Folien VI offiziell 06. Februar 2016

Mögliche Ansprüche von O gegen A
Übungen im Obligationenrecht
Besonderer Teil
Fall 5 – Unter Freunden
Donnerstag, 7. April 2016
[Dozierende/r]
www.rwi.uzh.ch/huguenin
1. Herunterladen Software beschädigt PC von O
Informatikerrechnung CHF 250
2. O bezahlt dringliche, fällige Gebühren des A
Gebühren CHF 150
3. Missbrauch der Kreditkarte von O
Kreditkartenrechnung CHF 5'000
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Übungen OR BT – Fall 6
Mögliche Ansprüche von A gegen O
Ausgangslage
4. O zerstört Laptop-Akku von A
Kosten kaputter Akku CHF 150
A
WG-Kollegen
O
5. O überwässert Bonsai von A
Kosten für verendeten Bonsai CHF 1‘000
6. O lässt M den PC von A benutzen
Abschöpfung Gewinn CHF 200
Übungen OR BT – Fall 6
www.norisknofun.com
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Kriterien zur Abgrenzung
Gefälligkeit – Vertrag
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Definition GoA (OR 419 ff.)
Ohne Rechtsbindungswille kein Vertrag!
Entweder wird RBW explizit geäussert oder es ist nach T&G darauf zu
schliessen, Kriterien:
− Art, Grund, Zweck und rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung der
Leistung
− Umstände, unter denen Leistung erbracht wird
− Interessenlage der Parteien:
• rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der
Hilfe
Vertrag
• erkennbares Interesse des Begünstigten, fachmännisch beraten
oder unterstützt zu werden
Vertrag
(BGE 137 III 539, 541 f. E. 4.1 m.w.H.)
Übungen OR BT – Fall 6
Übungen OR BT – Fall 6
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Geschäftsführer führt ein Geschäft für einen anderen
(Geschäftsherrn), ohne von diesem dazu aufgefordert
gewesen zu sein bzw. ohne dass dieser davon wusste
Geschäftsführer handelt eigenmächtig und somit ohne
vertragliche Grundlage
Ohne Eigenmacht keine GoA!
Übungen OR BT – Fall 6
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Arten der GoA
echte GoA im Interesse des Geschäftsherrn
− berechtigt: geboten
dringlich und kein gültiges Einmischungsverbot
− unberechtigt: nicht geboten
nicht dringlich oder gültiges Einmischungsverbot
unechte GoA
− gutgläubig
− bösgläubig
im eigenen Interesse
Geschäftseinmischung
Geschäftsanmassung
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Übungen OR BT – Fall 6
O
A: Informatikerrechnung
CHF 250
Gefälligkeit
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Übungen OR BT – Fall 6
A: Gebührenzahlung CHF 150
− keine Vereinbarung über Bezahlung
BGE 129 III 181, 184 f. E. 4.1 («Menzi-Muck»-Fall)
Analogie zu GoA:
«Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von
Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen
ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur
dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente
Risiko verwirklicht.
Nicht davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden.
Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das
besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine
Lebensrisiko verwirklicht hat […].»
Übungen OR BT – Fall 6
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3. O
A: Kreditkartenmissbrauch
CHF 5’000
Eigenmacht
Kosten stehen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung
echte berechtigte GoA
− echte GoA?
• fremdes Geschäft:✓
• im Interesse des Geschäftsherrn
(Fremdgeschäftsführung): ✓
• geboten?
– dringlich: ✓
– kein Einmischungsverbot: ✓
echte, berechtigte GoA Verwendungsersatz nach OR
422 I
Übungen OR BT – Fall 6
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Haftung des Gefälligkeitsempfängers
− Einigung
− kein Rechtsbindungswille:
• WG-Beziehung
• einander Helfen unter Kollegen ohne finanziellen Nutzen
• Freizeitaktivität
• Prüfung Account nur «wenn er nichts anderes vorhabe»
2. O
Übungen OR BT – Fall 6
Kausalhaftung für anderen Schaden nach OR 422 I:
− Schaden: Kreditkartenbelastung von CHF 5'000 ✓
− Kausalität: natürlich und adäquat: ✓
Höhe des Schadenersatzes im Ermessen des Gerichts
(ZGB 4)
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Übungen OR BT – Fall 6
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2
4. A
O: Ersatz des kaputten LaptopAkkus
Haftung des Gefälligkeitserbringers Sorgfaltsmassstab
- fehlende Eigenmacht
- kein Rechtsbindungswille
Gefälligkeit
Haftung des Gefälligkeitserbringers nach OR 41:
− Schaden: Wert Akku CHF 150 ✓
− Widerrechtlichkeit: Verletzung absolut geschütztes
Rechtsgut, da Akku = Eigentum des A ✓
− Kausalität: natürlich und adäquat ✓
− Verschulden: nach eigenüblichem Sorgfaltsmassstab
(diligentia quam in suis) fahrlässig (✓
✓)
BGE 137 III 539. 545 E. 5.2 («Glatt»-Fall)
«Bei Gefälligkeiten ist mithin grundsätzlich von einer
verminderten Sorgfaltspflicht auszugehen […]. Es muss
in der Regel genügen, dass der Gefällige jene Sorgfalt
aufwendet, die er auch in eigenen Angelegenheiten
beachtet (sog. eigenübliche Sorgfalt oder diligentia quam
in suis). Denn wer im vertragsfreien Raum um eine
Gefälligkeit bittet, kann vom Gefälligen nicht verlangen,
eine höhere Sorgfalt als die eigenübliche aufzuwenden.»
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Übungen OR BT – Fall 6
Übungen OR BT – Fall 6
5. A
O: Ersatz des verendeten
Bonsai
Haftung echte unberechtigte GoA
− keine Vereinbarung über Giessen
Haftung des Geschäftsführers nach OR 41 i.V.m. 420 III:
− Schaden: Wert Bonsai CHF 1'000 ✓
− Widerrechtlichkeit: Verletzung absolut geschütztes
Rechtsgut, da Bonsai = Eigentum des A ✓
− Kausalität: natürlich und adäquat ✓
− Verschulden: ✓
• Meinung 1: bei gültigem Einmischungsverbot
Kausalhaftung
• Meinung 2: Verstoss gegen gültiges
Einmischungsverbot = Übernahmeverschulden
Eigenmacht
− echte GoA?
• fremdes Geschäft:✓
• im Interesse des Geschäftsherrn
(Fremdgeschäftsführung): ✓
• berechtigt? Wenn geboten:
– dringlich: ?
– kein Einmischungsverbot:
echte, unberechtigte GoA
Übungen OR BT – Fall 6
6. A
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Übungen OR BT – Fall 6
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O: Abschöpfung des Gewinns
− keine Vereinbarung über Gebrauch von Farbdrucker
Eigenmacht
− unechte GoA?
• fremdes Geschäft:✓
• im eigenen Interesse (Eigengeschäftsführung): ✓
• gutgläubig/bösgläubig? Rechtfertigung für Eingriff
unechte bösgläubige GoA (Geschäftsanmassung)
also Anspruch aus OR 423 auf Herausgabe des
Nettogewinns)
Übungen OR BT – Fall 6
Anhang für die Studierenden:
Rechtsgrundlagen GoA
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Übungen OR BT – Fall 6
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Ansprüche bei echter berechtigter
GoA
Ansprüche bei echter unberechtigter
GoA
Ansprüche des Geschäftsführers (OR 422 I):
1. Ersatz notwendiger/nützlicher Auslagen
2. Befreiung von Verbindlichkeiten
3. Ersatz des «anderen» Schadens nach richterlichem
Ermessen
Ansprüche des Geschäftsführers:
− Schadenersatz aus OR 41
− Ersatz aus OR 62 (i.V.m. OR 64)
Ansprüche des Geschäftsherrn (OR 420 I+II i.V.m. OR 97):
Ersatz Schaden bei Fahrlässigkeit
+ evtl. Rechenschaftsablegung gem. OR 400
es handelt sich um quasivertragliche Ansprüche
Übungen OR BT – Fall 6
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Ansprüche des Geschäftsherrn:
− Schadenersatz aus OR 41 bzw. aus OR 420 III (bei
Einmischungsverbot)
− Ersatz aus OR 62
− Ersatz aus OR 424 i.V.m. OR 400
Übungen OR BT – Fall 6
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Ansprüche bei unechter GoA
unechte, bösgläubige GoA
− Ansprüche des Geschäftsführers: OR 41, OR 62 (Problem dann
aber OR 63 I)
− Ansprüche des Geschäftsherrn: OR 423 I
unechte, gutgläubige GoA
− Ansprüche des Geschäftsführers: OR 41 (Problem:
Verschulden), OR 62 (i.V.m. OR 64)
− Ansprüche des Geschäftsherrn: OR 41 (Problem: Verschulden),
OR 62 (i.V.m. OR 64)
es handelt sich um ausservertragliche Ansprüche
Übungen OR BT – Fall 6
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