30 Pflanze BAUERNBLATT | 14. Mai 2016 ■ Ausblick auf die neue Düngeverordnung, Teil 6 Was auf die Veredlungsbetriebe zukommt Im sechsten Teil der Artikelserie geht es um die voraussichtlichen Auswirkungen der novellierten Düngeverordnung auf die Veredlungsbetriebe mit Marktfruchtbau. Für Veredlungsbetriebe steigen nicht nur die Anforderungen hinsichtlich der Düngeplanung und des Nährstoffvergleichs, sondern auch bezüglich der Ausbringung und Lagerung von Wirtschaftsdüngern. ge zu berechnen (siehe Übersicht 1). Mögliche Zu- und Abschläge im Rahmen der Düngebedarfsermittlung schließen die Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Stickstoffmenge (Nmin), die N-Nachlieferung des Bodens sowie von Vor- und Zwischenfrüchten ein. Darüber hinaus ist eine Anrechnung des im Vorjahr ausgebrachten Wirtschaftsdüngers in Höhe von 10 % des Gesamtstickstoffgehaltes vorzunehmen (siehe ÜberWie bereits im vorherigen Teil sicht 2). der Serie berichtet, wird eine schriftliche Düngeplanung vor dem Zukünftig könnten auch in Ackerbaubetrieben mineralische N-Dünger stärHerbstdüngung Ausbringen von wesentlichen Pker durch organische N-Dünger ersetzt werden. Foto: Lars Biernat eingeschränkt ANZEIGE ✔Kompetente Beratung ✔Starkes Zeichen ✔Gemeinsam für Mensch & Umwelt www.oekobauer-gesucht.de und N-Nährstoffmengen verpflichtend eingeführt. Zukünftig muss jeder Betrieb seinen N-Bedarf für die jeweiligen Kulturen (zum Beispiel Raps, Weizen und Gerste) anhand des Ertrages der letzten drei Jahre ermitteln. Ausgehend vom Durchschnittsertrag erfolgt die N-Bedarfs ermittlung über Tabellenwerte, die um Zu- oder Abschläge modifiziert werden, um eine auszubringende N-Gesamtmen- Die novellierte Düngeverordnung sieht im Zeitraum von der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Januar eine Sperrfrist für die N-Düngerausbringung vor, was insbesondere die Herbstdüngung (zum Beispiel Strohausgleichsdüngung) einschränken wird. Für einige Kulturen sieht die Gesetzgebung Ausnahmeregelungen bei der N-Herbstausbringung vor. So ist zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis 15. September eine N-Düngung bis zum 1. Oktober möglich. Für die Wintergerste nach Getreidevorfrucht gilt dies bei Aussaat bis zum 1. Oktober. Dabei dürfen jedoch nicht mehr als 60 kg N/ha beziehungsweise 30 kg Ammonium-N/ ha gedüngt werden. Folglich werden Veredelungsbetriebe zukünftig nur noch einen begrenzten Anteil der an- Übersicht 1: Stickstoffbedarfswerte im Rahmen der Düngeplanung Kultur Winterraps Winterweizen A, B Winterweizen C Winterweizen E Hartweizen Wintergerste Winterroggen Wintertriticale Sommergerste Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe Kartoffel Sonnenblume Öllein Ertragsniveau [dt/ha] Stickstoffbedarfswert [kg N/ha] 40 80 80 80 55 70 70 70 50 55 90 450 650 400 30 20 200 230 210 260 200 180 170 190 140 130 200 200 170 180 120 100 fallenden organischen Düngemittel im Herbst ausbringen können. Eine Verschiebung der Sperrfristen wird voraussichtlich auf Antrag um 14 Tage möglich sein. Grundsätzlich setzt die verlängerte Sperrfrist ent- sprechende Lagerkapazitäten von mindestens sechs Monaten voraus, wobei Betriebe mit mehr als drei Großvieh einheiten ab dem Jahr 2020 Lagerraum für mindestens neun Monate nachweisen müssen. Übersicht 2: Vorzunehmende Zu- und Abschläge vom N-Bedarfswert Ertrag über angenommenem Ertragsniveau aus Übersicht 1 Zuschlag in kg N/ha Getreide (je 10 dt/ha)/Raps (je 5 dt/ha) Ertrag unter angenommenem Ertragsniveau aus Übersicht 1 10 Abschlag in kg N/ha Getreide (je 10 dt/ha)/Raps (je 5 dt/ha) Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen, Gemüse Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung Raps, Körnerleguminosen Feldgras Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel Zwischenfrucht Nichtleguminose, abgefroren Nichtleguminose, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Leguminose, abgefroren Leguminose, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Futterleguminosen mit Nutzung andere Zwischenfrüchte mit Nutzung Humusgehalt in % größer 4,5 (stark humos) im Boden verfügbare Stickstoffmenge (N min) Nmin aus 0-90 cm organische Düngung des Vorjahres 10 % der aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge der organischen bzw. organisch-mineralischen Düngung 15 Mindestabschlag in kg N/ha 20 10 10 10 0 0 20 0 10 40 10 10 0 Mindestabschlag in kg N/ha 20 Mindestabschlag in kg N/ha jahresspezifisch 10 % ■ BAUERNBLATT | 14. Mai 2016 Anrechnungsfaktoren für Wirtschaftsdünger Auf Veredlungsbetrieben werden organische Düngemittel einen Großteil der N-Gesamtmenge ausmachen. Das heißt, dass insbesondere die Verwertungseffizienz der organischen Düngemittel möglichst hoch sein sollte, um sie pflanzenbaulich sinnvoll einsetzen zu können. Grundsätzlich wirkt sich die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern im Frühjahr positiv auf die N-Ausnutzung aus. Entscheidend ist an dieser Stelle der Einsatz verlustarmer Ausbringetechnik. Besonders vor dem Hintergrund verbindlicher Anrechnungsfaktoren für die N-Ausnutzung organischer Düngemittel rückt eine effiziente Wirtschaftsdüngemittelausbringung in den Fokus. Die bodennahe, streifenförmige Ausbringung beziehungsweise die direkte Einbringung von Wirtschaftsdüngern in den Boden wird daher ab dem 1. Februar 2020 für Ackerland verpflichtend sein. Nährstoffvergleich wird wichtiger Der Verordnungsentwurf sieht zukünftig die Erstellung eines betrieblichen Nährstoffvergleiches bis zum 31. März des Folgejahres auf Flächenbasis für N und P vor, der schriftlich zu dokumentieren ist. Derzeit ist ein N-Bilanz-Saldo von 60 kg N/ha einzuhalten. Im derzeit diskutierten Entwurf der novellierten Düngeverordnung beträgt der zulässige N-Saldo im dreijährigen Schnitt ab 2018 beginnend 50 kg N/ha. Diese Zielgröße zu erreichen, ist besonders für viehstarke Veredelungsbetriebe eine Herausforderung. Im Rahmen der aus ökonomischen Gründen etablierten Fruchtfolge Raps-Weizen-Weizen/Gerste sind die Zielvorgaben nur unter optimalen produktionstechnischen Bedingungen zu realisieren. Ertragssicherungen bei ungünstigen Fruchtfolgestellungen oder Managementfehlern werden in Zukunft kaum noch durch den zusätzlichen Einsatz von Stick- stoff kompensiert werden können. Insgesamt stellt die novellierte Düngeverordnung an die N-Effizienz deutlich höhere Anforderungen als bisher. Als Folge davon wird sicher auch bei der Qualitätsweizenproduktion die Fruchtfolgestellung des Weizens wichtiger werden, um die geforderten Qualitäten sicher zu erreichen. Neben den einzuhaltenden N-Bilanzsalden werden insbesondere die zulässigen P-Salden erhebliche Herausforderungen an die Veredlungsbetriebe stellen. Bisher war im Mittel von sechs Düngejahren ein Saldo von 20 kg Phosphat pro Hektar erlaubt. Ab 2018 soll der zulässige P-Saldo zukünftig im sechsjährigen Schnitt 10 kg P2O5/ha betragen. Eine optimierte P-reduzierte Fütterungsstrategie kann die P-Bilanzen in intensiv wirtschaftenden Veredelungsbetrieben entlasten. FAZIT Alle viterra® Bodenfruchtbarkeits-Mischungen sind greeningfähig. Die Bedeutung einer effizienten N-Düngerausnutzung wird unter den zukünftigen Rahmenbedingungen der novellierten Düngeverordnung weiter steigen. Der optimierte Wirtschaftsdüngereinsatz im Frühjahr zur Einsparung von mineralischem Stickstoff rückt vor dem Hintergrund einzuhaltender Nährstoffsalden in den Fokus. Ertrags- und Qualitätssicherungen über zusätzliche Mineral-N-Düngegaben bei ungünstiger Fruchtfolgegestaltung werden kaum mehr möglich sein. Dr. Helge Stephan Landwirtschaftskammer Tel.: 0 43 31-94 53-330 [email protected] Lars Biernat Landwirtschaftskammer Tel.: 0 43 31-94 53-353 [email protected] Zwischenfrucht-Mischungen viterra®. 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