KKKK & Kanzlei Köhne, Kulle & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH R e c h t s a n w ä l t e 80639 München Renatastraße 71 85238 Petershausen Marbacher Straße 6 82166 Gräfelfing Sämannstraße 9 85435 Erding Landgestütstraße 10 85375 Neufahrn Bahnhofstraße 3 Fon: 0 89 / 13 07 90 0 Fax: 0 89 / 13 07 90 20 Fon: 0 81 37 / 93 100 Fax: 0 81 37 / 32 00 Fon: 0 89 / 87 12 83 30 Fax: 0 89 / 87 12 83 36 Fon: 0 81 22 / 22 744 10 Fax: 0 81 22 / 22 744 11 Fon: 0 81 65 / 69 111 23 Fax: 0 81 65 / 69 111 24 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] MANDANTENINFORMATION Oktober 2015 Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von aktuellen, interessanten oder kuriosen Entscheidungen von allgemeinem Interesse. ------------------------------------------------Sozialrecht Kürzung von ALG II Die Ausübung eines Ehrenamtes entbindet einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. © bluedesign - Fotolia.com #59650133 Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II) und wandte sich u.a. gegen einen sogenannten Sanktionsbescheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man mit ihr ihre berufliche Situation besprechen könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb übersehen habe. Der Antragsgegner akzeptierte diese Entschuldigung nicht und senkte die Regelleistung der Antragstellerin für die Dauer von drei Monaten um 10 % ab. Das Sozialgericht Stuttgart wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes verpasst habe, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes ausscheidet, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin sei durch ihr Ehrenamt nämlich nicht zwangsläufig durch äußere, unabwendbare oder schwer- wiegende Umstände gehindert gewesen, sich am vorgesehenen Tag beim Antragsgegner am angegebenen Ort zu melden. Es sei zwar begrüßenswert, dass die Antragstellerin sich ehrenamtlich engagiere. Dieses Amt übe sie jedoch freiwillig aus. Dagegen sei sie als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet, jederzeit an der Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten gerade auch „vorbereitende Maßnahmen“, wie Termine beim Antragsgegner wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.04.2015 – S 2 AS 790/15 – Verbraucherrecht Heizölkauf im Internet Kauft ein Verbraucher über das Internet zur Eigenversorgung Heizöl, so kann er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im Februar 2013 kaufte eine Verbraucherin zur Eigenversorgung 1.200 Liter Heizöl über das Internet. Innerhalb der nächsten 14 Tage stornierte sie jedoch den Vertrag und lehnte eine Belieferung ab. Daraufhin machte die Heizöllieferantin gemäß einer Klausel in den AGB einen pauschalen Schadenersatz von ca. 113 Euro geltend. Die Verbraucherin berief sich auf ein ihr zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht und weigerte sich den Schadenersatzbetrag zu zahlen, woraufhin die Heizöllieferantin Klage erhob. Sowohl das Amtsgericht Euskirchen als auch das Landgericht Bonn gaben der Schadenersatzklage statt. Denn der Verbraucherin habe das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht zugestanden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Verhinderung der einseitigen Überwälzung des Spekulationsrisikos auf den Unternehmer. Andernfalls könne ein Verbraucher Heizöl zu einem bestimmten Preis bestellen und im Fall, dass der Ölpreis an der Börse sinkt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um bei einem anderen Händler eine neue Bestellung zum günstigeren Preis in Auftrag geben. Gegen diese Entscheidung legte die Verbraucherin Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Verbraucherin und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Heizöllieferantin habe kein Anspruch auf den pauschalen Schadenersatz zugestanden. Denn die Verbraucherin habe den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen gewesen. Der Bundesgerichtshof verwies auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin dem Unternehmer nicht einseitig das Risiko eines Spekulationsgeschäfts aufzubürden. Ein Verbraucher dürfe nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren. Es sei aber zu beachten, dass der Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher kein Spekulationsgeschäft darstellt. Ein Verbraucher wolle durch einen Weiterverkauf des Heizöls keinen finanziellen Gewinn erzielen. Vielmehr diene das Öl allein der Eigenversorgung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14 – Schadenersatzrecht Fehlender Kita-Platz Kommunen, die Kindern berufstätiger Eltern keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen können, müssen nicht für den Verdienstausfall haften. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden. © Robert Kneschke - Fotolia.com #65093194 Im zugrunde liegenden Verfahren hatten drei Mütter zunächst vor dem Landgericht Leipzig ihren Verdienstausfall eingeklagt, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen wurde. In allen beim Landgericht Leipzig eingeklagten insgesamt drei Prozessen hatten die Mütter Schadensersatz in voller eingeklagter Höhe zugesprochen bekommen. Gegen diese Entscheidungen des Landgerichts Leipzig legte die Stadt Leipzig beim Oberlandesgericht Dresden Berufung ein. Das Oberlandesgericht gab der Stadt Recht. Zwar habe die Stadt Leipzig die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Drit- te dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagesstätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Oberlandesgericht Dresden, Urteile vom 26.08.2015 – 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15 – Parteienrecht Partei darf Aufnahme ablehnen Eine politische Partei ist weder verpflichtet, jeden Eintrittswilligen aufzunehmen, noch die entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden. Im zugrunde liegenden Streitfall erhob ein Bürger Leistungsklage auf Aufnahme in eine Partei. Durch die Ablehnung der Aufnahme sah sich der Kläger an seinen Möglichkeiten zur Mitwirkung der politischen Gestaltung des Landes gehindert. Das Landgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Es stützte seine Entscheidung auf § 10 Absatz 1 PartG, wonach die zuständigen Organe einer politischen Partei nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht begründet zu werden braucht. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.7.1987, II ZR 295/86) vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Ein Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) noch aus dem Grundrechtskatalog ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 S. 2 GG) die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen. Nach Auffassung des Landgerichts sei dem Kläger dadurch keineswegs die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen. Er könne sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bemühen, selbst die Gründung einer politischen Partei oder Wählervereinigung betreiben oder auch außerhalb einer Parteimitgliedschaft an der politischen Willensbildung mitwirken. Landgericht Trier, Urteil vom 08.08.2015 – 5 O 68/15 – Sozialversicherungsrecht Keine Rente mit 63 für Bestandsrentner Rentner, die zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte am 1. Juli 2014 bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, können nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog ab dem 1. Januar 2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei. © Rainer Sturm/pixelio.de Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Speyer blieb erfolglos. Auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Ein Wechsel der Rentenart sei durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015 – L 6 R 114/15 – Mietrecht Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen unrenovierter Fenster Wird einem Mieter zu Mietbeginn eine Wohnung mit unrenovierten Fenstern übergeben, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Dies entschied das Landgericht Berlin. In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch, die Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht frisch gestrichen waren und Lackabplatzungen aufwiesen. Nachdem das Amtsgericht Mitte eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verneinte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam. Dies ergebe sich daraus, dass die Wohnung bei Mietbeginn der Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovierungsbedürftig überlassen wurde. Nach Auffassung des Landgerichts sei eine Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und der Lackabplatzungen habe die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt sind. Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 – 67 S 140/15 – Familienrecht Mutter darf nicht ans Sparkonto des Kindes Hebt die Mutter eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Nachdem sich ein nicht verheiratetes Paar im Jahr 2011 getrennt hatte, hob die Mutter von dem Sparkonto ihres etwa siebenjährigen Sohns einen Betrag von fast 2.370 Euro ab. Dieses Geld verwendete sie dafür, Gegenstände für ihren Sohn, wie zum Beispiel ein Kinderbett, Kleiderschrank, Schreibtisch, Autokindersitz und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der inzwischen allein sorgeberechtigte Vater des Kindes war damit aber nicht einverstanden und verlangte im Namen seines Sohns das Geld zurück. Da sich die Mutter weigerte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Gießen bejahte eine Rückzahlungspflicht der Mutter. Ihrem Sohn habe ein entsprechender Schadenersatzanspruch nach § 1664 BGB zugestanden. Die Mutter sei nicht berechtigt gewesen vom Sparkonto Abhebungen vorzunehmen und habe somit pflichtwidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Mutter zurück. Sie sei ihrem Kind gegenüber schadenersatzpflichtig gewesen, da sie pflichtwidrig das Geld vom Sparkonto ihres Sohns abgehoben habe. Es sei unerheblich, dass die Mutter das Geld für Gegenstände für das Kind ausgegeben habe. Denn die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzuwenden. Das Kindesvermögen dürfe dazu nicht herangezogen werden. Dies gelte insbesondere für Haushaltsgegenstände wie Waschmaschinen und Trockner. Sei die Anschaffung der Gegenstände erforderlich gewesen, so hätte sich die Mutter an den Vater oder den Sozialhilfeträger wenden müssen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 – Trotz gewissenhafter Bearbeitung der Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden. 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