Die Höhe des Mindestunterhalts ab 01.08.2015 bzw. 01.01.2016 Am 22.07.2015 wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1202). Die Erhöhung des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz auf 2.256,00 € je Kind (bzw. 2.304,00 € je Kind ab dem 01.01.2016) hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Mindestunterhalts. Bei einem Kind zwischen dem siebten und Vollendung des 12. Lebensjahr (von 6 – 11 Jahren) bestimmt sich der monatliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB nach 1/12 des doppelten Kinderfreibetrages. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (von 0 – 5 Jahren) haben einen Anspruch auf 87 % dieser Summe, Kinder ab dem 13. Lebensjahr (von 12 17 Jahren) haben einen Anspruch auf 117 % dieser Summe. Somit ergeben sich zukünftig folgende Mindestunterhaltsbeträge: ab 01.08.2015 ab 01.01.2016 für Kinder von 0 - 5 Jahren mtl. 328,00 € mtl. 335,00 € für Kinder von 6 - 11 Jahren mtl. 376,00 € mtl. 384,00 € für Kinder von 12 - 17 Jahren mtl. 440,00 € mtl. 450,00 € ab 01.08.2015 ab 01.01.2016 für erste und zweite Kinder 188,00 € je Kind 190,00 € je Kind für dritte Kinder 194,00 € je KInd 196,00 € je KInd für vierte und weitere Kinder 219,00 € jerKind 221,00 € jerKind Das mtl. Kindergeld erhöht sich wie folgt: Das Kindergeld ist gemäß § 1612 b BGB zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags hat jedoch eine Sonderregelung getroffen: Für die Zeit bis zum 31.12.2015 gilt insoweit noch der bisherige Anrechnungsbetrag von 92,00 € (für das 1. und 2. Kind) bzw. 95,00 € (für das 3. Kind) bzw. 107,50 € (für das 4. und jedes weitere Kind). Weitere Informationen - insbesondere zur konkreten Berechnung des Unterhalts in den einzelnen Altersstufen - entnehmen Sie bitte der Düsseldorfer Tabelle.
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