie steuerpflichtig. b) Die sonstige Leistung wird als B2C-Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG). Mangels Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) ist sie steuerpflichtig. c) Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo sie beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Als Ausfuhrlieferung ist sie steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 UStG). 1 1 1.2. EUR 20.000 (Umsätze) x 19 % (Regelsteuersatz, § 12 Abs. 1 UStG) = EUR 3.800 1 Umsatzsteuer abzgl. Vosteuer Korrektur Privatrechnung Umsatzsteuerzahllast EUR 3.800 -2.000 190 1.990 2 1 1 1 7 1 1 1 Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Privatbestellungen sind nicht für das Unternehmen ausgeführt und deshalb auch nicht abziehbar (hier EUR 190). 2 1 7 __ 14 Seite 2 BWL 3 – STEUERN – SS 2015 ÜBUNGSKLAUSUR (LÖSUNGEN) 2. Teil: Einkommensteuer (20 Punkte) Punkte 2.1. Als selbständige beratende Betriebswirtin erzielt MM Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Katalogberuf). Ihre Einkünfte sind ihr Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). 2 Ermittlung z.v.E.: Honorare abzgl. Büromiete abzgl. sonstige BA Gewinn/z.v.E. EUR 85.000 -12.000 -13.000 60.000 1 1 1 1 Die Aufwendungen für die Weinflaschen sind nicht abziehbar, da sie für Geschenke angefallen sind, deren Anschaffungskosten EUR 35 übersteigen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG). 2 Die tarifliche Einkommensteuer auf EUR 60.000 beträgt nach der Grundtabelle EUR 16.966. Der Solidaritätszuschlag beträgt EUR 16.966 x 5,5 % = EUR 933,13. 1 1 10 2.2. Da LL sich zeitlich zusammenhängend über mehr als sechs Monate im Jahr 2013 in Wetzlar aufgehalten hat, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland anzusehen (§ 9 AO). Als natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist LL folglich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Einkommensteuer unterliegt sein gesamtes Welteinkommen. Mit der Dividende erzielt LL Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei LL als Privataktionär kommt grundsätzlich das Verfahren der sog. Abgeltungssteuer zur Anwendung; es erfolgt ein Steuerabzug durch die auszahlende Stelle. Kapitalertragsteuer: EUR 6.000 x 25 % = EUR 1.500 Solidaritätszuschlag: EUR 1.500 x 5,5 % = EUR 82,50 Aufgrund der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs muss LL keine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG). Da LL im Jahr 2013 offensichtlich keine weiteren Einkünfte erzielt hat, sollte er die Günstigerprüfung beantragen (§ 32d Abs. 6 S. 1 EStG), die zur vollständigen Erstattung der einbehaltenen Steuer führen wird. (Weiterer Grund: Sofern LL der AG keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss er – um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 (§ 20 Abs. 9 EStG) nutzen zu können – eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 32d Abs. 4 EStG)). 2 1 1 1 1 1 1,5 1,5 __ 10 __ 20 Seite 3 BWL 3 – STEUERN – SS 2015 ÜBUNGSKLAUSUR (LÖSUNGEN) Punkte 3. Teil: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (16 Punkte) 3.1. Die Kapitalgesellschaft muss ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 KStG) Z. B. GmbH, AG, KGaA, SE. (Je 0,5 Punkte, max. 1,5) Bei einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). 3.2. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer veräußert ein Wirtschaftsgut der Gesellschaft zu Konditionen, die nicht fremdüblich sind, an sich selbst oder an einen nahen Angehörigen. Die vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); die vGA ist folglich bei der Ermittlung des z.v.E. (außerbilanziell) hinzuzurechnen. Die vGA führt beim empfangenden Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG), die bei ihm unter Anwendung der Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfteverfahrens versteuert werden. 3.3. Ermittlung: Gewerbeertrag EUR 3.500.000,00 3.500.000,00 Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) 3,50% 3,50% Hebesatz 420% 335% Differenz Gewerbesteuer EUR 514.500,00 410.375,00 104.125,00 1 1,5 1,5 4 3 1 1 2 7 2,5 2,5 _ 5 __ 16 Seite 4
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