Schadensersatzansprüche im Rahmen der echten GoA A

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Schadensersatzansprüche im Rahmen der echten GoA
A. Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn
echte berechtigte
GoA,
§§ 677, 683 S. 1
echte unberechtigte
GoA, § 684 S. 1
Übernahmeverschulden
Ausführungsverschulden
keine Haftung des GF
§§ 280 I, 677
§ 678
§§ 823 ff. (h.M.)
B. Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers
Anspruch auf Aufwendungsersatz folgt aus §§ 677, 683 S. 1, 670
(P) Sind hierunter auch Vermögensschäden zu verorten?
• dogmatisch ist zunächst strikt zwischen der Aufwendung als
freiwilliges
Vermögensopfer
und
dem
Schaden
als
unfreiwilliges Vermögensopfer zu trennen
• aber: der Geschäftsführer übernimmt im Rahmen der echten
berechtigten GoA
freiwillig das mit der Geschäftsführung
verbundene Risiko, so dass Gleichstellung mit Aufwendungen
gerechtfertigt ist, sofern sich im Vermögensopfer das typische
Risiko der Geschäftsbesorgung realisiert (risikotypische
Begleitschäden)
• dogmatische Herleitung: Teleologische Extension des § 670
scheitert am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Analogie zu § 670
scheitert daran, dass § 670 gerade nicht von Schäden spricht. Die
Rspr. leitet den SEA trotzdem überwiegend aus § 670 direkt oder
analog ab. Die überwiegende Literatur verweist dagegen auf § 110
I
HGB
analog
(allgemeiner
Rechtsgedanken
der
Risikozurechnung)