KIRCHLICHE EHESCHLIESSUNG IN ITALIEN (MATRIMONIO CONCORDATARIO) Um eine Ehe in Italien vornehmen zu können, wird ein Aufgebot zur standesamtlichen Eheschließung nach italienischem Recht benötigt. Es ist erforderlich, dass beide Verlobten PERSÖNLICH beim Generalkonsulat, vorsprechen (Termine werden per Telefon 089 41800382 vereinbart) um den Aufgebotsantrag zu unterschreiben und, um die benötigten Unterlagen vorzulegen. Es ist eine einmalige Gebühr von dem Ehepaar in Höhe von 28- Euro zu entrichten Das Eheaufgebot wird 12 Kalendertage am schwarzen Brett (Albo Consolare) dieses Generalkonsulats ausgehängt. Wenn es keine Einwände gegeben hat, erstellt das Generalkonsulat das „Erfolgte Eheaufgebot samt Vollmacht an die italienische Gemeinde“, so dass die Ehe dort vorgenommen werden darf. Folgende Unterlagen werden im Original benötigt: ITALIENISCHE STAATSANGEHOERIGE MIT WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND - - ANTRAG ZUR EHESCHLIESSUNG SEITENS DES GEISTLICHEN, VOR DEM DIE EHE VORGENOMMEN WIRD AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG/ERWEITERTE MELDEBESCHEINIGUNG, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der aktuellen Adresse, erhältlich beim deutschen Einwohnermeldeamt REISEPASS oder PERSONALAUSWEIS sowie: - falls geschieden: Das Generalkonsulat wird erstmal die erfolgte Anerkennung und Überschreibung des Scheidungsurteils bei der italienischen Heimatgemeinde überprüfen; - falls verwitwet: Das Generalkonsulat wird erstmal den aktuellen Familienstand bei der italienischen Heimatgemeinde überprüfen; - falls minderjährig: Ermächtigung des Jugendgerichts, das für italienische Staatsbürger zuständig ist (siehe: Art. 84 des italienischen Zivilgesetzbuches - Gesetz 19.05.1975, N. 151) AUSLÄNDISCHEN STAATSBÜRGER - GEBURTSURKUNDE AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG/ERWEITERTE MELDEBESCHEINIGUNG REISEPASS oder PERSONALAUSWEIS EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS bzw. HEIRATSERLAUBNIS (NULLA OSTA AL MATRIMONIO) Da die erstellten Unterlagen oft nicht auf mehrsprachigem Formular sind, müssen die von einem beeidigten Übersetzer ins Italienische oder ins Deutsche übersetzt und von dem Zustaendigen Italienischen Botschaft bzw. Konsulat legalisiert werden im Lande wo diesen Ausgestellt worden sind. sowie: - falls verwitwet: Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten; - falls geschieden: durch die zuständige Behörde des Heimatstaates ausgestellte Geburtsurkunde und Heiratsurkunde, beide auf mehrsprachigem Formular mit Vermerk der Scheidung.
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