M.B. Depesche Ausgabe 10.2016 - MAIER-BODE

M.B.– D e p e s c h e
Oktober 2016
In dieser Ausgabe:
BGH Vermieter muss Kaution getrennt
vom Vermögen aufbewahren.
BGH zur Kaution
Lasierte Ziegel müssen weg ...
Renovierung im Gewerbe
Aus dem Gerichtssaal kurz ...
Impressum:
Herausgeber Hausverwaltung
Friedrich Maier-Bode
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Email:
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Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM)
Vermietern ist es nicht erlaubt, die Kautionen
seiner Mieter auf einem "normalen" Sparbuch
anzulegen, weil es dort nicht vor dem Zugriff
etwaiger Gläubiger der Vermieter geschützt
ist, etwa im Falle einer Insolvenz. Es muss sich
um ein "getrennt vom Vermögen des Vermieters" eingerichtetes Mietkautionskonto handeln,
"das nach außen als treuhänderisch verwaltetes
Vermögen zu erkennen ist". Das Mietverhältnis
endet auch nur dann, wenn der Vermieter seine
Pflicht, die Mietkaution - fehlende Mängel vorausgesetzt - an seinen vormaligen Mieter zurück zu zahlen, erfüllt hat. (BGH, VIII ZR
324/14) XX
Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI
Renovierung im Gewerbe
Die Bestimmung in einem
gewerblichen Mietvertrag,
dass
Schönheitsreparaturen in einem
„angemessenen Turnus“
durchzuführen sind, ist
k e i n e
s t a r r e
Terminvorgabe und damit
rechtens. Heißt es weiter,
dass
von
einer
Renovierungsbedürftigkeit
auszugehen ist, die alle
drei Jahre eintreten
„kann“, so sind dies
insgesamt
weiche
Formulierungen, die
hinreichend klar zum
Ausdruck bringen, dass
zwar eine regelmäßige
Renovierung stattfinden
soll, es hierbei aber
zusätzlich auf einen
tatsächlich vorhandenen
Bedarf ankommen soll.
Insbesondere erscheint der
Drei-Jahres-Turnus nicht
zwingend. (OLG Köln, 1 U
59/12)XX
Lasierte Ziegel müssen wieder abgenommen
werden - sie blenden unzumutbar
Wird ein Grundstücksbesitzer durch lasierte
Dachziegeln vom Nachbarhaus bei Sonne erheblich geblendet, so kann das Bauamt den
Nachbarn verpflichten, dass Dach neu zu decken. Dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer kann ein darauf gerichteter Anspruch
gegen das Bauamt zustehen. Dieses hatte den
Antrag des geblendeten Nachbarn abgelehnt,
weil es sich bei der Bauvorschrift nicht um eine
mit "nachbarschützender Wirkung" handele.
Die Vorschrift diene allein dem Zweck, "die
optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten". Den Geplagten wurde vorgeschlagen, durch Jalousien, Markisen, Sonnenschirme und durch Bepflanzungen mit geeigneten Bäumen gegen die Sonnenreflexion anzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg setzte der Posse ein Ende, nachdem auch das Verwaltungsgericht Stuttgart
dem Bauamt zugestimmt hatte. Die Dacheindeckung habe gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. (VGH BadenWürttemberg, 3 S 1654/06) XX
Aus dem Gerichtssaal
kurz notiert
Ob im Inserat, einem Exposé oder am Telefon Wohnungsgröße i st nicht zugesagt
Wird einem Wohnungsinteressenten die Größe
der Wohnfläche in einem Inserat, einem MaklerExposé oder am Telefon genannt, so ist damit
eine unverbindliche Wohnungsgröße genannt
worden, auf die sich der Mieter später nicht berufen könnte. Das Landgericht München I geht davon aus, dass in solchen Fällen "keine konkludente
Wohnflächenvereinbarung" zustande gekommen
sei. Mit anderen Worten: Der eingezogene Mieter - stellt er fest, dass die angegebene Größe
der Räume nicht stimmt - kann keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. (LG München I, 31
S 23070/14)XX
Photovoltaik verliert gegen Denkmalschutz
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat
entschieden, dass eine Photovoltaikanlage nicht
auf dem Dach eines denkmalgeschützten barocken Fachwerkhauses errichtet werden darf. Der
Erhalt von Denkmälern sei wichtiger als das private Interesse des Eigentümers und als der Umweltschutz-Gedanke. Ein Hauseigentümer darf
das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten
Hauses nicht beschädigen. (OVG Rheinland-Pfalz,
8 A 10590/11)XX
Üblicher Baulärm ist kein Weigerungsgrund
Wird die Außenhaut eines Mietwohnhauses gedämmt und handelt es sich dabei um "übliche
Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung
durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der
Dämmplatten", so sind die damit verbundenen
gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen,
auch wenn sie Lärm und Staub in "normalem
Maß" mit sich bringen. (LG Berlin, 63 T 2/16) XX
Mit freundlicher Unterstützung des IVD
Redaktion Wolfgang Büser