IMMOBILIENRECHT JULI 2016 Wohnraumüberlassung für den Fremdenverkehr Der Markt für Wohnraumüberlassung für den Fremdenverkehr erlebt zurzeit großen Aufschwung. Probleme und Unmut gibt es indes dann, wenn nicht alle an der Wohnraumüberlassung Beteiligten hiermit einverstanden sind. Es sind hier zwei Anwendungskreise betroffen. Zum Einen ist der Anwendungsbereich der gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen zu erwähnen, der maßgeblich von online-Angeboten profitiert. Hiermit beschäftigt sich der erste Teil des Newsletters und behandelt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung. Zu fragen ist hier auch nach den Auswirkungen auf den hiesigen Wohnungsmarkt. Zum Anderen werden Vermieter mit einer solchen Nutzung und Untervermietung durch die eigenen Mieter nicht zwangsläufig einverstanden sein. Im zweiten Teil des Newsletters wird deswegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu touristischen Untervermietungen besprochen. 1. Verwaltungsgericht Berlin, 08.06.2016, Az. VG 6 K 103.16 Urteil vom In Berlin wurde bereits 2014 die sog. Zweckentfremdungsverbotsverordnung (ZwVbVO) zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum in ganz Berlin beschlossen. Nach Verstreichen der in der Verordnung angesetzten Übergangsfrist ist zum 01.05.2016 diese Verordnung auch für gewerbliche Anbieter bereits bestehender Ferienwohnungen in Kraft getreten. Seitdem ist es in Berlin fast unmöglich, Wohnungen an Feriengäste über Internetportale, wie www.airbnb.de oder www.wimdu.de auf dem Markt gewerbsmäßig anzubieten. Die nunmehr ergangene Entscheidung des VG Berlin bestimmt das Zweckentfremdungsverbot als verfassungsgemäß und insbesondere als im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung ergangen. Diese leitet sich aus dem Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG), einem durch den Senat förmlich erlassenen Landesgesetz, ab. Auch die Eigentums- oder Berufsfreiheit seien von dieser Verordnung nicht verletzt, so das VG Berlin. Die Eingriffe in die Grundrechte seien jedenfalls zur Sicherung der zureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gerechtfertigt. Die Anbieter für Ferienwohnungen wurden zudem darauf verwiesen, dass auch im Rahmen der Verordnung in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden kann. Gerade vor dem Hintergrund der nunmehr ausstehenden dritten Mietrechtsnovellierung, die für Anfang 2017 vom Bundestag angesetzt wurde, ist eine solche Rechtsprechung nicht verwunderlich. 2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. XIII ZR 210/13 In diesem Zusammenhang steht auch das vorbezeichnete Urteil. Dabei ging es um Untervermietungen gemieteten Wohnraumes für touristische Zwecke. Viele der auf den Internetportalen angebotenen Ferienwohnungen sind Mietwohnungen. Mieter sehen dabei die Möglichkeit, aus einem eigentlich nicht benötigten Zimmer einen Nebenverdienst zu erzielen. Insbesondere in Großstädten ist die touristische Anfrage groß. Bereits im Jahre 2012 haben wiederum in Berlin das Amtsgericht und sodann 2013 das Landgericht in zwei voneinander unabhängigen Fällen fristlose Kündigungen gegenüber Mietern bestätigt, die über Vermietungsportale die vermieteten Wohnungen weitervermietet haben. Der BGH hat die Kündigungen bestätigt und ausgeführt, dass eine solche Nutzung von Wohnraum nur bei expliziter Genehmigung des Vermieters möglich ist. An dieser Stelle mache es laut BGH einen deutlichen Unterschied, ob eine dauerhafte Untervermietung stattfindet oder eine kurzfristige an wechselnde Touristen. Die Überlassung von Wohnraum an Touristen ist eine Untervermietung, die nach § 540 BGB grundsätzlich verboten ist. Der Mieter braucht also in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung. Für eine erlaubte Untervermietung an Touristen muss diese auch genau darauf auch abgestimmt sein, so der BGH. Im vorliegenden Fall erlaubte der Vermieter die Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung", verlangte aber, dass dem jeweiligen Untermieter eine Postempfangsvollmacht erteilt werde. Der Mieter bot daraufhin die Wohnung anschließend im Internet als Ferienwohnung an. Nach Verkauf der Wohnung waren die neuen Vermieter hiermit nicht einverstanden und kündigten dem Mieter nach erfolgter Abmahnung fristlos. Der VIII. Zivilsenat des BGH war nun der Auffassung, dass die Vermietung an Touristen nicht von der seinerzeit erteilten generellen Erlaubnis zur Untervermietung umfasst und nicht mit einer "normalen" und auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung vergleichbar sei. Auch das Verlangen nach einer Postvollmacht weise darauf hin, dass die kurzfristige Vermietung an Touristen aus Sicht der Vermieterin nicht von der Erlaubnis umfasst gewesen sei. Praxishinweis Die Berliner Entscheidung tangiert mittelbar auch die sonstigen Bundesländer. In Sachsen existiert ebenfalls eine Zweckverbotsverordnung aus dem Jahr 1996, die die Zweckentfremdung auch ohne gewerblichen Einschlag für die Landeshauptstadt Dresden und in den Städten Leipzig und Chemnitz verbietet und unter Erlaubnisvorbehalt stellt. Wer also in diesen sächsischen Städten Ferienwohnungen anbietet, muss sich zunächst eine Genehmigung bei der zuständigen Gemeinde einholen. Auch wenn ein Vergleich der sächsischen Städte mit Berlin, Hamburg oder ähnlichen Großstädten sich nicht unbedingt gebietet, so sind die hiesigen Wohnungsmärkte weit weg von einer entspannten Lage. Gewerbliche und sonstige Anbieter von Ferienwohnungen sollten die erteilten Genehmigungen somit auf Aktualität und Wirksamkeit prüfen. Liegt eine solche nicht vor, so ist dies umgehend nachzuholen. Die Aufhebung des Zweckentfremdungsverbotes ist wohl nicht in Sicht. Die touristische Untervermietung wird vielen Vermietern ein Dorn im Auge sein. Deswegen ist es unabdingbar, als Vermieter bzw. Hausverwaltung die eigenen Wohnraummietverträge im Hinblick auf Klauseln zur Untervermietung zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Die generelle Erlaubnis der Untervermietung würde letztendlich auch eine tageweise Untervermietung erlauben, wenn keine weiteren Einschränkungen vereinbart wurden. Eine Klausel, die diese ausdrücklich verbietet oder unter den Vorbehalt stellt, dass jede Untervermietung einer einzelfallspezifischen Erlaubnis bedarf, sollte in jedem Mietvertrag zu finden sein. Ideal wäre es, eine explizite Klausel zum Verbot der tage- und wochenweisen Untervermietung in den Mietvertrag aufzunehmen. Auch Sanktionsvorbehalte sollten an dieser Stelle explizit formuliert werden. So sollte der Mieter auch auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Zuwiderhandlungen hingewiesen werden.
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