Unmittelbare Anwendbarkeit und individuelle Einklagbarkeit von Völkerrechtsnormen im nationalen Recht (Hintergrund: Gewaltenteilung zw. Legislative und Judikative) Eine innerstaatlich geltende Völkerrechtsnorm ist ohne Zwischenschaltung eines nationalen Normsetzungsaktes unmittelbar anwendbar (self-executing), wenn sie von nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar zur Einzelfallentscheidung herangezogen werden kann und muss. Dies hängt in erster Linie von ihrer hinreichenden Bestimmtheit ab. Nationale Exekutiven u. Judikativen sind hier oft sehr zurückhaltend, weil sie vor dem „unbekannten Völkerrecht“ zurückscheuen. Sie nehmen daher gern an, dass die Völkerrechtsnorm nur an den nationalen Gesetzgeber und nicht an sie selbst adressiert sei und deshalb erst nach ihrer gesetzlichen Konkretisierung von ihnen zur Einzelfallentscheidung herangezogen werden könne. Erst wenn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkerrechtsnorm bejaht worden ist, stellt sich die Folgefrage, ob diese Norm nicht nur die nationalen Behörden u. Gerichte verpflichtet, sondern darüber hinaus auch einklagbare Individualrechte verbürgt.
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