Oktober - Köhne, Kulle & Kollegen

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MANDANTENINFORMATION Oktober 2015
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von aktuellen, interessanten oder
kuriosen Entscheidungen von allgemeinem
Interesse.
------------------------------------------------Sozialrecht
Kürzung von ALG II
Die Ausübung eines Ehrenamtes entbindet
einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon,
einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart
entschieden.
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#59650133
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden
Falls bezieht Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II) und wandte sich
u.a. gegen einen sogenannten Sanktionsbescheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man
mit ihr ihre berufliche Situation besprechen
könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im
Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb
übersehen habe. Der Antragsgegner akzeptierte diese Entschuldigung nicht und senkte
die Regelleistung der Antragstellerin für die
Dauer von drei Monaten um 10 % ab.
Das Sozialgericht Stuttgart wies den Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dass die
Antragstellerin den Termin aufgrund ihres
Ehrenamtes verpasst habe, sei kein wichtiger
Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II,
wonach eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes
ausscheidet, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin sei durch
ihr Ehrenamt nämlich nicht zwangsläufig
durch äußere, unabwendbare oder schwer-
wiegende Umstände gehindert gewesen, sich
am vorgesehenen Tag beim Antragsgegner
am angegebenen Ort zu melden. Es sei zwar
begrüßenswert, dass die Antragstellerin sich
ehrenamtlich engagiere. Dieses Amt übe sie
jedoch freiwillig aus. Dagegen sei sie als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet, jederzeit an der
Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
zu stellen. Hierzu gehörten gerade auch „vorbereitende Maßnahmen“, wie Termine beim
Antragsgegner wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen.
Sozialgericht Stuttgart,
Beschluss vom 01.04.2015 – S 2 AS 790/15 –
Verbraucherrecht
Heizölkauf im Internet
Kauft ein Verbraucher über das Internet zur
Eigenversorgung Heizöl, so kann er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Februar 2013 kaufte eine Verbraucherin
zur Eigenversorgung 1.200 Liter Heizöl über
das Internet. Innerhalb der nächsten 14 Tage
stornierte sie jedoch den Vertrag und lehnte
eine Belieferung ab. Daraufhin machte die
Heizöllieferantin gemäß einer Klausel in den
AGB einen pauschalen Schadenersatz von
ca. 113 Euro geltend. Die Verbraucherin berief
sich auf ein ihr zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht und weigerte sich den Schadenersatzbetrag zu zahlen, woraufhin die Heizöllieferantin Klage erhob.
Sowohl das Amtsgericht Euskirchen als auch
das Landgericht Bonn gaben der Schadenersatzklage statt. Denn der Verbraucherin
habe das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2
Nr. 8 BGB nicht zugestanden. Sinn und Zweck
der Vorschrift sei die Verhinderung der einseitigen Überwälzung des Spekulationsrisikos auf
den Unternehmer. Andernfalls könne ein Verbraucher Heizöl zu einem bestimmten Preis
bestellen und im Fall, dass der Ölpreis an der
Börse sinkt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um bei einem anderen Händler eine neue Bestellung zum günstigeren
Preis in Auftrag geben. Gegen diese Entscheidung legte die Verbraucherin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten
der Verbraucherin und hob die Entscheidung
der Vorinstanz auf. Der Heizöllieferantin habe
kein Anspruch auf den pauschalen Schadenersatz zugestanden. Denn die Verbraucherin
habe den Vertrag innerhalb von 14 Tagen
wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei
nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen gewesen. Der Bundesgerichtshof
verwies auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin dem Unternehmer
nicht einseitig das Risiko eines Spekulationsgeschäfts aufzubürden. Ein Verbraucher dürfe
nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren. Es sei aber zu beachten, dass der Kauf von
Heizöl durch einen Verbraucher kein Spekulationsgeschäft darstellt. Ein Verbraucher wolle
durch einen Weiterverkauf des Heizöls keinen
finanziellen Gewinn erzielen. Vielmehr diene
das Öl allein der Eigenversorgung.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14 –
Schadenersatzrecht
Fehlender Kita-Platz
Kommunen, die Kindern berufstätiger Eltern
keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen
können, müssen nicht für den Verdienstausfall
haften. Dies entschied das Oberlandesgericht
Dresden.
© Robert Kneschke - Fotolia.com
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Im zugrunde liegenden Verfahren hatten drei
Mütter zunächst vor dem Landgericht Leipzig
ihren Verdienstausfall eingeklagt, weil ihren
Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig
ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung
zugewiesen wurde. In allen beim Landgericht
Leipzig eingeklagten insgesamt drei Prozessen hatten die Mütter Schadensersatz in voller
eingeklagter Höhe zugesprochen bekommen.
Gegen diese Entscheidungen des Landgerichts Leipzig legte die Stadt Leipzig beim
Oberlandesgericht Dresden Berufung ein.
Das Oberlandesgericht gab der Stadt Recht.
Zwar habe die Stadt Leipzig die ihr nach § 24
Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den
Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer
Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die
Klägerinnen seien aber nicht geschützte Drit-
te dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst
stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr
Kind in einer Kindertagesstätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen
seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs.
2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei
die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich
die notwendige Folge der breiten Schaffung
von Kindertagestätten.
Zudem sei der Verdienstausfallschaden der
Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der
Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die
dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der
Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen.
Oberlandesgericht Dresden,
Urteile vom 26.08.2015 – 1 U 319/15, 1 U
320/15, 1 U 321/15 –
Parteienrecht
Partei darf Aufnahme ablehnen
Eine politische Partei ist weder verpflichtet,
jeden Eintrittswilligen aufzunehmen, noch die
entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhob ein
Bürger Leistungsklage auf Aufnahme in eine
Partei. Durch die Ablehnung der Aufnahme
sah sich der Kläger an seinen Möglichkeiten
zur Mitwirkung der politischen Gestaltung des
Landes gehindert. Das Landgericht Trier wies
die Klage jedoch ab. Es stützte seine Entscheidung auf § 10 Absatz 1 PartG, wonach die
zuständigen Organe einer politischen Partei
nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei
über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht begründet zu werden braucht.
Im Anschluss an eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.7.1987, II ZR
295/86) vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Ein Aufnahmezwang von
Mitgliedschaftsbewerbern sei im Grundgesetz
nicht vorgesehen und lasse sich weder aus
dem Gebot der innerparteilichen Demokratie
(Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) noch aus dem Grundrechtskatalog ableiten. Vielmehr ergebe sich
aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 S. 2 GG) die
Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen.
Nach Auffassung des Landgerichts sei dem
Kläger dadurch keineswegs die Möglichkeit
einer politischen Betätigung genommen. Er
könne sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bemühen, selbst die
Gründung einer politischen Partei oder Wählervereinigung betreiben oder auch außerhalb
einer Parteimitgliedschaft an der politischen
Willensbildung mitwirken.
Landgericht Trier,
Urteil vom 08.08.2015 – 5 O 68/15 –
Sozialversicherungsrecht
Keine Rente mit 63 für Bestandsrentner
Rentner, die zum Stichtag der Einführung
der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte am
1. Juli 2014 bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, können nicht in die neue
abschlagsfreie Rente wechseln. Dies entschied
das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls
bezog ab dem 1. Januar 2013 eine Altersrente
nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der
Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte
abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die
Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher
Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei.
© Rainer Sturm/pixelio.de
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Speyer blieb erfolglos. Auch die
Berufung wurde zurückgewiesen. Ein Wechsel der Rentenart sei durch § 34 Abs. 4 SGB
VI ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue
Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht
eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur
neue Renten nach dem Stichtag betreffe.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 12.08.2015 – L 6 R 114/15 –
Mietrecht
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
wegen unrenovierter Fenster
Wird einem Mieter zu Mietbeginn eine Wohnung mit unrenovierten Fenstern übergeben,
ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Dies entschied das Landgericht Berlin.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte
die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die
renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch, die
Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf,
dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht
frisch gestrichen waren und Lackabplatzungen
aufwiesen. Nachdem das Amtsgericht Mitte
eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verneinte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin sei nicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Denn die entsprechende Klausel im
Mietvertrag sei unwirksam. Dies ergebe sich
daraus, dass die Wohnung bei Mietbeginn der
Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovierungsbedürftig überlassen wurde.
Nach Auffassung des Landgerichts sei eine
Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen, wenn
sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig
abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn
die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es
komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung
vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen
Fenster und der Lackabplatzungen habe die
Wohnung einen renovierungsbedürftigen
Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Fenster dem
ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen
und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt sind.
Landgericht Berlin,
Beschluss vom 04.06.2015 – 67 S 140/15 –
Familienrecht
Mutter darf nicht ans Sparkonto des Kindes
Hebt die Mutter eines minderjährigen Kindes
vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so
handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind
gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main entschieden.
Nachdem sich ein nicht verheiratetes Paar
im Jahr 2011 getrennt hatte, hob die Mutter
von dem Sparkonto ihres etwa siebenjährigen
Sohns einen Betrag von fast 2.370 Euro ab.
Dieses Geld verwendete sie dafür, Gegenstände für ihren Sohn, wie zum Beispiel ein Kinderbett, Kleiderschrank, Schreibtisch, Autokindersitz und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der
inzwischen allein sorgeberechtigte Vater des
Kindes war damit aber nicht einverstanden
und verlangte im Namen seines Sohns das
Geld zurück. Da sich die Mutter weigerte, kam
der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Gießen bejahte eine Rückzahlungspflicht der Mutter. Ihrem Sohn habe
ein entsprechender Schadenersatzanspruch
nach § 1664 BGB zugestanden. Die Mutter
sei nicht berechtigt gewesen vom Sparkonto
Abhebungen vorzunehmen und habe somit
pflichtwidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz
und wies die Beschwerde der Mutter zurück.
Sie sei ihrem Kind gegenüber schadenersatzpflichtig gewesen, da sie pflichtwidrig das
Geld vom Sparkonto ihres Sohns abgehoben
habe. Es sei unerheblich, dass die Mutter das
Geld für Gegenstände für das Kind ausgegeben habe. Denn die Ausstattung des Kindes
mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern aus eigenen Mitteln im
Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzuwenden.
Das Kindesvermögen dürfe dazu nicht herangezogen werden. Dies gelte insbesondere für
Haushaltsgegenstände wie Waschmaschinen
und Trockner. Sei die Anschaffung der Gegenstände erforderlich gewesen, so hätte sich die
Mutter an den Vater oder den Sozialhilfeträger wenden müssen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 –
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