in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Annette Jäger 40/15 Mietrecht So wehren sich Mieter bei Kündigung wegen Eigenbedarf Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist nicht immer von Harmonie geprägt. Vor allem wenn das Mietverhältnis beendet ist – oder werden soll – gibt es häufig Streit, der auch vor Gericht ende kann. Nicht selten geht es dabei um die Kündigung wegen Eigenbedarf, um die Frage der Endrenovierung oder um die Kaution. Es gibt zwar keine Zahlen, die belegen, dass Kündigungen wegen Eigenbedarf in den letzten Jahren zugenommen hätten. Unbestritten ist jedoch, dass sie auf einem angespannten Wohnungsmarkt eine größere Rolle spielen, als sonst: erstens benötigen Vermieter die Wohnung aufgrund von Wohnungsmangel tatsächlich selbst. Und zweitens wird die Kündigung wegen Eigenbedarf auch eingesetzt, um Mieter zusammen los zu werden und die Wohnung teurer verwerten zu können. Das ist natürlich nicht rechtmäßig, aber durchaus Praxis. Die Rechtssprechung hat in puncto Eigenbedarf in der Vergangenheit eher die Vermieterposition gestärkt. Ganz anders beim Thema Endrenovierung: Hier hat die Rechtssprechung die Interessen des Mieters gestärkt. Was Recht und Unrecht ist und wie Mieter handeln können, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Der Text wurde von Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes, auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. 1. Kündigung wegen Eigenbedarf 1a. Was ist Eigenbedarf? Eigenbedarf ist mit Abstand der häufigste Grund, aus dem ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigt, wenn der Mieter sich vertragstreu verhält, sprich: seinen Pflichten als Mieter nachkommt. Dann ist die Kündigung wegen eines berechtigten Interesses, z.B. Eigenbedarf, praktisch die einzige Chance, einen Mieter vor die Tür zu setzen. Eigenbedarf heißt, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst beansprucht oder für einen engen Angehörigen, dazu zählen Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister. Andere, weiter entfernte Verwandte zählen in der Regel nicht dazu. Wenn allerdings eine Pflegerin oder ein Au-Pair die Wohnung bezieht, gilt auch dies als Eigenbedarf. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu (Auszug): Paragraf 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters 1. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. 2. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder…. 3. die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. 4. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Achtung: Auch die Umwandlung einer Wohnung in Büroräume kann als berechtigtes Interesse des Vermieters gelten (BGH VIII ZR 238/11). Ebenso eine Nutzung der Wohnung stunden- oder tagesweise wie es das Bundesverfassungsgericht in einem neueren Urteil erlaubt hat (Az. 1 BvR 2851/13). Aufsehen erregt hat hier die Kündigung durch einen Vermieter, der die Wohnung nutzen wollte, um dort seine von ihm getrennt lebende Tochter zu treffen. Diese Urteile zeigen, dass die Seite 2 Gerichte also einer Kündigung zustimmen, auch wenn die Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt genutzt wird. Übrigens: Der Vermieter darf auch dann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn sich dieser relativ rasch nach Einzug des neuen Mieters ergibt. Der Vermieter darf sich also relativ kurzfristig zu einem Eigenbedarf entscheiden, sogar, wenn dieser eigentlich absehbar war, als die Wohnung vermietet wurde, er sich aber keine Gedanken darüber gemacht hat (Az. VII ZR 154/14 und BGH VIII ZR 233/12). Sperrfrist: Eine Besonderheit gilt bei Mietwohnungen, die während der Mietzeit des Mieters in Eigentumswohnungen umgewandelt und dann verkauft werden; der neue Eigentümer darf dem Mieter erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wegen Eigenbedarf kündigen. Diese Sperrzeit kann durch eine Länderverordnung für Städte mit Wohnungsengpässen auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu: Paragraf 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen… 1b. Ist der Eigenbedarf rechtmäßig? Bei der Kündigung wegen Eigenbedarf geht es nicht immer korrekt zu. Vermieter nutzen die Kündigungsvariante durchaus, um Mieter zusammen los zu werden. So kann es ein Interesse des Vermieters sein, den langjährigen Mieter vor die Tür zu setzen, um die Wohnung neu, zu einer deutlich höheren Miete zu vergeben. Dies wäre eine unrechtmäßige Kündigung. Doch wie kann der Mieter erkennen, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarf rechtmäßig ist oder nicht? Schritt für Schritt vorgehen, heißt die Devise: 1. Entspricht die Kündigung den formalen Voraussetzungen? Wenn nicht, dann ist sie unwirksam. Das kann man am besten mit Hilfe eines Anwalts überprüfen. Auch Mietervereine helfen weiter. 2. Hat der Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf in der Kündigung genau beschreiben? Für welche Person ist die Wohnung gedacht? Warum benötigt er die Wohnung zum jetzigen Zeitpunkt? Die Gründe müssen nachvollziehbar sein. 3. Gibt es eventuell andere Wohnungen, die dem Vermieter gehören und die leer stehen, die er demzufolge alternativ nutzen könnte? Oder die er dem Mieter alternativ anbieten könnte? Hat der Vermieter einen Fehler gemacht, ist die Kündigung ohnehin unwirksam. Deuten jedoch alle Antworten daraufhin, dass es sich tatsächlich um Eigenbedarf handelt, kann der Mieter nur Widerspruch einlegen. Tipp: Weil der Mieter in solchen Fällen meist rechtliche Beratung benötigt, kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Diese muss natürlich abgeschlossen werden, bevor es Streit gibt. Der Versicherer übernimmt z.B. Rechtsanwaltshonorare und Gerichtskosten. Verliert man den Prozess, übernimmt, die Police die Kosten des gegnerischen Anwalts. Alternativ genießen Mitglieder eines Mietervereins regelmäßig Mietrechtsschutz. 1c. Widerspruch Ein Widerspruch kann dann aussichtsreich sein, wenn man Argumente anführen kann, die belegen, dass die Kündigung eine unzumutbare Härte ist. Mögliche Gründe können einen lange Wohndauer in der Wohnung sein, eine Verwurzelung in der Wohngegend, hohes Alter, Schwangerschaft, Krankheit oder die Tatsche, dass man keine Ersatzwohnung findet. Eine genaue Definition, was unter „langer Wohndauer“ zu verstehen ist, gibt es nicht. Je länger die Wohndauer, je älter der Mieter, je kränker etc., desto schwerer wiegt das Argument der unzumutbaren Härte. Eine höhere Miete und eine Wohnung in einem neuen Stadtviertel gelten jedoch als zumutbar und nicht als Härte. Vor Gericht entscheidet immer der Einzelfall. Notfalls nimmt das Gericht eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Mieters und jenen des Vermieters vor. Entscheidet das Gericht zugunsten des Mieters, kann dies eine Verlängerung des Mietverhältnisses zur Folge haben zeitlich befristet oder unbefristet. Einen Widerspruch muss der Mieter zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vermieter erklären, wenn dieser in seinem Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs und über Form und Frist inforwww.biallo.de Seite 3 miert hat. (Ohne eine derartige Widerrufsbelehrung kann auch noch vor Gericht im Räumungsprozess Widerspruch eingelegt werden.) Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Bei einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren gelten sechs Monate, bei acht Jahren Mietdauer gelten neun Monate. Akzeptiert der Vermieter den Widerspruch nicht – was wahrscheinlich ist – muss das Gericht entscheiden. Bis zu einem gerichtlichen Urteil kann er in der Wohnung bleiben. Landet der Rechtsstreit sogar vor dem Bundesgerichtshof, kann ein Urteil mehrere Jahre dauern – für den Vermieter keine rosige Aussicht. Nicht selten einigen sich Vermieter und Mieter dann auf eine Abfindung. Tipp: Einen Widerspruch muss man nicht sofort einlegen, hier empfiehlt sich die vorherige Rechtsberatung durch den Mieterverein. Denn es geht oft auch darum, nach einer Kündigung erst mal Zeit zu gewinnen. Da kann es prozesstaktisch falsch sein, sofort Widerspruch einzulegen, denn von dem Moment an kann der Vermieter möglicherweise schon auf Räumung klagen. 1d. Schadensersatz Wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht und die Kündigung damit unwirksam war, darf der Mieter sogar wieder in die Wohnung zurück (BGH, Az. 307 S 72/08). Das funktioniert aber nicht immer; deshalb hat der Mieter dann Anspruch auf Schadensersatz (BGH VIII ZR 99/14). Es lohnt sich also, nach Auszug aus der Wohnung zu überprüfen, ob der Vermieter den Eigenbedarf auch wirklich umsetzt. Dazu muss man ein wenig Recherche betreiben, vor allem, wenn man vermutet, dass es sich um einen vorgetäuschten Eigenbedarf handelt. Was passiert also mit der Wohnung nach Auszug? Wird sie verkauft oder zur Miete angeboten? Der Schadensersatz kann teuer für den Vermieter werden: Umzugskosten sind zu erstatten oder eine Mietdifferenz, wenn die Miete in der neuen Wohnung teurer ist kurz: alle Kosten, die in Zusammenhang mit dem Umzug stehen. 2. Endrenovierung 2a. Gesetzeslage Laut Gesetz müssen Mieter gar nicht renovieren. Weder während der Mietzeit noch bei Auszug. Im Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es dazu: Paragraf 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Paragraf 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Der Vermieter ist damit für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Allerdings kann diese Bestimmung im Mietvertrag geändert und auf den Mieter abgewälzt werden. Demzufolge gibt es in fast allen Mietverträgen Klauseln, die Mieter verpflichten, zu renovieren. Die entscheidende Frage ist: Sind diese Klauseln wirksam oder nicht? Denn unwirksame Klauseln entbinden den Mieter von jeglichen Renovierungsarbeiten. Dann greift die gesetzliche Bestimmung. Weil die überwiegende Zahl von Klauseln nicht zulässig ist, renovieren viele Mieter zu Unrecht. Denn die meisten kennen die Gesetzeslage nicht. Eines ist sicher: Auch bei wirksamen Klauseln ist es nicht möglich, den Mieter zu einer Komplettsanierung bei Auszug zu verpflichten. Allenfalls Schönheitsreparaturen, z.B. Tapezierund Anstreicharbeiten können auf ihn abgewälzt werden. Tipp: Wer eine unrenovierte Wohnung angemietet hat, muss bei seinem Auszug nicht renovieren, egal was im Mietvertrag vereinbart wurde (BGH VIII ZR 185/14). 2b. Unwirksame Klauseln in Mietverträgen Die meisten kennen diese Formulierungen: Küche, Bad und Dusche sind alle drei Jahre zu renovieren, Wohn- und Schlafzimmer, Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre, Nebenräume alle sieben Jahre, bei Auszug ist das Parkett abzuziehen und zu versiegeln. Tatsache ist: Solche www.biallo.de Seite 4 Regelungen sind unzulässig. Weitere typische, unwirksame Klauseln: ner, Installateur, Dachdecker muss der Vermieter selbst engagieren und bezahlen. Starre Fristen: Starre Fristen, die einen festgelegten Turnus von drei, fünf und sieben Jahren zur Renovierung vorsehen, sind unzulässig, weil sie den Grad der Abnutzung einer Wohnung nicht mit einbeziehen. Und weil die Formulierung keine Ausnahme dieser Regel erlaubt (BGH, VIII ZR 360/03). Quotenklausel: Quotenklauseln sind immer unwirksam: Sind die im Vertrag genannten Renovierungsfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen, besagt die Klausel, dass der Mieter wenigstens anteilig Renovierungskosten bezahlen muss. Solche Klauseln sind bereits unwirksam, wenn sie unverständlich formuliert sind oder wenn sie keine Beispielrechnung enthalten. Auch hier dürfen keine starren Fristen genannt sein (BGH VIII ZR 242/13). Vertragsgemäß: Ist im Mietvertrag festgelegt, dass die Wohnung „wie überlassen“ oder „in vertragsgemäßem Zustand“ zurückzugeben ist, ist dies ebenfalls unzulässig, den es beinhaltet, dass normale Abnutzungsspuren automatisch und immer zu beseitigen wären (BGH, VIII ZR 339/03). Ausführungsart: Der Vermieter gibt vor, wie renoviert werden muss, beispielsweise, dass von der bisherigen Ausführungsart nicht abgewichen werden darf. Das würde bedeuten, dass die Raufasertapete in der Wohnung auf ewig erhalten bleiben muss. Fachbetrieb: Der Vermieter gibt vor, dass die Renovierung nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden darf (BGH Az: VIII ZR 285/12). Farbe: Im Mietvertrag ist vorgegeben, in welcher Farbe die Wände während der Mietzeit zu streichen sind oder auch mit welcher Marke. Automatische Renovierung: Der Mieter wird verpflichtet, automatisch bei Auszug zu renovieren, unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat und wie abgenutzt die Wohnung ist. Das würde bedeuten, dass ein Mieter, der in eine frisch renovierte Wohnung eingezogen ist, auch dann komplett renovieren muss, wenn er nach nur sechs Monaten wieder auszieht. Tapeten: Unzulässig ist, vorzuschreiben, dass beim Auszug Tapeten immer entfernt werden müssen. Fenster und Türen: Manchmal wird verlangt, dass diese von Außen zu streichen sind. Das ist unzulässig. Balkon und Keller: Jegliche Renovierungsarbeiten sind nicht auf den Mieter abzuwälzen. Reparaturen: Auch zu Reparaturen kann der Mieter nicht verpflichtet werden: Maurer, Klemp- Tipp: Hat ein Mieter auf Basis solcher Klauseln renoviert, obwohl er nicht müsste, kann er die Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Allerdings nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auszug. Sonst tritt die Verjährung ein. 2c. Wirksame Klauseln in Mietverträgen Wie ist es richtig formuliert und zu was kann der Mieter verpflichtet werden? Die meisten Musterverträge, die man sich im Internet herunterladen kann, enthalten Regelungen zum Thema Instandhaltungsmaßnahmen oder Schönheitsreparaturen. Herausgeber dieser Mietverträge sind z.B. örtliche Haus- und Grundbesitzervereine oder Verlage. Allerdings gibt es eine Fülle von unterschiedlichen Vertragstexten, es gibt nicht den einen Mustervertrag. Jedes Mal, wenn es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Renovierung/Schönheitsreparatur gibt, wird der Vertragstext angepasst. Damit sind die alten Mietverträge natürlich nicht vom Tisch. So kann es gut sein, dass man einen älteren Mietvertrag hat, in dem Dinge festgelegt sind, die längst nicht mehr erlaubt sind. Wirksame Klauseln Eine Komplettsanierung, die automatisch bei Auszug zu erfolgen hat, ist nie per Mietvertrag festzulegen. Wenn überhaupt, ist hier die Rede von Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten. Eine Klausel dazu ist dann wirksam, wenn sie Flexibilität zulässt, also nicht strikt Verpflichtungen festlegt, sondern wenn der Grad der Abnutzung der Wohnung miteinbezogen wird in die Frage, was und wie viel zu tun ist. Damit können auch Schönheitsreparaturen entfallen, etwa, weil die Wohnung gut in Schuss ist bzw. wenn vorgesehene Renovierungsintervalle verlängert werden können. Beispiele für wirksame Klauseln: www.biallo.de Seite 5 „Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu übernehmen.“ Das ist ganz allgemein formuliert. Was im Einzelnen zu tun ist, entscheidet der Grad der Abnutzung der Wohnung. Der Vermieter legt zwar eine starre Frist im Vertrag fest – alle drei, fünf, sieben Jahre - allerdings führt er das Wort „üblicherweise“ oder „in der Regel“, „ungefähr“, „meist“ oder „normalerweise“ hinzu. Damit ist die Klausel wirksam, denn sie lässt offen, auch eine Ausnahme von der Regel bzw. der starren Frist zu machen (BGH, Az. VIII ZR 378/03). Fallstrick: Übergabeprotokoll Einen Fallstrick, der am Ende den Mieter doch zur Renovierung zwingen kann, gibt es dennoch: Das Übergabeprotokoll. Ein solches Protokoll sollte man idealerweise bei Auszug und Einzug machen. Darin wird der Zustand der Wohnung festgehalten, also z.B. die Badewanne ist zerkratzt, der Spiegel hat einen Sprung, im Parkett befindet sich eine Macke. Ohne Übergabeprotokoll ist es für den Mieter schwierig, zu beweisen, dass man bestimmte Schäden in der Wohnung bereits vorgefunden hat und damit nicht verantwortlich dafür ist. Aufpassen: Wenn Mieter und Vermieter im Übergabeprotokoll vereinbaren (Individualvereinbarung), dass der Mieter die Wohnung renoviert hinterlässt, dann ist das gültig, ganz egal, was der Mietvertrag besagt, wann der Mieter eingezogen ist oder in welchem Zustand sich die Wohnung damals befand. Damit muss der Mieter renovieren, auch wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel steht (BGH, VIII ZR 71/08). 2d. Schönheitsreparaturen – was gehört dazu? Hat man es mit einer wirksamen Klausel zu tun, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzt, stellt sich die Frage, was das alles beinhaltet. Schönheitsreparaturen sind wie folgt definiert: Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die übliche Abnutzungserscheinungen beseitigen, die sich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ergeben, sprich: Der Mieter soll seine Gebrauchsspuren beseitigen. Dazu gehört: Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken Streichen der Fußböden, falls es sich um gestrichene Fußböden handelt Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre Streichen der Innentüren und der Außentüren (nur von innen) Streichen der Fenster von innen Dübellöcher zuspachteln Dazu gehört nicht: Lackieren von Außenfenstern, Außentüren oder einer Loggia Abschleifen oder Versiegeln von Parkett Auswechseln von Teppichböden 2d. Pflichten des Mieters Ist nichts anderes vorgesehen, also im Mietvertrag keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen festgehalten, oder sind unwirksame Klauseln im Mietvertrag enthalten, muss der Mieter bei Auszug die Wohnung lediglich ordentlich hinterlassen. Das heißt: Ausgeräumt und oberflächlich gereinigt - besenrein. Dies ist dabei zu beachten (Beispiele): Ausgeräumt: Ausgeräumt heißt, dass die Wohnung in den baulichen Zustand versetzt werden muss, in dem sie bei Einzug war. Nicht mit dem Vermieter abgesprochene Veränderungen müssen rückgängig gemacht werden. Dazu gehören nachträglich eingebaute Trennwände, Durchbrüche, überstrichene Kacheln im Bad, fest eingebaute Regale oder eine Einbauküche, auch ein auf eigene Faust verlegter Fußboden. Grundsätzlich gilt: Wird in die Bausubstanz eingegriffen, muss der Vermieter vorher gefragt werden. Dübellöcher: Wer nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss auch keine Dübellöcher zuspachteln, wenn sie in einem üblichen Umfang für das Anbringen von Bildern, Lampen, Spiegeln etc. erfolgt sind. Es dürfen sogar Kacheln durchbohrt werden, wenn Dübel nicht in den Fugen eingefügt werden können. Sind die Wohnungswände aber übermäßig durchlöchert, muss das der Mieter aber beseitigen. Farbe: Wer seine Wohnung nach einem Geschmack dekoriert hat, der nicht massenkompatibel ist, muss das rückgängig machen. Das wurde in einem Urteile des Bundesgerichtshofs festgelegt (Az.: VIII ZR 416/12): Bunt gestrichene Wände, Heizkörper oder Türen muss der Vermieter also nicht dulden. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung in neutralen Farben zurückzuwww.biallo.de Seite 6 geben. Das muss nicht weiß sein, Pastelltöne und andere dezente Farben sind erlaubt. Fußboden: Wenn das Parkett die üblichen Gebrauchsspuren aufzeigt, ist das in Ordnung. Wenn Brandlöcher im Teppich sind, ist der Mieter zu Ersatz verpflichtet. Wichtig: Schäden, die zu Beginn des Mitverhältnisses bereits vorhanden waren, muss der Mieter nicht beseitigen. Damit er das auch beweisen kann, ist ein Übergabeprotokoll sinnvoll. Das Fazit der oben angeführten Beispiele: Immer wenn sich bei Schäden in der Wohnung die Frage des Schadensersatzes stellt, ist es unerheblich, was im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen steht – der Mieter muss dafür geradestehen und den Schaden ersetzen. Allerdings muss der Mieter nur den Zeitwert ersetzen, also das, was die Sache noch aktuell an Wert hat. Weist beispielsweise der Teppichboden an einer Stelle einen großen Brandfleck auf, ist der Mieter nicht verpflichtet, einen komplett neuen Teppichboden zu verlegen. Der Zeitwert ist zu ersetzen oder eine Reparatur der beschädigten Stelle. Schadensersatzansprüche 3. Mietkaution und Auszug Ein Thema, das bei Auszügen häufig zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führt, ist das Thema Mietkaution. Wenn man genau hinschaut, dreht es sich im Kern bei diesen Streitigkeiten meist um Renovierungsfragen: Muss der Mieter renovieren oder nicht oder ist er für einen Schaden verantwortlich oder nicht? Der Vermieter hält dann oft die Kaution oder einen Teil der Kaution zurück. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, rät der Deutsche Mieterbund, bereits vor einem anstehend Auszug zu klären, ob man renovieren muss oder nicht. Ein Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss. Um sicher zu gehen, dass man die Klauseln richtig interpretiert, lohnt es sich, Rat von einem Experten einzuholen. Dies kann jemand von einem Mieterverein sein. Frühzeitige Klärung der Sach- lage ist dringend zu empfehlen – auch gemeinsam mit dem Vermieter. Der Auseinandersetzung zu entgehen, in dem man einfach auszieht, funktioniert nicht. Der Vermieter wird dann aller Voraussicht nach einen Teil der Kaution einbehalten und dann ist der Streit vorprogrammiert. Übrigens: Der Vermieter muss die Kaution eigentlich sofort zurückzahlen, wenn zwischen den Vertragsparteien klar ist, dass keine Vermieteransprüche mehr gestellt werden. Er hat aber eine Überlegungszeit von drei Monaten, in der er diese Frage klären kann. In schwierigen Fällen kann diese Überlegungszeit sogar sechs oder neun Monate betragen. Steht die letzte Betriebskostenabrechnung noch aus, kann er sogar einen Teil der Kaution noch länger zurückhalten. Das „Thema der Woche“ ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter [email protected] oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de www.biallo.de
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