Örtliche Bauvorschriften

Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
C
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Örtliche Bauvorschriften
Örtliche Bauvorschriften
Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO)
(§ 74 Abs. 1 LBO)
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den gesamten räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ in Mannheim
Käfertal.
§2
Bestandteile dieser Satzung
Örtliche Bauvorschriften gem. §§ 3 – 9 dieser Satzung.
§3
Dachneigung
In den Baugebieten sind Dächer mit einer Dachneigung über
40 Grad nicht zulässig
§4
Dacheindeckung
Dacheindeckungen sind blendfrei auszuführen. Hiervon ausgenommen sind Solaranlagen.
§ 74 Abs. 1
Nr. 1 LBO BW
§ 74 Abs. 1
Nr. 1 LBO BW
Dacheindeckungen aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink,
Blei) sind nicht zulässig.
§5
Dachaufbauten
Antennenanlagen und sonstige Dachaufbauten
§ 74 Abs. 1
Nr. 4 LBO BW
Antennenanlagen sind ausschließlich auf Dachflächen zulässig.
Antennenanlagen und sonstige Aufbauten müssen mindestens
um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
Pro Gebäude ist eine Antennenanlage zulässig.
§6
Fassadengestaltung (Materialien)
Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen sind für Gebäudefassaden nicht zulässig.
§7
Werbeanlagen innerhalb der Baugebiete
Allgemeine Wohngebiete (WA3a – WA3u)
§ 74 Abs. 1
Nr. 1 LBO BW
§ 74 Abs. 1
Nr. 2 LBO BW
Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschosszone zulässig.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Örtliche Bauvorschriften
dürfen nur an den Fassaden von Gebäuden angebracht werden.
Pro Betrieb ist eine Werbeanlage zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 1,5 m² nicht
überschreiten.
Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption (oder sogar Gemeinschaftsanlage)
zu gestalten und in Stil, Größe, Farbe und Proportion aufeinander
abzustimmen.
Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.
Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig.
Unzulässig
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ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw.
oberhalb der Attika,
ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen,
ist die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen,
ist das Bekleben von Schaufensterscheiben zu Werbezwecken,
sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven, bewegliche
oder bewegte Werbeanlagen sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches,
sind Fremdwerbungen.
Mischgebieten (MI3a-MI3k)
Werbeanlagen sind nur bis zum zweiten Obergeschoss zulässig.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und
dürfen nur an den Fassaden von Gebäuden angebracht werden.
Pro Betrieb sind zwei Werbeanlage zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 2 m² nicht
überschreiten.
Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten und in Stil, Größe,
Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen.
Schaufensterscheiben dürfen zu jeweils 30% der Fläche beklebt
werden.
Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.
Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig
Unzulässig
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ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw.
oberhalb der Attika,
ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen,
ist die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen,
sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches,
sind Fremdwerbungen.
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Gewerbegebiete (GE3a-GE3b)
Werbeanlagen sind nur bis zum dritten Obergeschoss zulässig.
Pro Betrieb sind 3 Werbeanlagen zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht
überschreiten.
Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Gesamthöhe von 4 m
nicht überschreiten, hierbei darf die Ansichtsfläche der einzelnen
Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht überschreiten.
Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten und in Stil, Größe,
Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen.
Schaufensterscheiben dürfen zu jeweils 40% der Fläche beklebt
werden.
Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.
Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig.
Unzulässig
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ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw.
oberhalb der Attika,
ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen,
sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches.
Sondergebiet
Werbeanlagen sind nur bis zum dritten Obergeschoss zulässig.
Werbeanlagen dürfen nur an den Fassaden von Gebäuden angebracht werden.
Pro Betrieb sind 3 Werbeanlagen zulässig, hierbei darf die einzelne Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht
überschreiten.
Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Gesamthöhe von 2 m
nicht überschreiten, hierbei darf die Ansichtsfläche der einzelnen
Werbeanlage eine Gesamtfläche von maximal 3,5 m² nicht überschreiten.
Mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage sind nach einer gemeinsamen Konzeption zu gestalten und in Stil, Größe,
Farbe und Proportion aufeinander abzustimmen.
Schaufensterscheiben dürfen zu jeweils 30% der Fläche beklebt
werden.
Beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.
Werbeanlagen sind ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung der ansässigen Betriebe zulässig.
Unzulässig
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ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach bzw.
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§8
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Örtliche Bauvorschriften
oberhalb der Attika,
ist die Errichtung von Werbepylonen und Werbetürmen,
ist die Errichtung von Fahnen und Fahnenmasten,
sind Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches,
sind Fremdwerbungen.
Einfriedungen
Einfriedungen als Grundstücksabgrenzungen zu öffentlichen
Grün- und Verkehrsflächen sind nur in Form von Laubhecken mit
einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig. Innerhalb der Hecken
ist die Errichtung eines Zaunes zulässig. Dieser darf die Endwuchshöhe der Hecke nicht überschreiten.
§9
Mülltonnenstandorte (Nebenanlagen)
Mülltonnenstandorte sind entweder nur in von außen zugänglichen Räumen innerhalb der Gebäude oder von außen zugänglich
in Tiefgaragen oder in Form von überdachten, vom Straßenraum
nicht einsehbaren Müllhäuschen zulässig.
§ 10
Ordnungswidrigkeit
§ 74 Abs. 1
Nr. 3 LBO BW
§ 74 Abs. 1
Nr. 3 LBO BW
§ 75 LBO
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer entgegen
der Vorgaben nach §§ 3-9 dieser Satzung handelt.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt gemäß § 74 Abs. 7 LBO mit der Veröffentlichung der Satzung des Bebauungsplans Nr. 71.47 gemäß § 10
Abs. 3 BauGB in Kraft.
§ 74 Abs. 7
LBO
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