Duldungspflicht für Rauchwarnmelder bei Selbstausstattung durch den Mieter Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinen Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 290/14 – und – VIII ZR 216/14 – mit der Frage der Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern befasst, wenn der Mieter die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Nach § 47 Abs. 4 Bau-O LSA sind Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten und besteht für bestehende Gebäude eine Nachrüstpflicht, die bis zum 31.12.1015 zu erfüllen ist. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Mieter in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder installiert. Der BGH hat entschieden, dass der Mieter die Installation (weiterer) Rauchwarnmelder durch den Vermieter gleichwohl zu dulden hat. Der BGH stützt die Duldungspflicht auf die Regelungen in §§ 555 b Nr. 4 und Nr. 5 sowie Nr. 6, 555 d Abs. 1 BGB. Der BGH führt zur Begründung aus, dass zu den Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555 b BGB u.a. solche zählen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Hierdurch werden u.a. solche Maßnahmen erfasst, die vom Vermieter aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind. Eine solche Maßnahme hat der Mieter gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu dulden. Zwar sei in der Bauordnung des Landes SachsenAnhalt nicht geregelt, wer die Nachrüstpflicht zu erfüllen hat. Dennoch vertritt der BGH die Auffassung, dass die Nachrüstpflicht nicht vom Mieter erfüllt werden kann. Hierzu stützt sich der BGH auf die Gesetzesbegründung des § 47 Bau-O LSA, wonach die Verpflichtung zum Einbau den Bauherren bzw. Eigentümer trifft und auf den Grundsatz, dass für die Erfüllung öffentlichrechtlicher Bau- und Ordnungsvorschriften in erster Linie der Grundstückseigentümer zuständig ist. Nach Ansicht des BGH hat der Eigentümer auch in den Fällen, in denen die Mieter die Wohnungen bereits selber mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, ein eigenes Interesse, die jeweiligen Wohnungen mit einheitlichen, technisch einwandfreien Geräten auszustatten, weil er anderenfalls im Falle eines Brandschadens damit rechnen müsste, dass Leistungen aus der Feuerversicherung gekürzt werden. Anmerkung: Die vorliegend dargestellte Fallkonstellation ist zu unterscheiden von der Fragestellung, ob ein Anspruch eines Vermieters auf Duldung der Installation von Funkrauchwarnmeldern besteht, wenn der Vermieter die betreffende Wohnung zuvor bereits mit Rauchwarnmeldern mit Sichtwartung ausgestattet hat. Berndt, Schaar, Zabel & Kollegen | 06108 Halle - Marktplatz 18 - Eingang Kleinschmieden | Telefon: 0345 209 1111 Partnerschaft, Amtsgericht Stendal, PR 54 www.bsk-halle.de
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