Geschäftsführung ohne Auftrag

Roßmanith
Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff.
SS 2015
Geschäftsführung ohne Auftrag
Prüfungsstandort:
I.
Verhältnis zu vertraglichen Ansprüchen
 Vertrag = „Auftrag“ i.S.d. § 677, damit keine Geschäftsführung ohne Auftrag, §§
677 ff (-)
 § 637 verdrängt den Aufwendungsersatz aus § 683 S.1, 670
II. Warum ist die GoA vor den Ansprüchen aus EBV, §§ 987ff., zu prüfen?
 aus der berechtigten echten GoA ergibt ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986, so dass
die §§ 987 ff. ausgeschlossen sind
III. Warum ist die GoA vor den deliktischen Ansprüchen zu prüfen?
 die berechtigt echte GoA im Rahmen der Rechtswidrigkeit ein Rechtfertigungsgrund sein kann , so dass die RWK entfällt oder im Rahmen des Verschuldens den
Haftungsmaßstab auf den des § 680 mildern kann
IV. Warum ist die GoA vor den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, §§ 812 ff., zu prüfen?
 die berechtigte echte GoA ist ein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff.; somit scheiden die
Ansprüche aus §§ 812 ff. aus
 streitig, ob die GoA die §§ 812 ff. auch bei nichtigen Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen verdrängt
Seite 1 von 3
Roßmanith
Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff.
SS 2015
Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte GoA, § 677
Unechte GoA, § 687
= fremdes Geschäft für einen anderen mit
Fremdgeschäftsführungswillen getätigt
= Geschäftsführer führt ein objektiv fremdes
Geschäft als eigenes mit Eigengeschäftsführungswillen geführt
Berechtigte GoA,
§§ 677, 683
= Übernahme entsprechen dem Willen und Interesse
des GH
Unberechtigte GoA,
§§ 677, 684
= Übernahme widerspricht Willen und
Interesse des GH
geneh
nehmigt
§ 684
gesetzliches, vertragsähnliches Schuldverhältnis
Ansprüche GF gg GH
Aufwendungsersatzaus § 683 S.1, 670
Beachte:
- bei gefährlicher
GoA auch risikotypische Begleitschäden
- bei professioneller
GoA auch Arbeitszeit, § 1835 III
analog
Ansprüche GH gg GF
Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S.2,
667
SEA aus §§ 280 I, 677
Beachte: § 680
irrtümliche/ vermeintliche GoA,
§ 687 Abs.1
= GF meint, es läge
ein eigenes Geschäft
vor (Unkenntnis)
angemaßte GoA,
§ 687 Abs.2
= Geschäft in Kenntnis der Fremdheit
getätigt
§§ 677 ff. sind unanwendbar, es gelten die allgemeinen
Regeln
Pflichten des GF
gem. §§ 677, 678,
681, 682
Pflichten des GH
gem. § 684 S.1
nicht
genehmigt,
§ 684 S.1
BGH:
Rechtsfolgenverweis
auf § 818
ff.
Ansprüche GF gg GH
Aufwendungsersatz
aus §§ 684 S.1, 818
ff.
 GH haftet nur
soweit er durch
die Aufwendung
bereichert ist
Ansprüche GH gg GF
Herausgabe des
Erlangten nach §§
684 S.1, 818 ff.
SEA wg Übernahmeverschuldens nach §
678 (nicht bei §§
679 und 684 S.2)
Seite 2 von 3
Roßmanith
Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff.
SS 2015
Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers bei berechtigter echter GoA aus §§ 683 S.1, 670
1. Geschäftsbesorgung, § 677 BGB
= jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
NICHT: bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen
2. für einen anderen, § 677 BGB
a. objektives Element: fremdes Geschäft
P: auch fremdes Geschäft, subjektiv fremdes Geschäft
b. subjektives Element: Fremdgeschäftsführungswille, § 687 I BGB
3. kein Auftrag bzw. keine speziellere Sonderbeziehung, § 677 BGB
4. Berechtigung zur Geschäftsführung
a)
Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB
und
b)
Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend, § 683 S.1 BGB;
5. Rechtsfolge des § 683 BGB
Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter (vgl. § 662 ff. BGB): § 670 BGB
Ersatz, soweit der Geschäftsführer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten darf
Seite 3 von 3