Textliche Festsetzungen

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure
67065 Ludwigshafen
Ortsgemeinde Heßheim, Bebauungsplan "Östlich der Gerhart-Hauptmann-Straße”,
textliche Festsetzungen
Stand: 28.09.2015
Ortsgemeinde Heßheim
Bebauungsplan "Östlich der Gerhart-Hauptmann-Straße"
Textliche Festsetzungen
A:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Im allgemeinen Wohngebiet sind Tankstellen unzulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1.
Die maximal zulässige Traufhöhe ermittelt sich aus dem Abstand zwischen der
Oberkante des Belags der angrenzenden Planstraße in der Mitte der
Grundstücksgrenze und dem Schnittpunkt zwischen Gebäudeaußenwand und
Oberkante Dachhaut. Sie darf für maximal 1/3 der zugehörigen Gebäudelänge
überschritten werden.
2.2.
Die maximal zulässige Firsthöhe ermittelt sich aus dem Abstand zwischen der
Oberkante des Belags der angrenzenden Planstraße in der Mitte der
Grundstücksgrenze und dem höchsten Punkt der Dachhaut.
3.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
3.1.
Je Wohngebäude ist maximal eine Wohnung zulässig.
3.2.
Ausnahmsweise sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig,
wenn das zugehörige Baugrundstück eine Fläche von mindestens 400 m2
aufweist.
4.
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1.
Garagen und Stellplätze sowie nach LBauO genehmigungspflichtige
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, sind zwischen der rückwärtigen
Grundstücksgrenze und der rückwärtigen Begrenzung der überbaubaren
Grundstücksfläche bzw. zwischen deren Verlängerung bis an die seitlichen
Grundstücksgrenzen unzulässig.
4.2.
Abweichend von Festsetzung 4.1 sind Terrassen und überdachte Terrassen
ohne Seitenwände innerhalb des gesamten Baugrundstücks zulässig.
5.
Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die privaten Verkehrsflächen werden als mit Leitungsrechten zu belastende
Flächen zugunsten der im Plangebiet tätigen oder tätig werdenden
Leitungsbetreiber festgesetzt.
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B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
6.
Dachflächen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)
6.1.
Zulässig sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 20° bis 38° Neigung.
6.2.
Für untergeordnete Gebäudeteile sowie für Garagen und Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO sind auch geringere Dachneigungen oder Flachdächer
zulässig.
6.3.
Dachaufbauten, Nebengiebel und Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn sie in
ihrer Summe die Hälfte der zugehörigen Gebäudelänge nicht überschreiten. Die
Breite der einzelnen Dachaufbauten, Nebengiebel bzw. Dacheinschnitte darf 1/3
der zugehörigen Gebäudelänge nicht überschreiten.
7.
Zahl der notwendigen Stellplätze (§88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO)
Je Wohnung sind mindestens zwei private PKW-Stellplätze nachzuweisen.
8.
Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten
Grundstücke (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
Auf den privaten Baugrundstücken sind PKW-Stellplätze, Zufahrten und Wege
mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, sofern das anfallende
Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird.
C.
HINWEISE
Niederschlagswasser
Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist –
vorbehaltlich der Erteilung einer gegebenenfalls erforderlichen wasserrechtlichen
Genehmigung – schadlos gegenüber benachbarten Grundstücken breitflächig
über die belebte Bodenzone auf dem Grundstück selbst zu versickern. Private
Versickerungsflächen sollen dabei einen Mindestabstand von 6 m zu
benachbarten Kellern aufweisen, soweit diese nicht wasserdicht ausgebildet sind.
Kellerausbildung
Es wird empfohlen, Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.
Wasserhaltung
Sollte im Rahmen baulicher Maßnahmen eine Wasserhaltung erforderlich
werden, so ist hierfür rechtzeitig zuvor eine wasserrechtliche Erlaubnis der
unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung) einzuholen.
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Stand: 28.09.2015
Denkmalschutz
Bei den im Plangebiet durchzuführenden Tiefbauarbeiten sind die Bestimmungen
des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Rein vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler
(wie Grenzsteine) befinden können. Diese dürfen von Planierungen o. ä. nicht
berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.
Die Erdarbeiten sind vor Beginn der Generaldirektion Kulturelles Erbe in Speyer
anzuzeigen.
Bodenschutz
Sollten Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen, abgelagerte Abfälle
(Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen Stoffen
umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen
oder Bodenfunktionen oder –erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche
Bodenveränderungen) vorliegen oder sich ergeben, sind die SGD Süd, RS WAB,
Neustadt, und die Untere Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltung Rhein-PfalzKreis) umgehend zu unterrichten.
Auffüllungen
Im Falle von Auffüllungen des Geländeniveaus mit Fremdmaterialien sind die
einschlägigen abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Nachbarrecht
Bei der Errichtung von Einfriedungen und Bepflanzungen sind die
Abstandsregelungen des Landesnachbarrecht Rheinland-Pfalz zu beachten.
Natürliches Radonpotenzial
In Bereich des Oberrheingrabens kann das natürliche Radonpotenzial lokal
erhöht sein. Es wird daher empfohlen, bei Neubauten darauf zu achten, dass eine
durchgängige Betonfundamentplatte erstellt wird und der DIN-gerechte Schutz
gegen Bodenfeuchte gewährleistet ist. In Kellerräumen oder Räumen mit
erdberührten Wänden, die dauerhaft durch Personen als Wohn- oder
Arbeitsbereich genutzt werden, sollte auf ausreichende (Fenster) – Lüftung
(Stoßlüften) vor allem während der Heizperiode geachtet werden.
Zur Feststellung der konkreten Radonkonzentration im Bereich des einzelnen
Bauplatzes können orientierende Radonmessungen in der Bodenluft sinnvoll
sein.
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