D.M. Hilpert § 216 - Tötung auf Verlangen 1/2 A. Tatbestandsmäßigkeit I. Objektiver Tatbestand 1. ausdrückliche • Ein Tötungsverlangen verlangt mehr als bloßes Einverständnis des Opfers o • vielmehr muss der zu Tötende auf den Willen des Täters eingewirkt haben das Verlangen muss eindeutig und unmissverständlich geäußert worden sein o auch durch Gesten oder in Frageform o das Verlangen muss objektiv gegeben sein – keine irrtümliche subjektive Vorstellung des Täters -> § 16 II 2. ernstlich 3. dazu bestimmt • Täter muss Tatherrschaft haben o • Problem: Jemand der in kürze sterben wird noch taugliches Tatobjekt? o • fehlt, wenn lediglich straflose Beihilfe zur Selbsttötung strafrechtliche Lebensschutz gilt bis zum tatsächlichen Tot Aber: Sterbephase schon begonnen, jede Weiterbehandlung keine Heilung mehr bewirkt o Passive Sterbehilfe – kein tatbestandsmäßig Tötung i.S.v. §§ 211ff. • • Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, also Unterlassen sinnloser Lebensverlängerung nach Eintritt in die Sterbephase • egal, ob durch Arzt oder durch andere mit Garantenpflicht (Angehörige unterlassen ärztliche Hilfe herbeizurufen) geschieht • Garantenpflicht, die zum Tun zwingt, endet vor dem Erfordernis einen Menschen menschenwürdig sterben zu lassen. darf nicht gegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen • o muss von einem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Patientenwillen als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit gedeckt sein Aktive Sterbehilfe • jede Form von aktiver Lebensverkürzung durch Dritte • Einwilligung des Patienten ist angesichts § 216 unbeachtlich • Ausnahme (straflose): • • Beihilfe zu einer freiverantwortlichen Selbsttötung o Tatherrschaft: Täter ist der Getötete – der getötete muss das Geschehen in der Hand halten o mangels Haupttat (es wurde kein anderer „Getötet), keine Gehilfenstellung möglich indirekte Sterbehilfe o Behandlung dient zur Linderung oder Beseitigung von Schmerzen, verkürzt aber die Lebenserwartung o keine Tatbestandliche Tötung, sondern die einzige Möglichkeit des Arztes, dem „Leben noch zu dienen“. - Ausschuss auf der Rechtswidrigkeitseben www.maltehilpert.de D.M. Hilpert o § 216 - Tötung auf Verlangen 2/2 Gleichstellung von aktivem Tun mit straflosen passiver Sterbehilfe • e.A.: aktives Tun ist immer ein Fall von aktiver (strafbarer) Sterbehilfe • a.A.: ist möglich, wenn • • der behandelnde Arzt sie vornimmt o weil nach dem sozialen Sinn das Abschalten von Geräten dem Unterlassen von weiteren Maßnahmen gleichkommt o e.A.: nur durch den Arzt, weil der eigenmächtige Abbruch durch inkompetente Dritte nicht als passive Sterbehilfe gewertet werden kann o a.A.: auch durch Dritte zulässig, wenn diese sich vollständig dem Willen des Sterbenden untergeordnet haben. (+), weil im Vordergrund die strafrechtliche Bewertung einer Sterbehilfe immer auch das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde des urteilsfähigen Patienten stehen muss, welche nicht nur der Arzt zu achten hat. Begründung: o aktives Tun fällt in diesem Fällen nicht in den Schutzbereich von §§ 212, 216 o „normatives Unterlassen“ ! Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, die Hilfe zu menschenwürdigem Sterben nicht als strafbare Tötung nach § 216 zu bewerten, sondern als straflose Hilfe beim streben. www.maltehilpert.de
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