Beispiele zur privaten Übergabe

Beispiele
Übergabe Haus an Kind mit Wohnrecht
Ein Ehepaar hat zwei Kinder (A und B). Der Ehemann ist Alleineigentümer einer
Liegenschaft im Ausmaß von 600 m2 mit einem darauf befindlichen Wohnhaus mit 150 m2
Wohnfläche; der dreifache Einheitswert beträgt EUR 120.000,00, der vom Verkehrswert
abgeleitete Liegenschaftswert beträgt EUR 350.000,00.
Der Übergeber übergibt das Haus an den Sohn A und behält für sich und für seine Ehegattin
(Mutter von A) das lebenslange Wohnungsrecht vor. Dieses Wohnungsrecht hat einen
monatlichen Wert von EUR 600,00; der kapitalisierte Wert – der Übergeber und seine
Ehegattin sind 65 Jahre – beträgt laut der Rentenberechnungstabelle des BMF insgesamt
ca. EUR 106.000,00.
Weiters zum Wohnrecht für den Übergeber und dessen Ehegattin hat der Übernehmer A an
seine Schwester B einen Erbauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 75.000,00 zu leisten.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 2.400,00 Grunderwerbsteuer zu
bezahlen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes errechnet sich die
Steuer wie folgt:
Die Steuer daher wie folgt:
0,5 % von EUR 250.000,00:
EUR
1.250,00
2 % von EUR 100.000,00:
EUR
2.000,00
EUR
3.250,00
Gesamt
Übergabe wird ab 2016 unwesentlich teurer.
Schenkung Bauplatz an Kind (Variante: an Nichte)
Ein Elternteil ist Alleineigentümer eines Bauplatzes im Ausmaß von 500 m2; der dreifache
Einheitswert beträgt EUR 36.000,00, der vom Verkehrswert abgeleitete Liegenschaftswert
beträgt EUR 180.000,00.
Der Elternteil will diesen Bauplatz seinem Kind schenken.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 720,00 Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes wäre die Steuer zu
berechnen wie folgt:
0,5 % von
EUR180.000,00:
EUR
900,00
Die Schenkung wird ab 2016 also unwesentlich teurer.
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Stand per 17.06.2015
Variante:
Die Schenkung erfolgt nicht an ein Kind, sondern an eine Nichte.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage beträgt die Steuer 3,5 % vom Verkehrswert, somit
von EUR 180.000,00, was eine Grunderwerbsteuer von EUR 6.300,00 ergibt.
Nach der vorliegenden Regierungsvorlage ergibt dies eine Grunderbsteuer - sowie bei der
Schenkung an ein Kind – EUR 900,00.
Übergabe wird ab 2016 um EUR 5.400,00 billiger.
Übergabe Haus mit hohem Verkehrswert (wie beispielsweise in Kitzbühel,
Innsbruck, am Arlberg)
Ein Vater ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in
Kitzbühel; dieses Haus befindet sich schon seit Generationen im Familienbesitz. Der
dreifache Einheitswert beträgt EUR 300.000,00, der vom Verkehrswert abgeleitete
Liegenschaftswert beträgt EUR 1.000.000,00.
Dieses Haus möchte der Vater seinem Sohn übergeben, der – wie sein Vater - ein
durchschnittliches Einkommen bezieht. Auch die Familienersparnisse sind durchschnittlich
und für Notfälle vorgesehen.
Der Übergeber behält für sich und für seine Ehegattin das lebenslange Wohnungsrecht vor.
Dieses Wohnungsrecht hat einen monatlichen Wert von EUR 600,00; der kapitalisierte
Wert – der Übergeber und seine Ehegattin sind 65 Jahre – beträgt laut der
Rentenberechnungs-tabelle des BMF insgesamt ca. EUR 106.000,00.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 6.000,00 Grunderwerbsteuer zu
bezahlen.
Nach der vorliegenden Regierungsvorlage des Grunderwerbsteuergesetzes ist die Steuer
zu berechnen wie folgt::
0,5 % von
EUR250.000,00:
EUR
1.250,00
2 % von
EUR150.000,00:
EUR
3.000,00
3,5 % von
EUR600.000,00:
EUR
21.000,00
EUR
25.250,00
Gesamt
Übergabe wird ab 2016 um EUR 19.250,00 teurer, die Steuer erhöht sich um mehr als das
3-fache.
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Stand per 17.06.2015
Erbschaft/Schenkung eines Hauses (Wohnnutzfläche 150m2) durch den
Ehegatten (Variante Wohnnutzfläche über 150m2)
Erbschaft
Ein Ehegatte verstirbt. Der überlebende Ehegatte übernimmt als Alleinerbe das Haus des
Verstorbenen, welches eine Wohnnutzfläche von 150m2 hat. Der Verkehrswert beträgt
EUR 350.000,00, der dreifache Einheitswert EUR 120.000,00.
Nach der derzeit geltenden
Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Rechtslage
sind
vom
Ehegatten
EUR 2.400,00
Gemäß dem vorliegenden Entwurf ist dieser Vorgang steuerfrei.
Schenkung
Wäre das Haus zu Lebzeiten dem Ehegatten übertragen worden, wäre dieser
Rechtsvorgang auch nach derzeitiger Rechtlage steuerfrei.
Diese Steuerfreiheit bleibt auch nach neuer Gesetzeslage erhalten.
Variante
Das Haus hat eine Wohnnutzfläche von 200m2.
Erbschaft
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Grunderwerbsteuerpflicht (EUR 2.400,00)
gegeben.
Künftig ist ein Freibetrag von 150m2 vorgesehen, so dass in diesem Fall „nur“ von 50m2
Grunderwerbsteuer (EUR 437,50) zu zahlen ist.
Schenkung
Bei Schenkungen von Immobilien mit einer Wohnnutzfläche von über 150m2 gibt es nach
derzeitigen Recht keine Befreiungen für Übertragungen an Ehegatten: Steuerpflicht in
der Höhe von EUR 2.400,00.
Künftig gilt das bei der Erbschaft gesagte: Grunderwerbsteuer von 50m2 (EUR 437,50).
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Stand per 17.06.2015