Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

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Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Echte GoA
berechtigte
GoA
(vgl. § 683)
Unechte GoA
unberechtigte
GoA
(vgl. § 684 S. 1)
irrtümliche
Eigengeschäftsfhr.
(vgl. § 687 I)
angemaßte
Eigengeschäftsfhr.
(vgl. § 687 II)
Zweck der §§ 677 ff.
einerseits:
- Interessenausgleich zwischen Geschäftsführer (GF) und
Geschäftsherrn (GH), wenn vertragliches Schuldverhältnis
fehlt
- Not- und Menschenhilfe sind grds. zu fördern,
Privilegierung des Geschäftsführers vor allem im Rahmen
der echten berechtigten GoA
andererseits:
- Schutz
des
Geschäftsherrn
vor
„aufgedrängten“
Geschäftsbesorgungen, vgl. Wortlaut des § 683
- Maßstab für eine sach- und interessengerechte Verteilung
der Risiken sollte ein hypothetischer Vertrag der Beteiligten
über das betreffende Geschäft sein, vgl. systematische
Stellung der §§ 677 ff. im Rahmen der Typenverträge
I. Echte berechtigte GoA, vgl. §§ 677, 683
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1. Wahrnehmung eines fremden Geschäftes, vgl. § 677
a) Geschäft: jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche
Tätigwerden für den Geschäftsherrn.
b) fremd
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objektiv-fremd:
Geschäfte,
die
ausschließlich dem Rechts- und Interessenkreis
eines anderen angehören. Bsp.: Veräußerung
oder Nutzung einer
Sache steht nur dem
Eigentümer zu, vgl. § 903 und ist damit für Dritte
ein objektiv fremdes Geschäft.
(2)
subjektiv-fremd:
objektiv
neutrales
Geschäft,
das
erst
durch
den
Fremdgeschäftsführungswillen (FGW) zu einem
subjektiv fremden Geschäft wird.
Bsp.: schuldrechtlicher und dinglicher Erwerb
von Gegenständen für einen Dritten mit
beabsichtigter schuldrechtlicher und dinglicher
Übertragung auf diesen.
(3) auch-fremd: Geschäfte, mit denen sowohl
fremde Angelegenheiten als auch eigene
erledigt
werden.
Bsp.:
Hierunter
fallen
verschiedene Fallgruppen, die z.T. umstritten
sind. Die wichtigsten sind:
• Handeln aufgrund allgemeiner öffentlichrechtlicher Pflicht, für einen anderen tätig
zu werden, z.B. § 323 c StGB
• Handeln
aufgrund
einer
speziellen
öffentlich-rechtlichen Pflicht, für einen
anderen tätig zu werden, z.B. Eingreifen
von Behörden und Beliehenen zum Zwecke
der Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Polizei)
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• Handeln aufgrund wirksamer oder nicht
wirksamer (str.!) Vertragsverhältnisse mit
dem
Geschäftsherrn
oder
Dritten
(Schwarzarbeiterfälle)
2. mit Fremdgeschäftsführungswillen (FGW), vgl. § 677
(„für einen anderen“) und Umkehrschluss aus § 687 I
a) Kenntnis der Fremdheit des Geschäftes und Wille, es
als fremdes Geschäft zu führen. Anknüpfungspunkt ist hier
die Art des fremden Geschäfts:
b) beim objektiv-fremden
Vermutung des FGW
Geschäft:
widerlegbare
c) beim subjektiv-fremden Geschäft: keine Vermutung,
nach außen erkennbarer Fremdgeschäftsführungswille
notwendig; Handeln für einen anderen wird ausdrücklich
oder konkludent im Zeitpunkt der Übernahme des
Geschäfts deutlich
d) beim auch fremden Geschäft umstritten:
• Rspr.:
widerlegbare
Vermutung
für
Fremdgeschäftsführungswillen; im Ergebnis starke
Orientierung am objektiv-fremden Geschäft
• Schrifttum:
konkrete
Anhaltspunkte
für
Fremdgeschäftsführungswillen erforderlich, im
Ergebnis eher Orientierung am subjektiv-fremden
Geschäft
3. ohne dazu aufgrund eines vertraglichen oder
gesetzlichen Schuldverhältnisses verpflichtet oder sonst
wie berechtigt zu sein, vgl. § 677
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a) kein Vertrag mit dem Geschäftsherrn
- Auftrag, § 670
- Entgeltliche Geschäftsbesorgung §§ 675, 670
- Verwahrung, § 693
- GbR: §§ 713, 670
- sonst. Verträge
- nach hM stellt die Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB
keine Berechtigung dar, da diese Pflicht nur der
Allgemeinheit ggü. besteht, während die Berechtigung
ggü. dem GH bestehen muss
b) kein gesetzliches Schuldverhältnis:
- Kind, § 1648
- Vormund, § 1835
4. Voraussetzung der berechtigten GoA, § 683:
a) Übereinstimmung mit dem Interesse des Geschäftsherrn (+),
wenn obj. nützlich
b) Übereinstimmung mit dem wirklichen Willen des
Geschäftsherrn (subj. Bewertung)
- im Zeitpunkt der Übernahme
- der Wille muss konkret die Geschäftsführung durch
diesen Geschäftsführer decken. Das heißt: Zeitpunkt,
Umfang, Art und Weise und Person des Geschäftsführers
kann ausdrücklich oder (sehr häufig) konkludent geäußert
werden.
c) oder sonst Übereinstimmung mit dem mutmaßlichem Willen
(er ist gegeben, wenn der GH bei obj. Beurteilung der
Umstände im ZP der Übernahme der Geschäftsführung
zugestimmt hätte  Folgerung aus dem obj. Interesse)
 Merke: Der Wille geht dem Interesse vor und daher primär
zu prüfen (Ausn. § 679)
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d) bei (beschränkt) Geschäftsunfähigen: §§ 104 ff. analog: es
kommt auf den Willen des gesetzlichen Vertreters an.
e) Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens gem.§
679
f) Ggf. Genehmigung nach §§ 684 S. 2, 184
5. Rechtsfolge:
Hinweis: Hier bitte ganz genau prüfen, wer Anspruchsteller ist
und welches Anspruchsziel verfolgt wird!
a) Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer
aa) Herausgabe des Erlangten, § 681 S. 2, 667
bb) bei Verstoß gegen Pflicht aus § 677:
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers aus §§ 280
ff.; Stichwort: Ausführungsverschulden (Bsp.: zufällig
vorbeikommender Arzt behandelt fehlerhaft)
im Unterschied zur echten unberechtigten GoA keine
Haftung für das Übernahmeverschulden, da § 678 (-) und
§§ 823 ff. (-) da echte berechtigte GoA als
Rechtfertigungsgrund eingreift
cc) Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 681 S. 2, 666
b) Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherrn
aa) Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem.
§§ 677, 683 S. 1, 670
- Aufwendungen
sind
zur Durchführung
vom
Geschäftsführungsmaßnahmen
freiwillig
erbrachte
Vermögensopfer
- erforderlich sind Aufwendungen die ein vernünftig
Handelnder den Umständen nach für notwendig halten
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durfte. Es ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der
Aufwendungen abzustellen.
- die Aufwendungen werden auch ersetzt, wenn die
nutzlos waren.
bb)
Befreiung
von
einer
im
Rahmen
der
Geschäftsführung eingegangenen Verbindlichkeit nach
§§ 683, 670, 257
cc) Schadensersatz analog §§ 677, 683, 670 i.V.m.
Rechtsgedanke des § 110 HBG (hM)
- Aufwendungsersatz erfasst auch die Schäden, in denen
sich
das
typische
Risiko
der
übernommenen
Geschäftsführung realisiert hat
- beachte § 254
- bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr ist bei der
Berücksichtigung des Mitverschuldens allerdings der
Haftungsmaßstab nach dem Rechtsgedanken des § 680
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers
beschränkt
dd) Tätigkeitsvergütung wird grundsätzlich nicht gezahlt,
aber nach hM Arbeitsentgelt analog § 1835 III, soweit die
Geschäftsführungsmaßnahme zum Beruf / Gewerbe des
Geschäftsführers gehört, denn das Verhalten des
Geschäftsführers liegt ähnlich wie das Verhalten des
Vormundes im öffentlichen Interesse!
6. Verjährung: §§ 195, 199 I, III
7. Und schließlich wichtig: Konkurrenzen
- Verhältnis zum EBV: berechtigte GoA gibt ein Recht zum
Besitz i.S.d. § 986 S. 1,
wenn Inbesitznahme
mit
Geschäftsübernahme zusammenfällt
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- Verhältnis zum Bereicherungsrecht: berechtigte GoA kann
Rechtsgrund iSd. §§ 812 ff. darstellen
- Verhältnis zum Deliktsrecht: berechtigte GoA ist
Rechtfertigungsgrund für eine durch die Geschäftsübernahme
verursachte Rechtsgutsverletzung iSd §§ 823 ff.; bei
Rechtsgutsverletzung
im
Zusammenhang
mit
der
Geschäftsausführung sind die §§ 280, 677 und §§ 823 ff.
nebeneinander anwendbar.
II. Echte unberechtigte GoA
Prüfungspunkte 1. – 3. wie oben bei der berechtigten GoA,
denn auch die unberechtigte GoA ist eine echte GoA! Allerdings
muss nun Punkt 4. ersetzt werden, weil es hier an der
Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt. Auch die
Rechtsfolgen unterscheiden sich unter 5.
4. Voraussetzungen der echten unberechtigten GoA, § 684:
a) Übernahme widerspricht objektiv dem (geäußerten)
tatsächlichem Willen oder dem mutmaßlichem Willen des
Geschäftsherrn (Übernahmeverschulden)
beachte hier: der Wille geht dem Interesse vor, sodass es
auf eine objektive Nützlichkeit nicht ankommt
b) Geschäftsführer hat den entgegenstehenden Willen
erkannt oder hätte ihn erkennen müssen, § 678
c) Keine Unbeachtlichkeit
Willens nach § 679
eines
entgegenstehenden
d) Kein weiteres Verschulden erforderlich, § 678 (d.h. nur
Übernahmeverschulden notw.; ein Verschulden bei der
Ausführung ist nicht erforderlich
5. Rechtsfolge:
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a) Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer
aa) Schadensersatz
• gem. § 678 (Stichwort: Übernahmeverschulden) Kein
Verschulden bei Ausführung notw.! (Bsp.: Kind des
Mieters brennt vom GF vermietetes Haus nieder –
Vermietung widerspricht Willen des GH)
• gem. §§ 823 ff. (Stichwort: Ausführungsverschulden)
 unberechtigte GoA kein Rechtsgrund
bb) Herausgabe des Erlangten nach § 681 (-), da Mgl. der
Genehmigung gem. § 684 S. 2, 184 (hM)
i.Ü. §§ 812 ff. anwendbar  denn unberechtigte GoA ist kein
Rechtfertigungsgrund
cc) Auskunft, §§ 677, 681 S. 2, 666
b) Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherr
 Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten
gem.
§§ 684 S. 1, 818 f. (nach hM
Rechtsfolgenverweisung)
III. Unechte GoA i.F.d. irrtümlichen Eigengeschäftsführung
gem. § 687 I
1. Wahrnehmung eines objektiv fremden Geschäftes
2. Eigengeschäftsführungswille (kein FGW)
3. keine Berechtigung des Geschäftsführers
Geschäftsführung
zur
4. Fahrlässige Unkenntnis des Geschäftsführers von der
Fremdheit
des
Geschäfts
und
der
mangelnden
Berechtigung
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5. Rechtsfolge: GoA-Regeln finden keine Anwendung;
mögliche Ansprüche der Parteien richten sich allein nach §§
812 ff., 823 ff.
IV. Unechte GoA i.F.d. angemaßten Eigengeschäftsführung
gem. § 687 II
1. Wahrnehmung eines objektiv fremden Geschäftes
2. Eigengeschäftsführungswille (kein FGW)
3. keine Berechtigung
Geschäftsführung
des
Geschäftsführers
zur
4. Positive Kenntnis des Geschäftsführers von der
Fremdheit
des
Geschäfts
und
der
mangelnden
Berechtigung
a) Grds. positive Kenntnis erforderlich, vgl. § 687 II
b) Kennen oder Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des die
Berechtigung ausmachenden Rechtsgeschäfts genügt,
vgl. § 142 II
5. Rechtsfolge gem. § 687 II
a) Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer
aa) Schadensersatz für alle durch die Geschäftsführung
entstandenen Schäden gem. §§ 687 II 1, 678
(Übernahmeverschulden notwendig!)
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bb) Herausgabe des Erlangten gem. §§ 687 II 1, 681 S.
2, 667
cc) Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 687 II 2, 684 S.
1, 818 f.
b) Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherr,
soweit Geschäftsherr Ansprüche aus §§ 687 II geltend
macht:
•
Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten
gem. §§ 687 II 2, 684 S. 1, 818 f