28 Pflanze BAUERNBLATT l 28. November 2015 ■ Meldepflicht für Wirtschaftsdüngerabgaben in Kraft Meldeprogramm ab jetzt online Das Landwirtschafts- und Umweltministerium in Schleswig-Holstein hat die Meldepflicht für die Abgabe von Wirtschaftsdünger eingeführt. Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein wurde mit der Umsetzung beauftragt. Wirtschaftsdünger, die den Betrieb seit 2015 verlassen haben, müssen in Schleswig-Holstein ab jetzt durch den Abgeber nicht nur in Papierform aufgezeichnet, sondern auch online gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt in einem elektronischen Programm für Wirtschaftsdünger bei der Landwirtschaftskammer. Seit dem 25. November steht es zur Verfügung unter www.meldeprogramm-sh.de Nach der schleswig-holsteinischen Landesverordnung zur Umsetzung von Meldepflichten bei Wirtschaftsdüngern müssen alle Wirtschaftsdüngerabgaben über 200 t Frischmasse im Jahr gemeldet werden. Diese Grenze gilt für die Summe der abge- Bis zum 31. März 2016 müssen 2015 verbrachte Wirtschaftsdüngermengen online gemeldet werden. Foto: Peter Lausen gebenen und aufgenommenen Die Meldung kann über das von sprechend bis zum 31. März 2017 ge- Zustimmungserklärung des AbgeMenge eines Betriebs. der Landwirtschaftskammer bereit- meldet werden. bers erforderlich. Wird eine Melgestellte Meldeprogramm online Wird erst im Laufe des Jahres er- dung für einen Abgeber durch DritWelche Betriebe durchgeführt werden. Einzelheiten kennbar, dass die Grenze von 200 t te vorgenommen, so kann dies nur müssen melden? dazu sind im Kasten beschrieben. Frischmasse überschritten wird, ist mit der jeweiligen Nummer des AbDie Verordnung sieht für die Mel- eine Nachmeldung problemlos mög- gebers erfolgen. PIN oder Kennwort Die Verbringung ist zu melden, sind dazu nicht erforderlich, da der lich. wenn der Wirtschaftsdünger inner- depflicht zwei Fristen vor: Meldende (Empfänger, Beförderer ANZEIGE oder Vermittler) sich mit seinen eigeMeldungen durch Dritte nen Zugangsdaten identifiziert. von Wirtschaftsdünger Zusammenhängende Lieferungen Wenn die Nährstoffbörse selbst eines Abgebers können hierbei zu Wirtschaftsdünger abnimmt, muss einer Meldung zusammengefasst dieser vom Abgeber nicht gemeldet werden. Nach der Meldung kann ein Lieferwerden, weil die Nährstoffbörsen selbst diese Wirtschaftsdüngermen- schein gemäß Bundesverordnung gen bei der Weitergabe direkt an die über das Inverkehrbringen und BeLandwirtschaftskammer melden. fördern von Wirtschaftsdünger halb eines Betriebes weiter als 50 km ● Die im Kalenderjahr 2015 ver- Die Börse hat also hier eine Sonder- (WDüngV) erstellt werden. Da im transportiert oder zu einem anderen brachten Mengen müssen bis zum stellung. Damit wird eine Doppel- Rahmen der WdüngV die Aufzeichnungen innerhalb eines Monats ermeldung vermieden. Verfügungsberechtigten verbracht 31. März 2016 gemeldet werden. Außerdem haben Nährstoffbör- folgen müssen, bietet es sich an, die wird. Ein anderer Verfügungsberech- ● Die im ersten Halbjahr 2016 vertigter liegt auch dann vor, wenn die brachten Mengen müssen bis zum 30. sen und andere Vermittler, wie auch Meldung im Programm monatlich Verbringung zu einem rechtlich ge- September 2016 gemeldet werden. Beförderer die Möglichkeit, eine vorzunehmen. Eine fehlerhafte Meltrennten zweiten Betrieb derselben ● Die im zweiten Halbjahr 2016 ver- Sammelmeldung für die Abgeber dung kann nicht gelöscht werden. Es natürlichen Person erfolgt. brachten Mengen müssen dement- vorzunehmen. Dazu ist jedoch eine ist aber möglich, diese Meldung zu Pflanze ■ BAUERNBLATT l 28. November 2015 Verbringensverordnung: Wer muss melden? Nährstoffüberschüsse bedarfsgerecht verwerten Wirtschaftsdünger werden zur Pflanzenernährung zu landwirtschaftlichen Kulturen eingesetzt. Die Düngeverordnung (DüV) zielt dabei darauf ab, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Nährstoffbedarf der Pflanzen und der gedüngten Menge zu gewährleisten ist. Wirtschaftsdünger, der auf einem Betrieb anfällt, aber für die bedarfsgerechte Pflanzenernährung nicht benötigt wird, muss den Betrieb verlassen und auf andere Betriebe verbracht werden, die die verschiedenen im Wirtschaftsdünger ent- www.lksh.de www.lksh.de Meldung von verbrachten Wirtschaftsdüngern: Sinn und Zweck u dn or ng , Verbringensve ror Wirtschaftsdüngermengen in Überschussregionen reduzieren Betriebe mit Überschuss an Wirtschaftsdüngern Meldung unter: management toff hrs Nä d nlagenverordnu ng Durch die elektronische Meldepflicht sollen verbrachte Wirtschaftsdüngermengen zwischen Betrieben sowie zwischen Regionen besser nachvollziehbar und ein nachhaltiges Nährstoffmanagement vorangetrieben werden. Ziel ist die Reduktion diffuser Nährstoffeinträge in Grundund Oberflächengewässer, um die Vorgaben der Nitratrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Dabei sollen insbesondere Wege zu einer besseren Nährstoffeffizienz aufgezeigt und Beratungsansät- Übersicht 1: Die Verbringensverordnung unterstützt die Umsetzung der Düngeverordnung, der EU-Nitratrichtlinie und der EU-Wasserrahmenrichtlinie ,A ng nu Was ist das Ziel der Meldepflicht? ze verbessert werden. Im zu erstellenden Nährstoffbericht werden von der Landwirtschaftskammer die verbrachten Wirtschaftsdüngermengen mit dem Nährstoffaufkommen und der entsprechenden Verwendung in Bezug gebracht. Daraus lassen sich Erkenntnisse für die Praxis gewinnen, wie Nährstoffe künftig landesweit effizienter eingesetzt werden können. Dün gev er stornieren. Wenn die Internetnutzung über Satellitenverbindung erfolgt, kann es zu Problemen führen. Die Nutzer können sich in dem Fall an die unten genannten Ansprechpartner wenden.FürdieAufbauphase des Onlinemeldesystems werden vom Ministerium Personal- und Sachmittel bereitgestellt, es kann zudem eine Gebühr je Tonne verbrachter Menge erhoben werden. Reduktion von Nährstoffeinträgen in Grundwasser- und in Oberflächengewässer www.meldeprogramm-sh.de Erfolgreiche Umsetzung der Düngeverordnung, der EU-Nitratrichtlinie und der EU-Wasserrahmenrichtlinie Betriebe mit Bedarf an Wirtschaftsdünger 29 30 Pflanze haltenen Nährstoffe verwerten können. Neben dem Pflanzenbedarfsgrundsatz ist in der DÜV außerdem geregelt, dass im Durchschnitt aller Flächen nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausgebracht werden dürfen. Der gegebenenfalls darüber hinausgehende Stickstoffbedarf muss dann mit mineralischen Düngemitteln gedeckt werden. Der Entwurf der neuen DÜV sieht vor, dass in die Grenze von 170 kg N/ha auch der Stickstoff pflanzlichen Ursprungs zum Beispiel Silomais in der Biogasanlage, einbezogen wird. Wird der Stickstoff pflanzlichen Ursprung aus Gärresten sowie Klärschlamm mit einbezogen, steigt nach den Berechnungen von Taube et al. dieser Anteil an, wobei sich die milchvieh- und biogasstarken Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg bedenklich der Obergrenze von 170 kg/ha nähern. Dagegen zeigt der durch intensive Milchviehproduktion gekennzeichnete Kreis Steinburg nur einen moderaten Anstieg. Die Übersicht 3 zeigt das Stickstoffaufkommen in organischen Düngern im Durchschnitt aller gedüngten Flächen auf Kreisebene bei der jetzigen Regelung im Vergleich zum Entwurf der neuen DÜV. Neben dieser Regelung sieht der Entwurf zukünftig auch geringere N- und PÜberhanggrenzen und Verschärfungen bei der Herbstdüngung vor. Daraus lässt sich erkennen, dass zusätzlich zu den bereits jetzt von einzelnen Betrieben abzugebenden Wirtschaftsdüngermengen weitere hinzukommen werden. Es werden also künftig voraussichtlich mehr Betriebe Nährstoffe auf andere Betriebe verbringen. Was regelt die Bundesverordnung? Die Aufzeichnung abgegebener Wirtschaftsdüngermengen ist nicht neu. Bereits seit 2010 sind Abgeber, Beförderer und Empfänger durch die Bundesverordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) verpflichtet, den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger und Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten, in Papierform aufzuzeichnen und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss des Inverkehrbringens. Die Meldung in der Onlinedatenbank kann als Lieferschein ausgedruckt werden und ist auf Nachfrage bei der Kontrolle vorzulegen. Von dieser Pflicht sind BAUERNBLATT l 28. November 2015 ■ Übersicht 2: So sieht die neue Meldedatenbank für Wirtschaftsdünger aus Im ersten Schritt erfolgt die Angabe des Abgebers und des Empfängers. Betriebe, die keinen Nährstoffvergleich nach DÜV erstellen müssen und nicht mehr als 500 kg N-Nährstoffanfall im Jahr haben, ausgenommen. Eine Aufzeichnung ist nicht erforderlich, wenn nicht mehr Wirtschaftsdünger als 200 t Frischmasse im Jahr abgegeben, befördert oder aufgenommen werden. Was regelt die Landesverordnung? Nachdem in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Landesverordnung zur Verbringung von Wirtschaftsdünger in den Vorjahren erlassen wurde, ist seit dem 18. Mai 2015 auch in Schleswig-Hol- stein eine entsprechende Verordnung in Kraft. Die Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV SH) gilt mit denselben Ausnahmen, wie in der Bundesverordnung festgelegt. Neu ist, dass Abgeber künftig ihre Mengen online melden müssen. Übersicht 3: Stickstoffaufkommen an organischen Düngern nach geltender DÜV im Vergleich zur Novellierung der Düngeverordnung Pflanze ■ BAUERNBLATT l 28. November 2015 Anleitung zum Onlinemeldeprogramm Wie melde ich die Abgabe von Wirtschaftsdünger? Die Meldung über die Abgabe von Übersicht 4: Menge und Inhaltsstoffe des Wirtschaftsdüngers Wirtschaftsdünger erfolgt online unter www.meldeprogramm-sh.de Meldungen können nur von autorisierten Personen vorgenommen werden. Für den Zugang wird nach einer Betriebsnummer sowie einer PIN gefragt. Um den Aufwand für Melder so gering wie möglich zu halten, können Betriebe auf bereits bestehende Zugangsdaten zurückgreifen: ● Betriebe mit Tierhaltung (inklusive Hobbytierhalter) können ihre HITier- Zugangsdaten (Nummer und PIN) verwenden. ● Betriebe mit Sammelantrag können ihre ZID Zugangsdaten (Nummer und PIN) verwenden. ● Betriebe, die Substratrest aus der Biogasanlage abgeben, können ihre Betriebsnummer nach der „Tierische Nebenprodukte VO (TierNebV)“ verwenden. Diese Nummer ist zumeist aus dem Genehmigungsbescheid der Anlage ersichtlich. Die Landwirtschaftskammer weist den Biogasbe- Im zweiten Schritt werden Angaben zum Wirtschaftsdünger getätigt. trieben dann auf Anfrage ein entlyse vor, kann auf „Richtwerte“ zurückgegrif- dung bei der Landwirtschaftskammer vor. Sie sprechendes Kennwort zu. ● Betriebe, die über keine dieser Identifikatio- fen werden. Dies ist allerdings nicht für Gär- kann vom Nutzer direkt ausgedruckt werden. Auch der Lieferschein kann automatisch mit der nen verfügen, können ihre Zugangsdaten reste möglich. Abgabemeldung erstellt werden. formlos unter Angabe der Betriebsadresse per Alle wichtigen Informationen zum MeldeproE-Mail ([email protected]) bei der LandwirtBeförderung durch Dritte gramm stehen auf der Homepage der Landschaftskammer beantragen. Unter „Beförderung durch“ kann zwischen wirtschaftskammer unter „Abgeber“, „Empfänger“ sowie „Dritten“ ge- www.lksh.de/landwirtschaft/pflanze/ Abgabe wird erfasst wählt werden. Erfolgt die Beförderung durch duengung/meldeprogrammIm Programm kann man die Meldung unter Dritte, kann der Beförderer durch Anklicken wirtschaftsduenger/ dem Menüpunkt „Abgabemeldung erfassen“ von „Beförderer eingeben/auswählen“ ausge- Hier kann auch eine Vollmacht heruntergeladen werden, mit der sich Dritte wie zum Beispiel durchführen. Die Erfassungsmaske für eine wählt werden. Abgabemeldung ist in Übersicht 2, 4 und 5 er- Die Meldung der Abgabe kann auch durch den Berater, Beförderer und Vermittler, die für den Empfänger vorgenommen werden. Dazu ist Abgeber die Meldung tätigen, absichern könkennbar. Die Betriebsnummer des Abgebers sowie Emp- ebenfalls die Schaltfläche „Abgabemeldung er- nen. Außerdem gibt es eine Demoversion zum fängers wird angegeben. Ist der Melder Abge- fassen“ zu wählen und nicht die Schaltfläche Testen und Üben. ber beziehungsweise Empfänger, kann durch „Freiwillige Aufnahmemeldung (Abgabemel- Ansprechpartner für die Meldestelle WirtAnklicken „eig. Betrieb als Abgeber“ bezie- dung durch Empfänger erfolgt über Abgabe- schaftsdünger sind die Autoren. hungsweise „eig. Betrieb als Empfänger“ die meldung erfassen)“. Denn Letztere gibt dem Peter Lausen Betriebsnummer ohne erneute Eingabe über- Empfänger die Möglichkeit, AbgabemeldunTel.: 0 43 31-94 53 341 gen zu korrigieren. nommen werden. [email protected] Nährstoffgehalte eingeben Bei der Angabe „Datenquelle Nährstoffgehalte“ ist „Analyse“ voreingestellt. Durch Anklicken von „Analyse eingeben oder auswählen“ kann die betriebsindividuelle Wirtschaftsdüngeranalyse mit den entsprechenden Nährstoffgehalten eingegeben und gespeichert werden. Die Analyse bleibt für zukünftige Meldungen gespeichert. Unter „manuelle Eingabe“ kann eine betriebsindividuelle Analyse eingegeben werden. Diese Eingabe wird nicht für weitere Meldungen gespeichert. Liegt keine Wirtschaftsdüngerana- Carina Wilken Tel.: 0 43 31-94 53 343 Abschließend können durch das Anklicken von [email protected] „Daten prüfen“ Fehleingaben fest- Übersicht 5: Wer befördert den Wirtschaftsdünger? gestellt werden. Wurden alle erforderlichen Angaben getätigt, kann die Meldung über „Einfügen/Speichern“ abgeschickt werden. Nach der Speicherung liegt die Mel- Im letzten Schritt wird der Beförderer angegeben. Daten abschließend prüfen 31
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