Die Höhe des Mindestunterhalts ab 01.08.2015 bzw. 01.01.2016

Die Höhe des Mindestunterhalts ab 01.08.2015 bzw. 01.01.2016
Am 22.07.2015 wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I
S. 1202).
Die Erhöhung des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz auf
2.256,00 € je Kind (bzw. 2.304,00 € je Kind ab dem 01.01.2016) hat unmittelbaren Einfluss
auf die Höhe des zu zahlenden Mindestunterhalts.
Bei einem Kind zwischen dem siebten und Vollendung des 12. Lebensjahr (von 6 – 11 Jahren) bestimmt sich der monatliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB nach 1/12 des
doppelten Kinderfreibetrages. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (von 0 – 5 Jahren) haben einen Anspruch auf 87 % dieser Summe, Kinder ab dem 13. Lebensjahr (von 12 17 Jahren) haben einen Anspruch auf 117 % dieser Summe.
Somit ergeben sich zukünftig folgende Mindestunterhaltsbeträge:
ab 01.08.2015
ab 01.01.2016
für Kinder von 0 - 5 Jahren
mtl. 328,00 €
mtl. 335,00 €
für Kinder von 6 - 11 Jahren
mtl. 376,00 €
mtl. 384,00 €
für Kinder von 12 - 17 Jahren
mtl. 440,00 €
mtl. 450,00 €
ab 01.08.2015
ab 01.01.2016
für erste und zweite Kinder
188,00 € je Kind
190,00 € je Kind
für dritte Kinder
194,00 € je KInd
196,00 € je KInd
für vierte und weitere Kinder
219,00 € jerKind
221,00 € jerKind
Das mtl. Kindergeld erhöht sich wie folgt:
Das Kindergeld ist gemäß § 1612 b BGB zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages,
des Kindergeldes und des Kinderzuschlags hat jedoch eine Sonderregelung getroffen:
Für die Zeit bis zum 31.12.2015 gilt insoweit noch der bisherige Anrechnungsbetrag von
92,00 € (für das 1. und 2. Kind) bzw. 95,00 € (für das 3. Kind) bzw. 107,50 € (für das 4. und
jedes weitere Kind).
Weitere Informationen - insbesondere zur konkreten Berechnung des Unterhalts in den einzelnen Altersstufen - entnehmen Sie bitte der Düsseldorfer Tabelle.