Duldungspflicht für Rauchwarn-melder bei Selbstausstattung durch

Duldungspflicht für Rauchwarnmelder bei Selbstausstattung durch den
Mieter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinen
Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 290/14 – und –
VIII ZR 216/14 – mit der Frage der Duldungspflicht
des Mieters hinsichtlich des Einbaus von
Rauchwarnmeldern befasst, wenn der Mieter die
Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten
Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
Nach § 47 Abs. 4 Bau-O LSA sind Wohnungen mit
Rauchwarnmeldern auszustatten und besteht für
bestehende Gebäude eine Nachrüstpflicht, die bis
zum 31.12.1015 zu erfüllen ist. In dem zur
Entscheidung stehenden Fall hatte der Mieter in
seiner
Wohnung
bereits Rauchwarnmelder
installiert.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter die
Installation (weiterer) Rauchwarnmelder durch den
Vermieter gleichwohl zu dulden hat. Der BGH stützt
die Duldungspflicht auf die Regelungen in §§ 555 b
Nr. 4 und Nr. 5 sowie Nr. 6, 555 d Abs. 1 BGB. Der
BGH führt zur Begründung aus, dass zu den
Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555 b
BGB u.a. solche zählen, die aufgrund von
Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter
nicht zu vertreten hat. Hierdurch werden u.a. solche
Maßnahmen erfasst, die vom Vermieter aufgrund
einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind. Eine solche Maßnahme hat der
Mieter gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu dulden.
Zwar sei in der Bauordnung des Landes SachsenAnhalt nicht geregelt, wer die Nachrüstpflicht zu
erfüllen hat. Dennoch vertritt der BGH die
Auffassung, dass die Nachrüstpflicht nicht vom
Mieter erfüllt werden kann. Hierzu stützt sich der
BGH auf die Gesetzesbegründung des § 47 Bau-O
LSA, wonach die Verpflichtung zum Einbau den
Bauherren bzw. Eigentümer trifft und auf den
Grundsatz, dass für die Erfüllung öffentlichrechtlicher Bau- und Ordnungsvorschriften in erster
Linie der Grundstückseigentümer zuständig ist.
Nach Ansicht des BGH hat der Eigentümer auch in
den Fällen, in denen die Mieter die Wohnungen
bereits selber mit Rauchwarnmeldern ausgestattet
haben, ein eigenes Interesse, die jeweiligen
Wohnungen mit einheitlichen, technisch einwandfreien Geräten auszustatten, weil er anderenfalls im
Falle eines Brandschadens damit rechnen müsste,
dass Leistungen aus der Feuerversicherung gekürzt
werden.
Anmerkung:
Die vorliegend dargestellte Fallkonstellation ist zu
unterscheiden von der Fragestellung, ob ein
Anspruch eines Vermieters auf Duldung der
Installation von Funkrauchwarnmeldern besteht,
wenn der Vermieter die betreffende Wohnung
zuvor bereits mit Rauchwarnmeldern mit
Sichtwartung ausgestattet hat.
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