Roßmanith Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. SS 2015 Geschäftsführung ohne Auftrag Prüfungsstandort: I. Verhältnis zu vertraglichen Ansprüchen Vertrag = „Auftrag“ i.S.d. § 677, damit keine Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff (-) § 637 verdrängt den Aufwendungsersatz aus § 683 S.1, 670 II. Warum ist die GoA vor den Ansprüchen aus EBV, §§ 987ff., zu prüfen? aus der berechtigten echten GoA ergibt ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986, so dass die §§ 987 ff. ausgeschlossen sind III. Warum ist die GoA vor den deliktischen Ansprüchen zu prüfen? die berechtigt echte GoA im Rahmen der Rechtswidrigkeit ein Rechtfertigungsgrund sein kann , so dass die RWK entfällt oder im Rahmen des Verschuldens den Haftungsmaßstab auf den des § 680 mildern kann IV. Warum ist die GoA vor den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, §§ 812 ff., zu prüfen? die berechtigte echte GoA ist ein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff.; somit scheiden die Ansprüche aus §§ 812 ff. aus streitig, ob die GoA die §§ 812 ff. auch bei nichtigen Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen verdrängt Seite 1 von 3 Roßmanith Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. SS 2015 Geschäftsführung ohne Auftrag Echte GoA, § 677 Unechte GoA, § 687 = fremdes Geschäft für einen anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigt = Geschäftsführer führt ein objektiv fremdes Geschäft als eigenes mit Eigengeschäftsführungswillen geführt Berechtigte GoA, §§ 677, 683 = Übernahme entsprechen dem Willen und Interesse des GH Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 = Übernahme widerspricht Willen und Interesse des GH geneh nehmigt § 684 gesetzliches, vertragsähnliches Schuldverhältnis Ansprüche GF gg GH Aufwendungsersatzaus § 683 S.1, 670 Beachte: - bei gefährlicher GoA auch risikotypische Begleitschäden - bei professioneller GoA auch Arbeitszeit, § 1835 III analog Ansprüche GH gg GF Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S.2, 667 SEA aus §§ 280 I, 677 Beachte: § 680 irrtümliche/ vermeintliche GoA, § 687 Abs.1 = GF meint, es läge ein eigenes Geschäft vor (Unkenntnis) angemaßte GoA, § 687 Abs.2 = Geschäft in Kenntnis der Fremdheit getätigt §§ 677 ff. sind unanwendbar, es gelten die allgemeinen Regeln Pflichten des GF gem. §§ 677, 678, 681, 682 Pflichten des GH gem. § 684 S.1 nicht genehmigt, § 684 S.1 BGH: Rechtsfolgenverweis auf § 818 ff. Ansprüche GF gg GH Aufwendungsersatz aus §§ 684 S.1, 818 ff. GH haftet nur soweit er durch die Aufwendung bereichert ist Ansprüche GH gg GF Herausgabe des Erlangten nach §§ 684 S.1, 818 ff. SEA wg Übernahmeverschuldens nach § 678 (nicht bei §§ 679 und 684 S.2) Seite 2 von 3 Roßmanith Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. SS 2015 Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers bei berechtigter echter GoA aus §§ 683 S.1, 670 1. Geschäftsbesorgung, § 677 BGB = jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit NICHT: bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen 2. für einen anderen, § 677 BGB a. objektives Element: fremdes Geschäft P: auch fremdes Geschäft, subjektiv fremdes Geschäft b. subjektives Element: Fremdgeschäftsführungswille, § 687 I BGB 3. kein Auftrag bzw. keine speziellere Sonderbeziehung, § 677 BGB 4. Berechtigung zur Geschäftsführung a) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB und b) Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend, § 683 S.1 BGB; 5. Rechtsfolge des § 683 BGB Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter (vgl. § 662 ff. BGB): § 670 BGB Ersatz, soweit der Geschäftsführer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten darf Seite 3 von 3
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