Vorlagepflicht der Fachgerichte nach Art. 100 II GG besteht, wenn 1

Vorlagepflicht der Fachgerichte nach Art. 100 II GG besteht, wenn
1. Zweifel hinsichtlich der Existenz o. des Inhalts einer allg. Regel des Völkerrechts, hinsichtlich ihrer Rezeption ins Bundesrecht (z.B. wegen möglicherweise entgegenstehender
GG-Norm) o. hinsichtlich ihrer Individualwirkung
2. objektiv ernstzunehmen sind (gleichgültig, ob Fachgericht selbst Zweifel teilt [anders bei
Art. 100 I GG]) und
3. die Beantwortung der Zweifelsfrage entscheidungserheblich ist