Meldeprogramm ab jetzt online - Landwirtschaftskammer Schleswig

28
Pflanze
BAUERNBLATT l 28. November 2015 ■
Meldepflicht für Wirtschaftsdüngerabgaben in Kraft
Meldeprogramm ab jetzt online
Das Landwirtschafts- und Umweltministerium in Schleswig-Holstein
hat die Meldepflicht für die Abgabe von Wirtschaftsdünger eingeführt. Die Landwirtschaftskammer
Schleswig-Holstein wurde mit der
Umsetzung beauftragt. Wirtschaftsdünger, die den Betrieb seit
2015 verlassen haben, müssen in
Schleswig-Holstein ab jetzt durch
den Abgeber nicht nur in Papierform aufgezeichnet, sondern auch
online gemeldet werden. Diese
Meldung erfolgt in einem elektronischen Programm für Wirtschaftsdünger bei der Landwirtschaftskammer. Seit dem 25. November
steht es zur Verfügung unter
www.meldeprogramm-sh.de
Nach der schleswig-holsteinischen
Landesverordnung zur Umsetzung
von Meldepflichten bei Wirtschaftsdüngern müssen alle Wirtschaftsdüngerabgaben über 200 t Frischmasse
im Jahr gemeldet werden. Diese
Grenze gilt für die Summe der abge- Bis zum 31. März 2016 müssen 2015 verbrachte Wirtschaftsdüngermengen online gemeldet werden. Foto: Peter Lausen
gebenen und aufgenommenen
Die Meldung kann über das von sprechend bis zum 31. März 2017 ge- Zustimmungserklärung des AbgeMenge eines Betriebs.
der Landwirtschaftskammer bereit- meldet werden.
bers erforderlich. Wird eine Melgestellte Meldeprogramm online
Wird erst im Laufe des Jahres er- dung für einen Abgeber durch DritWelche Betriebe
durchgeführt werden. Einzelheiten kennbar, dass die Grenze von 200 t te vorgenommen, so kann dies nur
müssen melden?
dazu sind im Kasten beschrieben.
Frischmasse überschritten wird, ist mit der jeweiligen Nummer des AbDie Verordnung sieht für die Mel- eine Nachmeldung problemlos mög- gebers erfolgen. PIN oder Kennwort
Die Verbringung ist zu melden,
sind dazu nicht erforderlich, da der
lich.
wenn der Wirtschaftsdünger inner- depflicht zwei Fristen vor:
Meldende (Empfänger, Beförderer
ANZEIGE
oder Vermittler) sich mit seinen eigeMeldungen durch Dritte
nen Zugangsdaten identifiziert.
von Wirtschaftsdünger
Zusammenhängende Lieferungen
Wenn die Nährstoffbörse selbst eines Abgebers können hierbei zu
Wirtschaftsdünger abnimmt, muss einer Meldung zusammengefasst
dieser vom Abgeber nicht gemeldet werden.
Nach der Meldung kann ein Lieferwerden, weil die Nährstoffbörsen
selbst diese Wirtschaftsdüngermen- schein gemäß Bundesverordnung
gen bei der Weitergabe direkt an die über das Inverkehrbringen und BeLandwirtschaftskammer
melden. fördern von Wirtschaftsdünger
halb eines Betriebes weiter als 50 km ● Die im Kalenderjahr 2015 ver- Die Börse hat also hier eine Sonder- (WDüngV) erstellt werden. Da im
transportiert oder zu einem anderen brachten Mengen müssen bis zum stellung. Damit wird eine Doppel- Rahmen der WdüngV die Aufzeichnungen innerhalb eines Monats ermeldung vermieden.
Verfügungsberechtigten verbracht 31. März 2016 gemeldet werden.
Außerdem haben Nährstoffbör- folgen müssen, bietet es sich an, die
wird. Ein anderer Verfügungsberech- ● Die im ersten Halbjahr 2016 vertigter liegt auch dann vor, wenn die brachten Mengen müssen bis zum 30. sen und andere Vermittler, wie auch Meldung im Programm monatlich
Verbringung zu einem rechtlich ge- September 2016 gemeldet werden. Beförderer die Möglichkeit, eine vorzunehmen. Eine fehlerhafte Meltrennten zweiten Betrieb derselben ● Die im zweiten Halbjahr 2016 ver- Sammelmeldung für die Abgeber dung kann nicht gelöscht werden. Es
natürlichen Person erfolgt.
brachten Mengen müssen dement- vorzunehmen. Dazu ist jedoch eine ist aber möglich, diese Meldung zu
Pflanze
■ BAUERNBLATT l 28. November 2015
Verbringensverordnung:
Wer muss melden?
Nährstoffüberschüsse
bedarfsgerecht verwerten
Wirtschaftsdünger werden zur
Pflanzenernährung zu landwirtschaftlichen Kulturen eingesetzt.
Die Düngeverordnung (DüV) zielt
dabei darauf ab, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Nährstoffbedarf der Pflanzen und der gedüngten Menge zu gewährleisten ist.
Wirtschaftsdünger, der auf einem
Betrieb anfällt, aber für die bedarfsgerechte Pflanzenernährung nicht
benötigt wird, muss den Betrieb
verlassen und auf andere Betriebe
verbracht werden, die die verschiedenen im Wirtschaftsdünger ent-
www.lksh.de
www.lksh.de
Meldung von verbrachten
Wirtschaftsdüngern: Sinn und Zweck
u
dn
or
ng ,
Verbringensve
ror
Wirtschaftsdüngermengen in
Überschussregionen
reduzieren
Betriebe mit Überschuss an Wirtschaftsdüngern
Meldung unter:
management
toff
hrs
Nä
d
nlagenverordnu
ng
Durch die elektronische Meldepflicht sollen verbrachte Wirtschaftsdüngermengen zwischen Betrieben
sowie zwischen Regionen besser
nachvollziehbar und ein nachhaltiges
Nährstoffmanagement vorangetrieben werden. Ziel ist die Reduktion
diffuser Nährstoffeinträge in Grundund Oberflächengewässer, um die
Vorgaben der Nitratrichtlinie sowie
der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Dabei sollen insbesondere Wege zu einer besseren Nährstoffeffizienz aufgezeigt und Beratungsansät-
Übersicht 1: Die Verbringensverordnung unterstützt die
Umsetzung der Düngeverordnung, der EU-Nitratrichtlinie
und der EU-Wasserrahmenrichtlinie
,A
ng
nu
Was ist das Ziel
der Meldepflicht?
ze verbessert werden. Im zu erstellenden Nährstoffbericht werden von der
Landwirtschaftskammer die verbrachten Wirtschaftsdüngermengen
mit dem Nährstoffaufkommen und
der entsprechenden Verwendung in
Bezug gebracht. Daraus lassen sich Erkenntnisse für die Praxis gewinnen,
wie Nährstoffe künftig landesweit effizienter eingesetzt werden können.
Dün
gev
er
stornieren. Wenn die Internetnutzung über Satellitenverbindung erfolgt, kann es zu Problemen führen.
Die Nutzer können sich in dem Fall
an die unten genannten Ansprechpartner wenden.FürdieAufbauphase
des Onlinemeldesystems werden vom
Ministerium Personal- und Sachmittel
bereitgestellt, es kann zudem eine Gebühr je Tonne verbrachter Menge erhoben werden.
Reduktion von
Nährstoffeinträgen
in Grundwasser- und in
Oberflächengewässer
www.meldeprogramm-sh.de
Erfolgreiche
Umsetzung
der Düngeverordnung,
der EU-Nitratrichtlinie
und der
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Betriebe mit Bedarf an Wirtschaftsdünger
29
30
Pflanze
haltenen Nährstoffe verwerten
können.
Neben dem Pflanzenbedarfsgrundsatz ist in der DÜV außerdem
geregelt, dass im Durchschnitt aller
Flächen nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
ausgebracht werden dürfen. Der gegebenenfalls darüber hinausgehende Stickstoffbedarf muss dann mit
mineralischen Düngemitteln gedeckt werden.
Der Entwurf der neuen DÜV sieht
vor, dass in die Grenze von 170 kg
N/ha auch der Stickstoff pflanzlichen
Ursprungs zum Beispiel Silomais in
der Biogasanlage, einbezogen wird.
Wird der Stickstoff pflanzlichen Ursprung aus Gärresten sowie Klärschlamm mit einbezogen, steigt
nach den Berechnungen von Taube
et al. dieser Anteil an, wobei sich die
milchvieh- und biogasstarken Kreise
Nordfriesland und Schleswig-Flensburg bedenklich der Obergrenze
von 170 kg/ha nähern. Dagegen
zeigt der durch intensive Milchviehproduktion gekennzeichnete Kreis
Steinburg nur einen moderaten Anstieg. Die Übersicht 3 zeigt das Stickstoffaufkommen in organischen
Düngern im Durchschnitt aller gedüngten Flächen auf Kreisebene bei
der jetzigen Regelung im Vergleich
zum Entwurf der neuen DÜV. Neben
dieser Regelung sieht der Entwurf
zukünftig auch geringere N- und PÜberhanggrenzen und Verschärfungen bei der Herbstdüngung vor. Daraus lässt sich erkennen, dass zusätzlich zu den bereits jetzt von einzelnen Betrieben abzugebenden Wirtschaftsdüngermengen weitere hinzukommen werden. Es werden also
künftig voraussichtlich mehr Betriebe Nährstoffe auf andere Betriebe
verbringen.
Was regelt
die Bundesverordnung?
Die Aufzeichnung abgegebener
Wirtschaftsdüngermengen
ist
nicht neu. Bereits seit 2010 sind Abgeber, Beförderer und Empfänger
durch die Bundesverordnung über
das Inverkehrbringen und Befördern
von
Wirtschaftsdünger
(WDüngV) verpflichtet, den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger und Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten, in Papierform aufzuzeichnen und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss des Inverkehrbringens. Die Meldung in
der Onlinedatenbank kann als Lieferschein ausgedruckt werden und
ist auf Nachfrage bei der Kontrolle
vorzulegen. Von dieser Pflicht sind
BAUERNBLATT l 28. November 2015 ■
Übersicht 2: So sieht die neue Meldedatenbank für Wirtschaftsdünger aus
Im ersten Schritt erfolgt die Angabe des Abgebers und des Empfängers.
Betriebe, die keinen Nährstoffvergleich nach DÜV erstellen müssen
und nicht mehr als 500 kg N-Nährstoffanfall im Jahr haben, ausgenommen. Eine Aufzeichnung ist nicht erforderlich, wenn nicht mehr Wirtschaftsdünger als 200 t Frischmasse
im Jahr abgegeben, befördert oder
aufgenommen werden.
Was regelt
die Landesverordnung?
Nachdem in Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen eine Landesverordnung zur Verbringung von
Wirtschaftsdünger in den Vorjahren erlassen wurde, ist seit dem 18.
Mai 2015 auch in Schleswig-Hol-
stein eine entsprechende Verordnung in Kraft. Die Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug
auf
Wirtschaftsdünger
(WDüngMeldPflV SH) gilt mit denselben Ausnahmen, wie in der Bundesverordnung festgelegt. Neu ist,
dass Abgeber künftig ihre Mengen
online melden müssen.
Übersicht 3: Stickstoffaufkommen an organischen Düngern nach geltender DÜV im
Vergleich zur Novellierung der Düngeverordnung
Pflanze
■ BAUERNBLATT l 28. November 2015
Anleitung zum Onlinemeldeprogramm
Wie melde ich die Abgabe von Wirtschaftsdünger?
Die Meldung über die Abgabe von Übersicht 4: Menge und Inhaltsstoffe des Wirtschaftsdüngers
Wirtschaftsdünger erfolgt online unter www.meldeprogramm-sh.de
Meldungen können nur von autorisierten Personen vorgenommen
werden. Für den Zugang wird nach
einer Betriebsnummer sowie einer
PIN gefragt. Um den Aufwand für
Melder so gering wie möglich zu
halten, können Betriebe auf bereits
bestehende Zugangsdaten zurückgreifen:
● Betriebe mit Tierhaltung (inklusive
Hobbytierhalter) können ihre HITier- Zugangsdaten (Nummer und
PIN) verwenden.
● Betriebe mit Sammelantrag können ihre ZID Zugangsdaten (Nummer und PIN) verwenden.
● Betriebe, die Substratrest aus der
Biogasanlage abgeben, können ihre
Betriebsnummer nach der „Tierische
Nebenprodukte VO (TierNebV)“ verwenden. Diese Nummer ist zumeist
aus dem Genehmigungsbescheid der
Anlage ersichtlich. Die Landwirtschaftskammer weist den Biogasbe- Im zweiten Schritt werden Angaben zum Wirtschaftsdünger getätigt.
trieben dann auf Anfrage ein entlyse vor, kann auf „Richtwerte“ zurückgegrif- dung bei der Landwirtschaftskammer vor. Sie
sprechendes Kennwort zu.
● Betriebe, die über keine dieser Identifikatio- fen werden. Dies ist allerdings nicht für Gär- kann vom Nutzer direkt ausgedruckt werden.
Auch der Lieferschein kann automatisch mit der
nen verfügen, können ihre Zugangsdaten reste möglich.
Abgabemeldung erstellt werden.
formlos unter Angabe der Betriebsadresse per
Alle wichtigen Informationen zum MeldeproE-Mail ([email protected]) bei der LandwirtBeförderung durch Dritte
gramm stehen auf der Homepage der Landschaftskammer beantragen.
Unter „Beförderung durch“ kann zwischen wirtschaftskammer unter
„Abgeber“, „Empfänger“ sowie „Dritten“ ge- www.lksh.de/landwirtschaft/pflanze/
Abgabe wird erfasst
wählt werden. Erfolgt die Beförderung durch duengung/meldeprogrammIm Programm kann man die Meldung unter Dritte, kann der Beförderer durch Anklicken wirtschaftsduenger/
dem Menüpunkt „Abgabemeldung erfassen“ von „Beförderer eingeben/auswählen“ ausge- Hier kann auch eine Vollmacht heruntergeladen werden, mit der sich Dritte wie zum Beispiel
durchführen. Die Erfassungsmaske für eine wählt werden.
Abgabemeldung ist in Übersicht 2, 4 und 5 er- Die Meldung der Abgabe kann auch durch den Berater, Beförderer und Vermittler, die für den
Empfänger vorgenommen werden. Dazu ist Abgeber die Meldung tätigen, absichern könkennbar.
Die Betriebsnummer des Abgebers sowie Emp- ebenfalls die Schaltfläche „Abgabemeldung er- nen. Außerdem gibt es eine Demoversion zum
fängers wird angegeben. Ist der Melder Abge- fassen“ zu wählen und nicht die Schaltfläche Testen und Üben.
ber beziehungsweise Empfänger, kann durch „Freiwillige Aufnahmemeldung (Abgabemel- Ansprechpartner für die Meldestelle WirtAnklicken „eig. Betrieb als Abgeber“ bezie- dung durch Empfänger erfolgt über Abgabe- schaftsdünger sind die Autoren.
hungsweise „eig. Betrieb als Empfänger“ die meldung erfassen)“. Denn Letztere gibt dem
Peter Lausen
Betriebsnummer ohne erneute Eingabe über- Empfänger die Möglichkeit, AbgabemeldunTel.: 0 43 31-94 53 341
gen zu korrigieren.
nommen werden.
[email protected]
Nährstoffgehalte eingeben
Bei der Angabe „Datenquelle Nährstoffgehalte“ ist „Analyse“ voreingestellt. Durch Anklicken von „Analyse eingeben oder auswählen“ kann die betriebsindividuelle Wirtschaftsdüngeranalyse mit den entsprechenden Nährstoffgehalten eingegeben und gespeichert werden. Die Analyse bleibt für zukünftige Meldungen gespeichert. Unter „manuelle Eingabe“ kann eine betriebsindividuelle Analyse eingegeben werden. Diese Eingabe wird nicht für weitere Meldungen gespeichert. Liegt keine Wirtschaftsdüngerana-
Carina Wilken
Tel.: 0 43 31-94 53 343
Abschließend können durch das Anklicken von [email protected]
„Daten
prüfen“
Fehleingaben fest- Übersicht 5: Wer befördert den Wirtschaftsdünger?
gestellt
werden.
Wurden alle erforderlichen Angaben
getätigt, kann die
Meldung über „Einfügen/Speichern“
abgeschickt werden.
Nach der Speicherung liegt die Mel- Im letzten Schritt wird der Beförderer angegeben.
Daten abschließend prüfen
31