M.B. Depesche Ausgabe 04.2016 - MAIER-BODE

M.B.– D e p e s c h e
April 2016
In dieser Ausgabe:
BHG: zur Betriebskostenabrechnung
zu informativ muss sie nicht sein
BHG zur Betriebskostenabrech.
BFH zur Abschreibung
Wenn Untermieter Mieter wird
Aus dem Gerichtssaal kurz ...
Impressum:
Herausgeber Hausverwaltung
Friedrich Maier-Bode
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Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM)
Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI
Wenn aus "Untermieter"
"regulärer"Mieter wird
Hat ein Mieter von seinem
Vermieter die Erlaubnis
der Untervermietung seiner
Wohnung an seine Nichte
erhalten und ist diese
Zustimmung (wenn auch
nicht
datenmäßig
vereinbart) für auf
maximal ein Jahr als
befristet anzusehen, so
braucht der Vermieter
einer
weiteren
Untervermietung nicht
zuzustimmen. Nutzt der
Mieter die Wohnung aber
weiterhin nicht, sondern
überlässt er sie nach wie
vor seiner Nichte, so kann
der Vermieter eine fristlose
Kündigung aussprechen.
(Hier stellte sich heraus,
dass die Nichte in Berlin
noch über 2 weitere
Wohnungen verfügte.) (LG
Berlin, 67 S 28/15)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermietern
einen größeren Spielraum bei der Gestaltung
der jährlichen Nebenkostenabrechnung zugesprochen. Werden zum Beispiel die Kosten für
Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere
Gebäude umgelegt, so muss der Vermieter die
Rechenschritte nicht mehr einzeln in der Abrechnung aufführen. Bisher hat der BGH das anders
gesehen und derartige Abrechnungen als
„formal unwirksam“ betrachtet. Der Aufwand
für den Vermieter müsse sich in Grenzen halten.
Und auch der Mieter habe ein Interesse daran,
dass die Abrechnung übersichtlich bleibe und
nicht zu viele Details enthalte. (In dem konkreten Fall teilen sich mehrere Gebäude einer
Wohnanlage einen Müllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Eigentümer die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf
die Gebäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, die Rechnung aber nicht
detailliert aufgemacht, also zum Beispiel nicht
separat die Positionen erwähnt, die nicht auf
die Mieter umgelegt werden konnten. Das
musste er auch nicht.) (BGH, VIII ZR 93/15) XX
Für Abschreibung zählt der Vertrag
Beim Kauf einer Mietsache oder eines Grundstücks setzt sich der Kaufpreis in der Regel aus
einem Anteil für das Gebäude und einem für
Grund und Boden zusammen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nur der
Gebäudeteil steuerlich abgeschrieben werden
kann. Maßstab für die Aufteilung sei grundsätzlich das im Notarvertrag Vereinbarte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufteilung lediglich zum Schein vorgenommen wurde oder
ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Hier ging es
um den Kauf von zwei Eigentumswohnungen,
die der Käufer im Laufe der Jahre auf Basis
des im Kaufvertrag vereinbarten Gebäudeanteils abschrieb. Weil dem Finanzamt das zu
hoch erschien, verweigerte es die Anerkennung
- wurde vom BFH aber zurechtgewiesen. Als
Grundlage gelte das, was im Vertrag geregelt
wurde. (BFH, IX R 12/14)XX
Mit freundlicher Unterstützung
des IVD/ W. Büser
Aus dem Gerichtssaal
kurz notiert
„Drohnen-Angriff" auf Nachbarn ist strafbar
Das Amtsgericht Potsdam hat entschieden, dass es
dem Eigentümer einer Drohne untersagt ist, ohne
Einverständnis seines Nachbarn das Flugobjekt
über dessen Grundstück kreisen zu lassen. Er verletze damit dessen Persönlichkeitsrecht und greife
in das grundrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre ein. Hierzu gehöre auch die Integrität
eines von einer hohen Hecke umfassten Gartens,
der ein Rückzugsort des jeweiligen Nutzers sei,
weshalb Beobachtungen anderer Personen als
Ausspähung eingestuft werden müssten. (Hier ging
es um zwei Nachbarn, deren Verhältnis als
"gespannt" angesehen werden kann. Auf dem
überflogenen Grundstück sonnte sich die Lebensgefährtin des Eigentümers. Der "Späher" wurde
zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten durch einen Anwalt in Höhe von 461 €
und zur Leistung der Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung verurteilt.) (AmG Potsdam, 37 C
454/13) XX
Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden
Hat ein Mieter auf das Schreiben seines Vermieters, in dem eine Mieterhöhung angekündigt wurde, zustimmend geantwortet, so kann er nicht Monate später diese Bestätigung widerrufen, weil er
nach dem Fernabsatzgesetz eine 14tägige Widerrufsfrist gehabt, der Vermieter aber darauf
nicht hingewiesen habe. Das Amtsgericht BerlinSpandau: Mietänderungsverträge, die im Rahmen
eines bereits bestehenden Mietvertrages abgeschlossen werden, seien vom Anwendungsbereich
eines Fernabsatzvertrages herauszunehmen. Der
Begriff "Fernabsatzvertrag" bedeute, dass mit
diesem Vertrag "eine Leistungserbringung versprochen" werde. Bei einem Mieterhöhungsverlangen bleibe die Leistung aber die gleiche; der
Vermieter fordere lediglich eine höhere Gegenleistung. (AmG Berlin-Spandau, 5 C 267/15) XX