Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 C Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Örtliche Bauvorschriften Örtliche Bauvorschriften Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) (§ 74 Abs. 1 LBO) §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ in Mannheim Käfertal. §2 Bestandteile dieser Satzung Örtliche Bauvorschriften gem. §§ 3 – 9 dieser Satzung. §3 Dachneigung In den Baugebieten sind Dächer mit einer Dachneigung über 40 Grad nicht zulässig §4 Dacheindeckung Dacheindeckungen sind blendfrei auszuführen. Hiervon ausgenommen sind Solaranlagen. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW Dacheindeckungen aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink, Blei) sind nicht zulässig. §5 Dachaufbauten Antennenanlagen und sonstige Dachaufbauten § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO BW Antennenanlagen sind ausschließlich auf Dachflächen zulässig. Antennenanlagen und sonstige Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Pro Gebäude ist eine Antennenanlage zulässig. §6 Fassadengestaltung (Materialien) Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen sind für Gebäudefassaden nicht zulässig. §7 Werbeanlagen innerhalb der Baugebiete Allgemeine Wohngebiete (WA3a – WA3u) § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und Seite 1 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Örtliche Bauvorschriften dürfen nur an den Fassaden von Gebäuden angebracht werden. Pro Betrieb ist eine Werbeanlage zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 1,5 m² nicht überschreiten. Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption (oder sogar Gemeinschaftsanlage) zu gestalten und in Stil, Größe, Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen. Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen. Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig. Unzulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw. oberhalb der Attika, ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen, ist die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen, ist das Bekleben von Schaufensterscheiben zu Werbezwecken, sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven, bewegliche oder bewegte Werbeanlagen sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches, sind Fremdwerbungen. Mischgebieten (MI3a-MI3k) Werbeanlagen sind nur bis zum zweiten Obergeschoss zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen nur an den Fassaden von Gebäuden angebracht werden. Pro Betrieb sind zwei Werbeanlage zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 2 m² nicht überschreiten. Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten und in Stil, Größe, Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen. Schaufensterscheiben dürfen zu jeweils 30% der Fläche beklebt werden. Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen. Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig Unzulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw. oberhalb der Attika, ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen, ist die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen, sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches, sind Fremdwerbungen. Seite 2 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Örtliche Bauvorschriften Gewerbegebiete (GE3a-GE3b) Werbeanlagen sind nur bis zum dritten Obergeschoss zulässig. Pro Betrieb sind 3 Werbeanlagen zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Gesamthöhe von 4 m nicht überschreiten, hierbei darf die Ansichtsfläche der einzelnen Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht überschreiten. Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten und in Stil, Größe, Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen. Schaufensterscheiben dürfen zu jeweils 40% der Fläche beklebt werden. Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen. Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig. Unzulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw. oberhalb der Attika, ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen, sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Sondergebiet Werbeanlagen sind nur bis zum dritten Obergeschoss zulässig. Werbeanlagen dürfen nur an den Fassaden von Gebäuden angebracht werden. Pro Betrieb sind 3 Werbeanlagen zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten, hierbei darf die Ansichtsfläche der einzelnen Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht überschreiten. Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten und in Stil, Größe, Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen. Schaufensterscheiben dürfen zu jeweils 30% der Fläche beklebt werden. Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen. Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig. Unzulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw. Seite 3 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 §8 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Örtliche Bauvorschriften oberhalb der Attika, ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen, ist die Errichtung von Fahnen und Fahnenmasten, sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches, sind Fremdwerbungen. Einfriedungen Einfriedungen als Grundstücksabgrenzungen zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen sind nur in Form von Laubhecken mit einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig. Innerhalb der Hecken ist die Errichtung eines Zaunes zulässig. Dieser darf die Endwuchshöhe der Hecke nicht überschreiten. §9 Mülltonnenstandorte (Nebenanlagen) Mülltonnenstandorte sind entweder nur in von außen zugänglichen Räumen innerhalb der Gebäude oder von außen zugänglich in Tiefgaragen oder in Form von überdachten, vom Straßenraum nicht einsehbaren Müllhäuschen zulässig. § 10 Ordnungswidrigkeit § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW § 75 LBO Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer entgegen der Vorgaben nach §§ 3-9 dieser Satzung handelt. § 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt gemäß § 74 Abs. 7 LBO mit der Veröffentlichung der Satzung des Bebauungsplans Nr. 71.47 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. § 74 Abs. 7 LBO Seite 4
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