M.B.– D e p e s c h e Oktober 2016 In dieser Ausgabe: BGH Vermieter muss Kaution getrennt vom Vermögen aufbewahren. BGH zur Kaution Lasierte Ziegel müssen weg ... Renovierung im Gewerbe Aus dem Gerichtssaal kurz ... Impressum: Herausgeber Hausverwaltung Friedrich Maier-Bode Aachener Straße 444, 50933 Köln Telefon: 0221-921615-0 Telefax: 0221-921615-14 Email: [email protected] Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM) Vermietern ist es nicht erlaubt, die Kautionen seiner Mieter auf einem "normalen" Sparbuch anzulegen, weil es dort nicht vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger der Vermieter geschützt ist, etwa im Falle einer Insolvenz. Es muss sich um ein "getrennt vom Vermögen des Vermieters" eingerichtetes Mietkautionskonto handeln, "das nach außen als treuhänderisch verwaltetes Vermögen zu erkennen ist". Das Mietverhältnis endet auch nur dann, wenn der Vermieter seine Pflicht, die Mietkaution - fehlende Mängel vorausgesetzt - an seinen vormaligen Mieter zurück zu zahlen, erfüllt hat. (BGH, VIII ZR 324/14) XX Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI Renovierung im Gewerbe Die Bestimmung in einem gewerblichen Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen in einem „angemessenen Turnus“ durchzuführen sind, ist k e i n e s t a r r e Terminvorgabe und damit rechtens. Heißt es weiter, dass von einer Renovierungsbedürftigkeit auszugehen ist, die alle drei Jahre eintreten „kann“, so sind dies insgesamt weiche Formulierungen, die hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass zwar eine regelmäßige Renovierung stattfinden soll, es hierbei aber zusätzlich auf einen tatsächlich vorhandenen Bedarf ankommen soll. Insbesondere erscheint der Drei-Jahres-Turnus nicht zwingend. (OLG Köln, 1 U 59/12)XX Lasierte Ziegel müssen wieder abgenommen werden - sie blenden unzumutbar Wird ein Grundstücksbesitzer durch lasierte Dachziegeln vom Nachbarhaus bei Sonne erheblich geblendet, so kann das Bauamt den Nachbarn verpflichten, dass Dach neu zu decken. Dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer kann ein darauf gerichteter Anspruch gegen das Bauamt zustehen. Dieses hatte den Antrag des geblendeten Nachbarn abgelehnt, weil es sich bei der Bauvorschrift nicht um eine mit "nachbarschützender Wirkung" handele. Die Vorschrift diene allein dem Zweck, "die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten". Den Geplagten wurde vorgeschlagen, durch Jalousien, Markisen, Sonnenschirme und durch Bepflanzungen mit geeigneten Bäumen gegen die Sonnenreflexion anzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg setzte der Posse ein Ende, nachdem auch das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Bauamt zugestimmt hatte. Die Dacheindeckung habe gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. (VGH BadenWürttemberg, 3 S 1654/06) XX Aus dem Gerichtssaal kurz notiert Ob im Inserat, einem Exposé oder am Telefon Wohnungsgröße i st nicht zugesagt Wird einem Wohnungsinteressenten die Größe der Wohnfläche in einem Inserat, einem MaklerExposé oder am Telefon genannt, so ist damit eine unverbindliche Wohnungsgröße genannt worden, auf die sich der Mieter später nicht berufen könnte. Das Landgericht München I geht davon aus, dass in solchen Fällen "keine konkludente Wohnflächenvereinbarung" zustande gekommen sei. Mit anderen Worten: Der eingezogene Mieter - stellt er fest, dass die angegebene Größe der Räume nicht stimmt - kann keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. (LG München I, 31 S 23070/14)XX Photovoltaik verliert gegen Denkmalschutz Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach eines denkmalgeschützten barocken Fachwerkhauses errichtet werden darf. Der Erhalt von Denkmälern sei wichtiger als das private Interesse des Eigentümers und als der Umweltschutz-Gedanke. Ein Hauseigentümer darf das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Hauses nicht beschädigen. (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10590/11)XX Üblicher Baulärm ist kein Weigerungsgrund Wird die Außenhaut eines Mietwohnhauses gedämmt und handelt es sich dabei um "übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten", so sind die damit verbundenen gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen, auch wenn sie Lärm und Staub in "normalem Maß" mit sich bringen. (LG Berlin, 63 T 2/16) XX Mit freundlicher Unterstützung des IVD Redaktion Wolfgang Büser
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