1 Schadensersatzansprüche im Rahmen der echten GoA A. Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn echte berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 echte unberechtigte GoA, § 684 S. 1 Übernahmeverschulden Ausführungsverschulden keine Haftung des GF §§ 280 I, 677 § 678 §§ 823 ff. (h.M.) B. Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers Anspruch auf Aufwendungsersatz folgt aus §§ 677, 683 S. 1, 670 (P) Sind hierunter auch Vermögensschäden zu verorten? • dogmatisch ist zunächst strikt zwischen der Aufwendung als freiwilliges Vermögensopfer und dem Schaden als unfreiwilliges Vermögensopfer zu trennen • aber: der Geschäftsführer übernimmt im Rahmen der echten berechtigten GoA freiwillig das mit der Geschäftsführung verbundene Risiko, so dass Gleichstellung mit Aufwendungen gerechtfertigt ist, sofern sich im Vermögensopfer das typische Risiko der Geschäftsbesorgung realisiert (risikotypische Begleitschäden) • dogmatische Herleitung: Teleologische Extension des § 670 scheitert am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Analogie zu § 670 scheitert daran, dass § 670 gerade nicht von Schäden spricht. Die Rspr. leitet den SEA trotzdem überwiegend aus § 670 direkt oder analog ab. Die überwiegende Literatur verweist dagegen auf § 110 I HGB analog (allgemeiner Rechtsgedanken der Risikozurechnung)
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