Ausblick auf die neue Düngeverordnung: Teil 1

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■ BAUERNBLATT | 9. April 2016
Ausblick auf die neue Düngeverordnung, Teil 1
Die wichtigsten Regelungen für Schleswig-Holstein
Seit mehr als zwei Jahren wird über
die dringend notwendige Neufassung der Düngeverordnung diskutiert. In diesem Jahr muss nun endlich das Ringen um die Regelungen ein Ende haben, andernfalls
droht eine seit 2013 von der EU gegen Deutschland angedrohte Verurteilung aufgrund einer nicht richtlinenkonformen Umsetzung der
EU-Nitrat­richtlinie. Da viele Inhalte
bereits jetzt bekannt sind und vermutlich in der aktuellen oder einer
ähnlichen Fassung verabschiedet
werden, soll mit einer Artikel­serie
ein Ausblick auf die kommenden
Regelungen und ihre Auswirkungen
auf typische Betriebstypen in Schles- Bodennahe Ausbringungstechniken werden auf bestelltem Ackerland ab
wig-Holstein gegeben werden.
2020 Pflicht, auf Grünland ab 2015.
Foto: Dr. Conrad Wiermann
Ziel haben, ist auch die sogenannte
NEC-Richtlinie, die eine europaweite Verringerung von Luftschadstoffen (unter anderem Ammoniak) bewirken soll, relevant.
Nährstoffeffizienz
muss steigen
Da mit landwirtschaftlicher Aktivität immer Emissionen verbunden
sind, ist die Landwirtschaft gleichzeitig betroffen und gefordert hinsichtlich der Erreichung dieser Ziele. Die aktuelle Situation in Schleswig-Holstein wird durch den jüngst
vom Melur veröffentlichten Nährstoffbericht erneut dokumentiert:
Die Nährstoffverluste landwirtschaftlicher Produktionssysteme
Mit der Düngeverordnung soll sichergestellt werden. Neben der besserung von Grund- und Ober- sind, obwohl Effizienzsteigerundie Erreichung der Umweltziele von EU-Nitratrichtlinie und der EU-Was- flächengewässern hinsichtlich der gen bereits erreicht wurden, weidrei EU-Richtlinien in Deutschland serrahmenrichtlinie, die eine Ver- Nitrat- und Phosphatbelastung zum terhin zu groß, um eine Erfüllung
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der von der EU gesetzten Umweltziele sicherzustellen. Die Neufassung der Düngeverordnung muss
deshalb genutzt werden, um notwendige Nachjustierungen zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz in
der Landwirtschaft vorzunehmen.
Gärreste in N-Obergrenze
einbeziehen
Von grundsätzlicher Bedeutung wird die vorgesehene Einbeziehung der sogenannten pflanzlichen Wirtschaftsdünger (in der
Regel Gärreste) in die Berechnung
des Anfalls organischer Düngemittel je Flächeneinheit sein. In einigen tierhaltenden Betrieben, die
gleichzeitig eine Biogasanlage betreiben, wird dies zu einer Überschreitung der Obergrenze von
170 kg N/ha führen. Ausnahmegenehmigungen (Derogationsrege-
BAUERNBLATT | 9. April 2016 ■
lung), um Wirtschaftsdünger über
diese Grenze hinaus auf ausgewählten Flächen (intensiv genutztes Grünland oder Feldfutterbauflächen) düngen zu können, beabsichtigt die EU-Kommission erst
dann zu ermöglichen, wenn die
Düngeverordnung novelliert ist.
Düngeplanung und
Bilanzüberschüsse
Bereits in der aktuellen Düngeverordnung wird eine Düngeplanung gefordert. Zukünftig werden
die Vorgaben zur Durchführung
der Düngeplanung konkretisiert.
Für die N-Düngung werden für
Basiserträge bundeseinheitliche
N-Sollwerte festgelegt, die unter
Berücksichtigung von N-Auf- und
Abschlägen in Abhängigkeit vom
Standort und dem Ertragsniveau
zu einer nachvollziehbaren N-Dün-
Übersicht: Die wichtigsten Änderungen der neuen
­Düngeverordnung für Schleswig-Holstein
(Ausschnitt; Stand: 18.12.2015)
Obergrenze von 170 kg N/ha:
●● Einbeziehung pflanzlicher und tierischer Wirtschaftsdünger
●● Derogation: Genehmigung durch EU-Kommission erforderlich
Düngeplanung:
●● verbindlich und mit konkreten Vorgaben
●● N-Sollwerte für Basiserträge mit Zu- und Abschlägen
●● ab 25 mg P2O5/100 g Boden (DL) höchstens Entzug
Nährstoffbilanzüberschüsse:
●● maximal + 50 kg N/ha ab 2018
●● maximal + 10 kg P2O5/ha ab 2018
●● Länderermächtigung: in Gebieten mit hohen Nitratgehalten + 40 kg N/ha
Sperrfristen:
●● Ackerland: 1. Oktober bis 31. Januar
Herbstdüngung maximal 30 kg NH3-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha
nur zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste
keine Herbstdüngung zu Stoppelweizen
●● Grünland: 1. November bis 31. Januar
Lagerkapazität:
●● mindestens 6 Monate
●● bei > 3 GV/ha mindestens 9 Monate ab 2020
Ausbringungstechnik:
●● bestelltes Ackerland: streifenförmig, d.h. bodennah ab 2020
●● Grünland: streifenförmig, d.h. bodennah ab 2025
gemenge führen. Ergänzt werden
diese Vorgaben durch zusätzliche
Vorschriften für die Herbstdüngung auf Ackerflächen: Grundsätzlich sollen nur noch maximal 30 kg/
NH3-N/ha beziehungsweise 60 kg
Gesamt-N/ha zu Winterraps und
Wintergerste zulässig sein. Eine
N-Düngung zu Stoppelweizen ist
bisher nicht vorgesehen. Zur Einhaltung dieser Vorgaben sind deshalb Anpassungsstrategien der
Ackerbaufruchtfolgen erforderlich. In Futterbaubetrieben werden Einschränkungen der Phosphordüngung (ab 25 mg (DL-Methode) P2O5/100 g Boden = Düngung
höchstens auf Entzug) in Abhängigkeit von den Bodengehalten zu
Änderungen der Flächenbewirtschaftung führen. Dies gilt letztendlich auch mit Blick auf die zukünftig einzuhaltenden maximalen
Bilanzüberschüsse: Beginnend mit
dem Düngejahr 2018 sollen Überhänge im Betriebsdurchschnitt von
maximal 50 kg N/ha beziehungsweise 10 kg P2O5/ha zulässig sein.
Hiervon abweichend sollen die
Länder ermächtigt werden, in Gebieten, in denen die Grundwasserkörper hohe Nitratgehalte (40 mg
NO3/l mit steigendem Trend oder
50 mg NO3/l) aufweisen, den maximal zulässigen Bilanzüberschuss
auf 40 kg N/ha weiter abzusenken.
Mehr Lagerkapazitäten
schaffen
Neben den bereits genannten Anforderungen hinsichtlich
der Herbstdüngung wird die Ausweitung der Sperrfristen für die
N-Düngung (Grünland: 1. November bis 31. Januar beziehungsweise
Ackerland: 1. Oktober bis 31. Januar) weitere Investitionen in die Lagerkapazität (Minimum: sechs Monate) von Wirtschaftsdünger erfor-
derlich machen. Auch im Bereich
der Ausbringungstechnik muss investiert werden: Auf bestelltem
Ackerland darf Wirtschaftsdünger
ab 2020 nur streifenförmig, das
heißt, mit bodennahen Ausbringungstechniken ausgebracht werden. Diese Regelung soll für Grünland ab 2025 gelten.
FAZIT
Insgesamt zielen die beschriebenen Änderungen der Düngeverordnung darauf ab, die
N-Effizienz landwirtschaftlicher Produktionssysteme zu
verbessern. Welche Anpassungsstrategien für einzelne Betriebstypen in Schleswig-Holstein erforderlich sind,
soll in den folgenden Wochen
im Rahmen einer Artikelserie
diskutiert werden. Ob und
gegebenenfalls welche Änderungen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden,
ist momentan nicht absehbar, deshalb sollten diese Artikel lediglich als erste grundlegende Information gesehen
werden. Neben den pflanzenbaulichen Herausforderungen und den damit verbundenen Folgekosten sind bereits
jetzt notwendige Investitionen der Betriebe erkennbar:
Einige Betriebe werden Wirtschaftsdünger abgeben, viele Betriebe werden in Lagerkapazität und Ausbringungstechnik für Wirtschaftsdünger investieren müssen.
Dr. Conrad Wiermann
Landwirtschaftskammer
Tel.: 0 43 31-94 53-300
[email protected]
Maissilierung für die Biomassenutzung
Schließt Gärsaft Stroh auf?
Silomais für die Biogaserzeugung
wird häufig unter 30 % Trockenmasse (Gärsaftbildungsgrenze) geerntet und in der Regel auch sehr
kurz gehäckselt. Zudem führen relativ große Stapelhöhen zu einem
vergleichsweise hohen Sickersaftanfall. Mittels einer Strohunterlage unter dem Mais wird in der Praxis versucht, diesen zuckerhaltigen
Saft zu binden und damit Verluste
zu reduzieren. Führt der vom Stroh
aufgesaugte Gärsaft auch zu einem Aufschlusseffekt beim Stroh,
und wenn ja, wie hoch ist dieser?
Aufgrund einer Anfrage aus der
Praxis galt es zu untersuchen, ob
durch die Zugabe von Gärsaft aus
Mais zu Stroh ein Aufschlusseffekt
durch den Gärsaft zum Beispiel in
Form einer Erhöhung der Methan-
ausbeuten festzustellen ist. Das
Stroh wurde aus Lagerbeständen
und der Gärsaft aus Maissilagen
der Ernten 2013 und 2014 der Rixdorfer Biogasanlage gewonnen.
Die Mischsilagen aus Stroh und
Gärsaft wurden auf der Versuchsstation Futterkonservierung der
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Futterkamp angelegt und betreut. Die Ermittlung
der Methanausbeuten erfolgte im
Institut für Verfahrenstechnik (ILV)
der Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel, erarbeitet von Dr. Susanne Ohl.
Versuchsanlagen
in Futterkamp
Vor Anlage der Laborsilagen wurde das Mischungsverhältnis von