Sozialberatung informiert zum: [email protected] Jobben im Studium Anrechnung auf Sozialleistungen (Verdienstgrenzen) z. B. BAföG. Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) Wegfall der Familienversicherung bei der Krankenversicherung (Einkommenshöhe ) BAföG Ihr könnt monatlich 400 € Bruttoarbeitsentgelt hinzuverdienen, ohne dass euer Förderungsbetrag gekürzt wird. Wichtig: Die Höhe eures monatlichen Arbeitsentgeltes kann schwanken. Von Bedeutung ist seine Höhe im gesamten Bewilligungszeitraum (BWZ), nicht aber im Kalenderjahr. Achtung. Solltet ihr einen Minijob mit mtl. Einkommen von 450 € im Bewilligungszeitraum von 10/2015 bis 09/2016 ausüben, mindert sich euer BAföG um mtl. 33,57 €. BWZ 10/15 bis 09/16 Bruttoarbeitsentgelt 10/2015 bis 09/2016 mtl. 450 € abzüglich Werbungskostenpauschale verbleiben mtl.4.400 €:12=366,66 abzüglich Sozialpauschale (21.3%) abzüglich Freibetrag (monatlich € 255,--) abzüglich Steuern (hier im Beispiel 0) BAföG-Kürzung monatlich Diese Beispielrechnung gilt nur für ledige Studierende ohne Kind. € 4.880,00 € 1.000,00 € 3,880,00 € 366,66 € 78,09 € 255,00 € 0,00 € 33,57 € Kindergeld Kindergeld wird ohne Anrechnung eures eigenen Einkommens gewährt, wenn ihr euch im Erststudium befindet und noch keine Ausbildung abgeschlossen habt. Bei einer Zweitausbildung wird das Kindergeld als Einkommen nur angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 20 h überschritten wird. Einkommen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, wie Minijobs bis zu einem mtl. Einkommen von 450 € oder kurzfristige Beschäftigungen ohne Einkommensgrenze aber einer zeitlichen Beschränkung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr werden nicht angerechnet. Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Bearbeitungsstand: 10.02.2016 Beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Das seid ihr bei monatlichen Einkommen bis 450 € (Minijob) d.h. bei einer auf Dauer angelegten geringfügigen Beschäftigung. Werkstudentenprivileg Sozialversicherungsfrei bleibt ihr auch , wenn ihr nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet und damit das "Erscheinungsbild des Studenten" wahrt, d. h., das Studium muss gegenüber der Arbeit im Vordergrund stehen. Das ist der Fall, wenn ihr in der Vorlesungszeit nur am Wochenende, am Abend oder in der Nacht arbeitest. Unabhängig von der Höhe eures monatlichen Verdienstes bleibt ihr auch versicherungsfrei, wenn ihr in den Semesterferien nicht länger als drei Monate oder nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr jobbt. Rentenversicherungsbeiträge (RV) Seit 1. Januar 2013 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Minijobber hat einen Eigenanteil für die Rentenversicherung in Höhe von 3,7 Prozent bzw. von 13,7 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen. Ihr könnt euch aber auch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das muss aber zu Beginn (in den ersten drei Monaten) der Arbeitsaufnahme erfolgen. Infos zur Höhe der RV bei einem mtl. Einkommen zwischen 450,01 bis 850 € (Midijob) unter:http://www.minijobzentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/22_gleitzone/node. Im Übrigen bleibt ihr auch rentenversicherungsfrei unabhängig von der Höhe eures Einkommens, wenn ihr lediglich in den Semesterferien arbeitet, aber nicht länger drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Diese Beschäftigung muss aber entweder im Voraus vertraglich festgelegt sein oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Wegfall der Familienversicherung bei der Krankenkasse (Einkommenshöhe) Voraussetzung für ein Verbleiben in der Familienversicherung besteht darin, dass euer regelmäßiges Einkommen mtl. 415 € nicht übersteigt. Solltet ihr eine geringfügige Beschäftigung auf Dauer ausüben, erhöht sich die Einkommensgrenze auf monatlich 450 € im Kalenderjahr. Das gilt nicht für selbstständige Tätigkeit. Hier gilt die Einkommensgrenze von mtl. 415 € weiter. Selbständige Tätigkeit von Studierenden In Abgrenzung zur nichtselbstständigen, vom Arbeitgeber abhängigen Tätigkeit, erfolgt sie zur Erstellung eines Werkstückes oder Erbringung einer Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Diese Arbeitsform hat verschiedene Bezeichnungen und Inhalte, z. B: gewerbliche Tätigkeit Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede selbständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, um damit Gewinn zu erzielen, sofern sie nicht zu den sogenannten freien Berufen zählt (siehe unten). Grundsätzlich muss jedes Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde angemeldet werden (einmalige Gebühr bis 60 €). Es wird zunächst völlig „neutral“ als Gewerbe angemeldet. Auf Antrag kann es aber im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Kleinunternehmer angemeldet werden. Damit ist es umsatzsteuerfrei, wenn der zu erwartende Jahresumsatz 24.500 € nicht überschreitet. (Stand: 2015). Diese Kleinunternehmer dürfen dann in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Da sie keine Umsatzsteuer einnehmen, müssen sie natürlich auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, bekommen aber auch selbst gezahlte Umsatzsteuer (zum Beispiel für die Büroeinrichtung, den PC, Werkzeuge) nicht vom Finanzamt anerkannt. Bei Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Bearbeitungsstand: 10.02.2016 Inanspruchnahme der Kleinunternehmerreglung ist nur eine sog. Einnahmen ÜberschussRechnung aufzustellen (Formulare im Internet), nicht aber eine doppelte Buchführung mit Bilanzierung, Inventur u. a. m. erforderlich. Eine Steuererklärung muss allerdings jeder selbständig Tätige einreichen. Auf allen Rechnungen haben Unternehmer Anschrift, Finanzamt, Steuernummer auszuweisen (§ 14 UStG-Anforderungen an eine Rechnung). freiberufliche Tätigkeit - Einkommensteuerveranlagung Freiberufler sind selbständig und unabhängig, sie gehen einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit nach oder erbringen eine Dienstleistung. Sie müssen kein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Ihr beantragt nur eine Steuernummer beim Finanzamt und die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Der Grundsteuerfreibetrag vom Einkommen liegt im Jahr 2016 bei 8.652 €. Die Abgrenzung des Freiberuflers zum gewerblichen Beruf ist nicht immer klar. Bei freiberuflicher Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Umsatzsteuerpflicht entstehen. RV bei Selbstständigen? Selbständige müssen nur bei ganz bestimmten Tätigkeiten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dazu zählen beispielsweise Erzieher, Handwerker, Hebammen und Lehrer. Auch bei Künstlern oder Publizisten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, besteht eine Rentenversicherungspflicht. Infos zur Zugehörigkeit der Berufsgruppe zur Rentenversicherungspflicht sind bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu finden. Sollte eine Pflichtmitgliedschaft in der RV für diese Berufsgruppe bestehen, gilt sie auch für selbständig arbeitende Studierende. Wer rentenversicherungspflichtig wird, kann sich allerdings als Berufsanfänger für drei Jahre befreien lassen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI). Krankenversicherung (KV) Für familienversicherte Studierende besteht auch Beitragsfreiheit, wenn die selbständige Tätigkeit nebenberuflich betrieben wird und das Einkommen nicht mehr als mtl. 415 € beträgt. Dieser Grenzwert darf lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Kalendertage überschritten werden. Studierende, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, können sich gesetzlich krankenversichern lassen zu dem Tarif von ca. mtl. 80 €, allerdings auch nur, wenn sie nebenberuflich selbständig arbeiten. Freiberuflich Tätige, wie Journalisten, Künstler, Lehrer, IT-Fachleute u. a können sich unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern. Die Beiträge bemessen sich am (geschätzten) Einkommen. Die KSK ist keine Versicherung. Sie zieht nur Beiträge ein und leitet sie an die Krankenkassen weiter. Mehr Informationen über die Berufe, die gefördert werden, und die Aufnahmevoraussetzungen sind zu finden unter: www.kuenstlersozialkasse.de Auf der Webseite des Deutschen Studentenwerks findet ihr weiterführende Infos zum Thema Jobben im Studium unter: http://www.studentenwerke.de/de/jobben Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Bearbeitungsstand: 10.02.2016
© Copyright 2024 ExpyDoc