Infoblatt Jobben ab 02-2016

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Jobben im Studium
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Anrechnung auf Sozialleistungen (Verdienstgrenzen)
z. B. BAföG.
Sozialversicherung
(Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und
Rentenversicherung)
Wegfall der Familienversicherung bei der Krankenversicherung
(Einkommenshöhe )
BAföG
Ihr könnt monatlich 400 € Bruttoarbeitsentgelt hinzuverdienen, ohne dass euer
Förderungsbetrag gekürzt wird.
Wichtig: Die Höhe eures monatlichen Arbeitsentgeltes kann schwanken. Von Bedeutung ist
seine Höhe im gesamten Bewilligungszeitraum (BWZ), nicht aber im Kalenderjahr.
Achtung. Solltet ihr einen Minijob mit mtl. Einkommen von 450 € im Bewilligungszeitraum von
10/2015 bis 09/2016 ausüben, mindert sich euer BAföG um mtl. 33,57 €.
BWZ 10/15 bis 09/16
Bruttoarbeitsentgelt
10/2015 bis 09/2016 mtl. 450 €
abzüglich Werbungskostenpauschale
verbleiben
mtl.4.400 €:12=366,66
abzüglich Sozialpauschale (21.3%)
abzüglich Freibetrag (monatlich € 255,--)
abzüglich Steuern (hier im Beispiel 0)
BAföG-Kürzung monatlich
Diese Beispielrechnung gilt nur für ledige Studierende ohne Kind.
€ 4.880,00
€ 1.000,00
€ 3,880,00
€ 366,66
€
78,09
€ 255,00
€
0,00
€
33,57 €
Kindergeld
Kindergeld wird ohne Anrechnung eures eigenen Einkommens gewährt, wenn ihr euch im
Erststudium befindet und noch keine Ausbildung abgeschlossen habt.
Bei einer Zweitausbildung wird das Kindergeld als Einkommen nur angerechnet, wenn die
wöchentliche Arbeitszeit von 20 h überschritten wird. Einkommen aus einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis, wie Minijobs bis zu einem mtl. Einkommen von 450 € oder
kurzfristige Beschäftigungen ohne Einkommensgrenze aber einer zeitlichen Beschränkung
auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr werden nicht angerechnet.
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen
Bestimmungen.
Bearbeitungsstand: 10.02.2016
Beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Das seid ihr bei monatlichen Einkommen bis 450 € (Minijob) d.h. bei einer auf Dauer
angelegten geringfügigen Beschäftigung.
Werkstudentenprivileg
Sozialversicherungsfrei bleibt ihr auch , wenn ihr nicht mehr als 20 Stunden in der Woche
arbeitet und damit das "Erscheinungsbild des Studenten" wahrt, d. h., das Studium muss
gegenüber der Arbeit im Vordergrund stehen. Das ist der Fall, wenn ihr in der Vorlesungszeit
nur am Wochenende, am Abend oder in der Nacht arbeitest. Unabhängig von der
Höhe eures monatlichen Verdienstes bleibt ihr auch versicherungsfrei, wenn ihr in den
Semesterferien nicht länger als drei Monate oder nicht mehr als 70 Arbeitstage im
Kalenderjahr jobbt.
Rentenversicherungsbeiträge (RV)
Seit 1. Januar 2013 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15
Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten).
Der Minijobber hat einen Eigenanteil für die Rentenversicherung in Höhe von 3,7 Prozent
bzw. von 13,7 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen.
Ihr könnt euch aber auch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Das muss aber zu Beginn (in den ersten drei Monaten) der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Infos zur Höhe der RV bei einem mtl. Einkommen zwischen 450,01 bis 850 € (Midijob)
unter:http://www.minijobzentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/22_gleitzone/node.
Im Übrigen bleibt ihr auch rentenversicherungsfrei unabhängig von der Höhe eures
Einkommens, wenn ihr lediglich in den Semesterferien arbeitet, aber nicht länger drei
Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Diese Beschäftigung muss aber entweder im
Voraus vertraglich festgelegt sein oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses
begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Wegfall der Familienversicherung bei der Krankenkasse (Einkommenshöhe)
Voraussetzung für ein Verbleiben in der Familienversicherung besteht darin, dass euer
regelmäßiges Einkommen mtl. 415 € nicht übersteigt. Solltet ihr eine geringfügige
Beschäftigung auf Dauer ausüben, erhöht sich die Einkommensgrenze auf monatlich 450 €
im Kalenderjahr. Das gilt nicht für selbstständige Tätigkeit. Hier gilt die Einkommensgrenze
von mtl. 415 € weiter.
Selbständige Tätigkeit von Studierenden
In Abgrenzung zur nichtselbstständigen, vom Arbeitgeber abhängigen Tätigkeit, erfolgt sie
zur Erstellung eines Werkstückes oder Erbringung einer Leistung im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung. Diese Arbeitsform hat verschiedene Bezeichnungen und Inhalte, z. B:
gewerbliche Tätigkeit
Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede selbständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, um
damit Gewinn zu erzielen, sofern sie nicht zu den sogenannten freien Berufen zählt (siehe
unten). Grundsätzlich muss jedes Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde
angemeldet werden (einmalige Gebühr bis 60 €). Es wird zunächst völlig „neutral“ als
Gewerbe angemeldet. Auf Antrag kann es aber im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz
(UStG) als Kleinunternehmer angemeldet werden. Damit ist es umsatzsteuerfrei, wenn der
zu erwartende Jahresumsatz 24.500 € nicht überschreitet. (Stand: 2015).
Diese Kleinunternehmer dürfen dann in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Da sie keine Umsatzsteuer einnehmen, müssen sie natürlich auch keine Umsatzsteuer ans
Finanzamt zahlen, bekommen aber auch selbst gezahlte Umsatzsteuer (zum Beispiel für die
Büroeinrichtung, den PC, Werkzeuge) nicht vom Finanzamt anerkannt. Bei
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen
Bestimmungen.
Bearbeitungsstand: 10.02.2016
Inanspruchnahme der Kleinunternehmerreglung ist nur eine sog. Einnahmen ÜberschussRechnung aufzustellen (Formulare im Internet), nicht aber eine doppelte Buchführung mit
Bilanzierung, Inventur u. a. m. erforderlich. Eine Steuererklärung muss allerdings jeder
selbständig Tätige einreichen. Auf allen Rechnungen haben Unternehmer Anschrift,
Finanzamt, Steuernummer auszuweisen (§ 14 UStG-Anforderungen an eine Rechnung).
freiberufliche Tätigkeit - Einkommensteuerveranlagung
Freiberufler sind selbständig und unabhängig, sie gehen einer wissenschaftlichen,
künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit nach oder
erbringen eine Dienstleistung. Sie müssen kein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer
abführen. Ihr beantragt nur eine Steuernummer beim Finanzamt und die Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit sind bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Der
Grundsteuerfreibetrag vom Einkommen liegt im Jahr 2016 bei 8.652 €.
Die Abgrenzung des Freiberuflers zum gewerblichen Beruf ist nicht immer klar. Bei
freiberuflicher Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine
Umsatzsteuerpflicht entstehen.
RV bei Selbstständigen?
Selbständige müssen nur bei ganz bestimmten Tätigkeiten Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen. Dazu zählen beispielsweise Erzieher, Handwerker,
Hebammen und Lehrer. Auch bei Künstlern oder Publizisten, die über die
Künstlersozialkasse versichert sind, besteht eine Rentenversicherungspflicht. Infos zur
Zugehörigkeit der Berufsgruppe zur Rentenversicherungspflicht sind bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu finden. Sollte eine Pflichtmitgliedschaft in der RV für diese
Berufsgruppe bestehen, gilt sie auch für selbständig arbeitende Studierende.
Wer rentenversicherungspflichtig wird, kann sich allerdings als Berufsanfänger für drei Jahre
befreien lassen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI).
Krankenversicherung (KV)
Für familienversicherte Studierende besteht auch Beitragsfreiheit, wenn die selbständige
Tätigkeit nebenberuflich betrieben wird und das Einkommen nicht mehr als mtl. 415 €
beträgt. Dieser Grenzwert darf lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten oder 70
Kalendertage überschritten werden. Studierende, die das 25. Lebensjahr überschritten
haben, können sich gesetzlich krankenversichern lassen zu dem Tarif von ca. mtl. 80 €,
allerdings auch nur, wenn sie nebenberuflich selbständig arbeiten.
Freiberuflich Tätige, wie Journalisten, Künstler, Lehrer, IT-Fachleute u. a können sich unter
bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern.
Die Beiträge bemessen sich am (geschätzten) Einkommen. Die KSK ist keine
Versicherung. Sie zieht nur Beiträge ein und leitet sie an die Krankenkassen weiter.
Mehr Informationen über die Berufe, die gefördert werden, und die
Aufnahmevoraussetzungen sind zu finden unter: www.kuenstlersozialkasse.de
Auf der Webseite des Deutschen Studentenwerks findet ihr weiterführende Infos zum Thema
Jobben im Studium unter:
http://www.studentenwerke.de/de/jobben
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen
Bestimmungen.
Bearbeitungsstand: 10.02.2016