Richterlegitimation

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Ort, Datum
Betrifft: Nachweisvorbringen zum gesetzlichen Richter
Sehr geehrte …………………,
aufgrund Ihrer beharrlichen Weigerung, mir die geforderten Unterlagen zukommen zu lassen, sind mir
mittlerweile einige Zweifel über deren Rechtmäßigkeit gekommen, die Sie mir bitte helfen, auszuräumen.
Nach § 16 GVG steht klar, daß mir mein gesetzlicher Richter nicht entzogen werden darf.
Da die Organe der Bundesrepublik Deutschland immer behaupten, in einem Rechtsstaat tätig zu sein, sehe
ich mich derzeit nicht in der Lage, zu erkennen, ob der von der Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher
Richter, dessen Grundlage im höchsten Gesetz, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in
Art 101 festgelegt ist, Verwendung fand. Deshalb ist es nun meine Verpflichtung zu überprüfen, ob die
entsprechenden Vorschriften diesbezüglich eingehalten wurden, da nach Art 20 (3, 4) die freiheitlichdemokratische Grundordnung des Grundgesetzes von niemandem Gebrochen werden darf.
Aufgrund dessen ergibt sich von den Organen der Bundesrepublik Deutschland die Nachweispflicht, ob die
genannten Vorschriften eingehalten wurden durch Vorlage der entsprechenden Nachweise nach § 16 GVG
und Art 101 GG, was für einen Rechtsstaat kein Problem darstellen darf.
Mir wurden aber genau diese Nachweise nicht erbracht, ja sogar verweigert (auch durch Sie selbst, da Sie
den gesetzte Termin meines letzten Schreibens ergebnislos verstreichen haben lassen, was unter Umständen
Beihilfe zu Straftaten ist), wodurch ich zwingend von der Ungültigkeit der entsprechend in diesem
Verfahren erlassenen Beschlüsse und Urteile ausgehen muß, und durch die Richterschaft in den Gerichten
und die Staatsanwaltschaften, die sich weigern, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, und somit die
freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen versuchen.
Somit bleibt mir nur nach Art 20 (4) GG mit einer Fristsetzung von 21 Tagen ab Zugang dieses Schreibens,
Ihnen aufzutragen, dafür zu sorgen, daß ich einen entsprechenden Nachweis nach Art 101 GG in
Verbindung mit § 16 GVG aller in diesen Verfahren beteiligter Richter erhalte, wozu Sie nach § 52 BBG
(oder der diesem entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift § 65 BayBG) verpflichtet sind, wobei die
Nichterbringung einen eindeutigen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt, das nach Ihren Angaben ja für
Sie gilt. Alternativ können Sie mir auch eine gesetzliche Grundlage dafür nennen, warum ich diesen
Nachweis nicht zu erhalten habe. Bitte beachten Sie auch den § 56 BBG (oder auch hier wieder die
entsprechend landesrechtliche Vorschrift § 65 BayBG) nach dem Sie für Ihre dienstlichen Handlungen voll
selbst verantwortlich sind.
Vorsorglicher Strafantrag, keine Strafanzeige!
Wenn der Nachweis nach Art 101 GG für die beteiligten Richter nicht erbracht werden kann, können es
auch keine Richter nach Art 101 GG in Verbindung mit § 16 GVG sein, wobei somit auch in diesem Fall
kriminaltechnische und kriminalistische Untersuchungen unnötig sind, da die Sache an sich offensichtlich
und für jeden klar und eindeutig erkennbar ist. Jeder Richter muß diesen Nachweis umgehend erbringen
können, oder er ist kein Richter. Die von den Staatsanwälten in der Bundesrepublik Deutschland gerne
genannte Ausrede, daß ein Fehlverhalten oder eine Straftat nicht erkennbar ist, ist somit Beihilfe zu
Straftaten, die ich Ihnen unten genannt habe. Somit muß ich hiermit Strafantrag gegen den entsprechenden
Richter wegen des Bruchs des Grundgesetzes nach Art 101 GG, Verstoß gegen den GVG § 16, gegen die
StGB §§ 129, 129a, 132, 132a, 133, 134, 267, 268, 269, 270, 271 und 344 (2) stellen.
Bitte beachten Sie, daß Sie verpflichtet sind, diesem Verdacht nachzugehen, da Sie sich sonst nach StGB §§
138, 140, 257, 258, 259, 260, 260a, 261, 267, 268, 269, 270, 271, unter Umständen auch nach weiteren
Vorschriften strafbar machen und ich diesbezüglich wiederum Strafantrag gegen Sie zu stellen gezwungen
wäre.
Gleichzeitig gelten die erlassenen Urteile und Beschlüsse mit der Nichterbringung des Nachweises nach Art
101 GG als ungültig und nicht vollstreckbar, da die zwingende Grundlage nach § 16 GVG nicht gegeben ist.
Hierüber verlange ich von Ihnen eine entsprechende Nachricht über die Aufhebung der unrechtmäßig
ergangenen Entscheidungen, sowie die Rückerstattung bereits zu Unrecht erhaltener Zahlungen und der
sofortigen Aufhebung erlassener Haftantrittsladungen oder sonstiger Maßnahmen ebenso, wie auch die
Aufhebung aller Gerichtskostenbescheide und der Übernahme der mir entstandenen Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname, Nachname
Anhang: Kopie der betreffenden Briefsendung. Verbindliche Gesetzestexte finden Sie unter http://reichsamt.info