Pflanze 29 ■ BAUERNBLATT | 9. April 2016 Ausblick auf die neue Düngeverordnung, Teil 1 Die wichtigsten Regelungen für Schleswig-Holstein Seit mehr als zwei Jahren wird über die dringend notwendige Neufassung der Düngeverordnung diskutiert. In diesem Jahr muss nun endlich das Ringen um die Regelungen ein Ende haben, andernfalls droht eine seit 2013 von der EU gegen Deutschland angedrohte Verurteilung aufgrund einer nicht richtlinenkonformen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Da viele Inhalte bereits jetzt bekannt sind und vermutlich in der aktuellen oder einer ähnlichen Fassung verabschiedet werden, soll mit einer Artikelserie ein Ausblick auf die kommenden Regelungen und ihre Auswirkungen auf typische Betriebstypen in Schles- Bodennahe Ausbringungstechniken werden auf bestelltem Ackerland ab wig-Holstein gegeben werden. 2020 Pflicht, auf Grünland ab 2015. Foto: Dr. Conrad Wiermann Ziel haben, ist auch die sogenannte NEC-Richtlinie, die eine europaweite Verringerung von Luftschadstoffen (unter anderem Ammoniak) bewirken soll, relevant. Nährstoffeffizienz muss steigen Da mit landwirtschaftlicher Aktivität immer Emissionen verbunden sind, ist die Landwirtschaft gleichzeitig betroffen und gefordert hinsichtlich der Erreichung dieser Ziele. Die aktuelle Situation in Schleswig-Holstein wird durch den jüngst vom Melur veröffentlichten Nährstoffbericht erneut dokumentiert: Die Nährstoffverluste landwirtschaftlicher Produktionssysteme Mit der Düngeverordnung soll sichergestellt werden. Neben der besserung von Grund- und Ober- sind, obwohl Effizienzsteigerundie Erreichung der Umweltziele von EU-Nitratrichtlinie und der EU-Was- flächengewässern hinsichtlich der gen bereits erreicht wurden, weidrei EU-Richtlinien in Deutschland serrahmenrichtlinie, die eine Ver- Nitrat- und Phosphatbelastung zum terhin zu groß, um eine Erfüllung SYM 2/2016-S 225x155 Symetra Schützt den Raps – für Ihren Erfolg. Mehr Ertrag auf jedem Feld in jedem Jahr. • Für dauerhaften Schutz in der Rapsblüte • Für umfassende Breitenwirkung • Für mehr Ertrag – auch bei Nichtbefall ! Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen. www.syngenta.de BeratungsCenter 0800/32 40 275 (gebührenfrei) ® 30 Pflanze der von der EU gesetzten Umweltziele sicherzustellen. Die Neufassung der Düngeverordnung muss deshalb genutzt werden, um notwendige Nachjustierungen zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz in der Landwirtschaft vorzunehmen. Gärreste in N-Obergrenze einbeziehen Von grundsätzlicher Bedeutung wird die vorgesehene Einbeziehung der sogenannten pflanzlichen Wirtschaftsdünger (in der Regel Gärreste) in die Berechnung des Anfalls organischer Düngemittel je Flächeneinheit sein. In einigen tierhaltenden Betrieben, die gleichzeitig eine Biogasanlage betreiben, wird dies zu einer Überschreitung der Obergrenze von 170 kg N/ha führen. Ausnahmegenehmigungen (Derogationsrege- BAUERNBLATT | 9. April 2016 ■ lung), um Wirtschaftsdünger über diese Grenze hinaus auf ausgewählten Flächen (intensiv genutztes Grünland oder Feldfutterbauflächen) düngen zu können, beabsichtigt die EU-Kommission erst dann zu ermöglichen, wenn die Düngeverordnung novelliert ist. Düngeplanung und Bilanzüberschüsse Bereits in der aktuellen Düngeverordnung wird eine Düngeplanung gefordert. Zukünftig werden die Vorgaben zur Durchführung der Düngeplanung konkretisiert. Für die N-Düngung werden für Basiserträge bundeseinheitliche N-Sollwerte festgelegt, die unter Berücksichtigung von N-Auf- und Abschlägen in Abhängigkeit vom Standort und dem Ertragsniveau zu einer nachvollziehbaren N-Dün- Übersicht: Die wichtigsten Änderungen der neuen Düngeverordnung für Schleswig-Holstein (Ausschnitt; Stand: 18.12.2015) Obergrenze von 170 kg N/ha: ●● Einbeziehung pflanzlicher und tierischer Wirtschaftsdünger ●● Derogation: Genehmigung durch EU-Kommission erforderlich Düngeplanung: ●● verbindlich und mit konkreten Vorgaben ●● N-Sollwerte für Basiserträge mit Zu- und Abschlägen ●● ab 25 mg P2O5/100 g Boden (DL) höchstens Entzug Nährstoffbilanzüberschüsse: ●● maximal + 50 kg N/ha ab 2018 ●● maximal + 10 kg P2O5/ha ab 2018 ●● Länderermächtigung: in Gebieten mit hohen Nitratgehalten + 40 kg N/ha Sperrfristen: ●● Ackerland: 1. Oktober bis 31. Januar Herbstdüngung maximal 30 kg NH3-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha nur zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste keine Herbstdüngung zu Stoppelweizen ●● Grünland: 1. November bis 31. Januar Lagerkapazität: ●● mindestens 6 Monate ●● bei > 3 GV/ha mindestens 9 Monate ab 2020 Ausbringungstechnik: ●● bestelltes Ackerland: streifenförmig, d.h. bodennah ab 2020 ●● Grünland: streifenförmig, d.h. bodennah ab 2025 gemenge führen. Ergänzt werden diese Vorgaben durch zusätzliche Vorschriften für die Herbstdüngung auf Ackerflächen: Grundsätzlich sollen nur noch maximal 30 kg/ NH3-N/ha beziehungsweise 60 kg Gesamt-N/ha zu Winterraps und Wintergerste zulässig sein. Eine N-Düngung zu Stoppelweizen ist bisher nicht vorgesehen. Zur Einhaltung dieser Vorgaben sind deshalb Anpassungsstrategien der Ackerbaufruchtfolgen erforderlich. In Futterbaubetrieben werden Einschränkungen der Phosphordüngung (ab 25 mg (DL-Methode) P2O5/100 g Boden = Düngung höchstens auf Entzug) in Abhängigkeit von den Bodengehalten zu Änderungen der Flächenbewirtschaftung führen. Dies gilt letztendlich auch mit Blick auf die zukünftig einzuhaltenden maximalen Bilanzüberschüsse: Beginnend mit dem Düngejahr 2018 sollen Überhänge im Betriebsdurchschnitt von maximal 50 kg N/ha beziehungsweise 10 kg P2O5/ha zulässig sein. Hiervon abweichend sollen die Länder ermächtigt werden, in Gebieten, in denen die Grundwasserkörper hohe Nitratgehalte (40 mg NO3/l mit steigendem Trend oder 50 mg NO3/l) aufweisen, den maximal zulässigen Bilanzüberschuss auf 40 kg N/ha weiter abzusenken. Mehr Lagerkapazitäten schaffen Neben den bereits genannten Anforderungen hinsichtlich der Herbstdüngung wird die Ausweitung der Sperrfristen für die N-Düngung (Grünland: 1. November bis 31. Januar beziehungsweise Ackerland: 1. Oktober bis 31. Januar) weitere Investitionen in die Lagerkapazität (Minimum: sechs Monate) von Wirtschaftsdünger erfor- derlich machen. Auch im Bereich der Ausbringungstechnik muss investiert werden: Auf bestelltem Ackerland darf Wirtschaftsdünger ab 2020 nur streifenförmig, das heißt, mit bodennahen Ausbringungstechniken ausgebracht werden. Diese Regelung soll für Grünland ab 2025 gelten. FAZIT Insgesamt zielen die beschriebenen Änderungen der Düngeverordnung darauf ab, die N-Effizienz landwirtschaftlicher Produktionssysteme zu verbessern. Welche Anpassungsstrategien für einzelne Betriebstypen in Schleswig-Holstein erforderlich sind, soll in den folgenden Wochen im Rahmen einer Artikelserie diskutiert werden. Ob und gegebenenfalls welche Änderungen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden, ist momentan nicht absehbar, deshalb sollten diese Artikel lediglich als erste grundlegende Information gesehen werden. Neben den pflanzenbaulichen Herausforderungen und den damit verbundenen Folgekosten sind bereits jetzt notwendige Investitionen der Betriebe erkennbar: Einige Betriebe werden Wirtschaftsdünger abgeben, viele Betriebe werden in Lagerkapazität und Ausbringungstechnik für Wirtschaftsdünger investieren müssen. Dr. Conrad Wiermann Landwirtschaftskammer Tel.: 0 43 31-94 53-300 [email protected] Maissilierung für die Biomassenutzung Schließt Gärsaft Stroh auf? Silomais für die Biogaserzeugung wird häufig unter 30 % Trockenmasse (Gärsaftbildungsgrenze) geerntet und in der Regel auch sehr kurz gehäckselt. Zudem führen relativ große Stapelhöhen zu einem vergleichsweise hohen Sickersaftanfall. Mittels einer Strohunterlage unter dem Mais wird in der Praxis versucht, diesen zuckerhaltigen Saft zu binden und damit Verluste zu reduzieren. Führt der vom Stroh aufgesaugte Gärsaft auch zu einem Aufschlusseffekt beim Stroh, und wenn ja, wie hoch ist dieser? Aufgrund einer Anfrage aus der Praxis galt es zu untersuchen, ob durch die Zugabe von Gärsaft aus Mais zu Stroh ein Aufschlusseffekt durch den Gärsaft zum Beispiel in Form einer Erhöhung der Methan- ausbeuten festzustellen ist. Das Stroh wurde aus Lagerbeständen und der Gärsaft aus Maissilagen der Ernten 2013 und 2014 der Rixdorfer Biogasanlage gewonnen. Die Mischsilagen aus Stroh und Gärsaft wurden auf der Versuchsstation Futterkonservierung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Futterkamp angelegt und betreut. Die Ermittlung der Methanausbeuten erfolgte im Institut für Verfahrenstechnik (ILV) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, erarbeitet von Dr. Susanne Ohl. Versuchsanlagen in Futterkamp Vor Anlage der Laborsilagen wurde das Mischungsverhältnis von
© Copyright 2024 ExpyDoc