Vortragsskript „Die Untermiete“ I. Ausgangspunkt: Abgrenzung der

Vortragsskript „Die Untermiete“
I.
Ausgangspunkt: Abgrenzung der Untermiete zur sonstigen Nutzung der Mietsache
durch Dritte

Der Gebrauch der Mietsache ist mietrechtlich – im Grundsatz – allein dem Mieter
gestattet. § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt hierzu:
„Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter
zu vermieten.“


Als Gebrauchsüberlassung an Dritte in diesem Sinne ist nach der gefestigten
Rechtsprechung jede auf gewisse Dauer angelegte Einräumung des Besitzes
anzusehen. Abgrenzung zu reinen Besuchen; die maßgebliche Zeitdauer wird
unterschiedlich beurteilt
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teilweise wird eine Besuchsdauer von bis zu 6 Wochen noch als üblich
angesehen
-
bei einer Dauer von etwa 3 Monaten wird verbreitet eine widerlegliche
Vermutung dahingehend angenommen, dass kein Besuch, sondern eine
Gebrauchsüberlassung gegeben ist (so etwa Hannemann/Wiegner, Münchener
Anwaltshandbuch Mietrecht, § 12 Rn. 4)
-
teilweise wird allerdings eine solche widerlegliche Vermutung der
Gebrauchsüberlassung bereits bei einer Dauer von 4-6 Wochen
angenommen (so etwa Schmidt-Futterer, § 540 Rn. 24)
-
die Frage der Entgeltlichkeit der Überlassung ist für die Anwendung des
§ 540 Abs. 1 BGB nicht entscheidend
-
erfasst wird sowohl die vollständige als auch die teilweise Überlassung der
Mietsache
Es ist allerdings anerkannt, dass der vertragsgemäße Gebrauch auch die
Gebrauchsüberlassung an Personen erfasst, die dem Mieter in besonderem
Maße nahestehen. Für diese Personen gilt die Einschränkung des § 540 BGB
nicht.
-
Hierunter fallen im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
insbesondere Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, volljährige Kinder (auch
soweit sie zuvor bereits ausgezogen waren), Eltern, Schwiegereltern und
Enkel des Mieters. Gleiches gilt für Hausangestellte und Pflegepersonal
des Mieters.
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Für Verlobte und Lebensgefährten lehnt die Rspr. – trotz teils gegenteiliger
Stimmen – eine derartige Beurteilung ab. Ihre Aufnahme in die
Mietwohnung bedarf daher der Zustimmung des Vermieters.
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Gleiches gilt für Schwäger, Geschwister, Schwiegerkinder des Mieters und
Verlobte und Freunde des Kindes des Mieters.
-1-
II.
-
Soweit der Mieter das Recht hat privilegierte Dritte in die Wohnung
aufzunehmen, folgt hieraus kein Anspruch darauf, dass diese auch als
Mietvertragsparteien in den Mietvertrag aufgenommen werden. Genauso
wenig kann der Vermieter im Gegenzug beanspruchen, dass diese Dritten
Mieter werden.
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Die Aufnahme privilegierter Dritter in die Wohnung bedarf der Anzeige
gegenüber dem Vermieter.
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Im Falle der Räumung bedarf der Vermieter grds. auch gegen privilegierte
Dritte, die in die Wohnung aufgenommen sind, eines Räumungstitels. Dies
gilt insb. für die Ehegatten des Mieters. Anderes gilt, wenn kein eigener
Besitz des Dritten begründet ist (so insb. bei minderjährigen Kindern des
Mieters).
Die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung
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Eine Untervermietung setzt nach § 540 Abs. 1 BGB die Zustimmung des
Vermieters voraus. Die Zustimmung darf der Vermieter – grundsätzlich –
verweigern. Der Mieter hat – abgesehen von dem (bedeutsamen) Fall des § 553
BGB und den Einschränkungen nach § 242 BGB – keinen Anspruch auf Erteilung
der Zustimmung.

Eine
erhebliche
Einschränkung
erfährt
dieser
Grundsatz
Wohnraummietverhältnisse durch § 553 BGB. Die Norm bestimmt:
für
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes
Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt,
der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die
Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung
der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen,
dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 553 BGB kehrt die Verhältnisse also faktisch um: Während § 540 BGB im
Grundsatz keinen Anspruch des Hauptmieters auf Zustimmung vorsieht
(Ausnahme § 242 BGB), gibt § 553 BGB im Grundsatz einen solchen Anspruch
bei berechtigtem Interesse und schließt ihn nur für den Ausnahmefall des
Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, der
übermäßigen Belegung oder sonstiger Unzumutbarkeit aus.

§ 553 BGB betrifft zwei Fälle:
-
Zum einen die Überlassung eines Teils des Wohnraums zum selbstständigen
Gebrauch an den Untermieter (z.B. die Vermietung eines einzelnen
Zimmers, während der Hauptmieter die weiteren Räume nutzt).
-
Zum anderen die Überlassung der gesamten Wohnung zum
unselbstständigen (Mit)Gebrauch (z.B. die Aufnahme eines Mitbewohners,
der die gesamte Wohnung neben dem Hauptmieter nutzt).
-2-
-
In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass dem Untermieter die Wohnung zu
Wohnzwecken überlassen werden soll. Ist eine gewerbliche Nutzung
geplant, ist § 553 BGB nicht anwendbar. Es bleibt bei dem Grundsatz des
§ 540 Abs. 1 BGB und damit bei dem freien Recht des Vermieters, die
Zustimmung zu versagen. Ist eine Wohnung betroffen, in der dem
Hauptmieter die teilgewerbliche Nutzung gestattet ist, kommt es darauf an,
ob der Untermieter den ihm überlassenen Teil zu Wohnzwecken nutzen soll
(nur dann § 553 BGB).
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§ 553 BGB betrifft gerade nicht den Fall, dass der Hauptmieter die gesamte
Wohnung dem Untermieter zur selbstständigen Nutzung überlässt, also den
Fall, in dem nicht mehr der Hauptmieter, sondern der Untermieter die
Wohnung allein nutzt. Eine bloß marginale Weiternutzung durch den
Hauptmieter genügt nicht (z.B. die Nutzung eines Kellers oder eines
einzelnen Raumes durch Hauptmieter zur Aufbewahrung von Möbeln oder
anderen Gegenständen). In diesem Fall bleibt es dabei, dass der Vermieter
nach § 540 BGB zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt ist. Der
Anspruch auf Erlaubniserteilung setzt allerdings nicht voraus, dass die
Wohnung Lebensmittelpunkt des Hauptmieters bleibt (ausreichend kann z.B.
sein, dass der Hauptmieter sich nur an den Wochenenden in der Wohnung
aufhält). Maßgeblich ist, ob er nach der Verkehrsanschauung weiterhin die
Sachherrschaft ausübt.
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Eine Pflicht zur Zustimmung zur Untervermietung setzt zunächst voraus, dass
der Hauptmieter eine entsprechende Erklärung des Vermieters verlangt. Das
Verlangen muss ernsthaft und nachhaltig sein. Der Mieter muss den Namen und
die Anzahl der Dritten, den Beruf bzw. die Tätigkeit des Dritten sowie alle
Umstände mitteilen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob ein zur
Verweigerung der Zustimmung berechtigender wichtiger Grund vorliegt.
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Die Erlaubnis zur Untervermietung kann allgemein oder nur für den Einzelfall
erteilt werden. Als empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf sie des Zugangs
beim Mieter. Der Anspruch auf Erlaubniserteilung ist stets personenbezogen,
bezieht sich also auf einen namentlich benannten Untermieter, und nicht auf die
Erteilung im Allgemeinen. Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob die
Zustimmung schriftlich zu erfolgen hat, wenn der Hauptmietvertrag für mehr als 1
Jahr geschlossen wird (§ 550 BGB). Jedenfalls aus Beweisgründen sollte stets
die Schriftform eingehalten werden.
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Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 BGB setzt ein
berechtigtes Interesse des Hauptmieters voraus.
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Der bloße Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten allein genügt
nicht.
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Allerdings sind an das berechtigte Interesse keine besonders hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Mieter vernünftige Gründe
hat, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte
nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist jedes Interesse des Mieters von
nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der
geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht.
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Es kann sich um ein wirtschaftliches oder um ein persönliches Interesse
handeln. Insbesondere genügt, wenn der Mieter durch die Untervermietung
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seine Wohnkosten reduzieren will. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den
Mieter an seiner angespannten finanziellen Lage ein Verschulden trifft.
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
Auch zählt zu den berechtigten Interessen in diesem Sinn grundsätzlich die
Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände
nach seinen Vorstellungen zu gestalten, indem er eine weitere Person bei
sich aufnimmt, um mit dieser eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu
bilden.
In der Rechtsprechung ist beispielhaft in folgenden Fällen ein berechtigtes
Interesses bejaht worden:
 Der Mieter will seine Berufstätigkeit einschränken und benötigt einen
finanziellen Ausgleich in Form des Untermietzinses.
 Ein arbeitsloser Mieter will zur Kosteneinsparung untervermieten.
 Aufnahme eines weiteren WG-Mitglieds, um die verbleibenden Mitglieder
der Wohngemeinschaft wirtschaftlich zu entlasten
 Ein Mieter mit Kind will einen Untermieter mit Kind aufnehmen, damit die
Kinder gemeinsam erzogen werden können.
 Der Mieter will einen Verwandten aufnehmen, um diesem bei der Lösung
seiner familiären Probleme zu helfen.
 Aufnahme der in Wohnungsnot geratenen Schwester des Mieters
aufnehmen
 Angst eines älteren Mieter vor Vereinsamung
 Ein türkischer Mieter will seinen Bruder in die Wohnung aufnehmen, damit
dieser sich in Deutschland eingewöhnen kann.
 Eine Mieterin mit Kindern will eine erwachsene Person mit Kind
aufnehmen, um die Wohnkosten zu senken und die Versorgung der
eigenen Kinder zu verbessern.
 Ein Untermieter soll bei der Betreuung des Kleinkindes des Mieters helfen.
 Nach Auszug des Ehegatten und der Kinder ist die monatliche
Mietbelastung für den verbleibenden Ehegatten zu hoch geworden.
 Ein häufig abwesender Mieter will einen Dritten aufnehmen, um das
Einbruchsrisiko zu vermindern.
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Das berechtigte Interesse des Hauptmieters muss nach Vertragsschluss (des
Hauptmietvertrages) entstanden sein. Der Mieter muss ggf. nachprüfbare
Umstände vortragen, die den Zeitpunkt der späteren Entstehung belegen.
Interessen vor Vertragsschluss bleiben für § 553 BGB unberücksichtigt.

Eine Ablehnungsbefugnis des Vermieters trotz berechtigtem Interesses des
Hauptmieters besteht in folgenden Fällen:
1. Personenbezogene Gründe in der Person des Untermieters:
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dritte den Hausfrieden
stören oder die Mietsache beschädigen könnte, ist der Vermieter zur
Versagung der Zustimmung berechtigt. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen,
wenn ein entsprechendes Verhalten des Dritten in früherer Zeit bekannt ist.
Die Zahlungsfähigkeit des Untermieters ist hingegen irrelevant, weil der Dritte
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nicht gegenüber dem Vermieter für die Verbindlichkeiten aus dem
Mietverhältnis haftet. Der Umstand, dass der Dritte Ausländer ist, rechtfertigt
die Versagung der Erlaubnis nicht.
2. Überbelegung des Wohnraums:
Auch bei Überbelegung im Falle der Aufnahme des Untermieters kann die
Zustimmung durch den Vermieter versagt werden. Für die Feststellung der
Überbelegung gibt es keine allgemeingültigen Kriterien. In erster Linie ist das
Verhältnis der Anzahl der Zimmer und der Größe der Räume zu der Anzahl
der Bewohner maßgebend. Teilweise wird angenommen, dass eine
Überbelegung dann ausscheidet, wenn auf jede erwachsene Person oder auf
je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 m²
entfällt.
In der Rechtsprechung ist Überbelegung z.B. angenommen worden,
 wenn eine aus 8 Personen bestehende Familie eine 3-Zimmer-Wohnung
mit 64,30 qm nutzt
 wenn eine aus Küche, Schlafzimmer, Diele und Bad bestehende
Dachwohnung mit einer Größe von 30 m² von 2 Erwachsenen und 3
Kindern im Alter zwischen 7 und 14 Jahren bewohnt wird
 bei der Nutzung einer 70 m² großen 4-Zimmer-Wohnung durch 4
Erwachsene und 3 Kinder;
 wenn in einer 57 m² großen Wohnung 2 Erwachsene und 6 Kinder
untergebracht sind
3. Sonstige Unzumutbarkeit für den Vermieter:
Auch sonstige, in ihrem Gewicht mit den beiden erstgenannten Gründen
vergleichbare Umstände können die Unzumutbarkeit für den Vermieter
begründen. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Umstände
des Einzelfalls. Dabei kommt der Verfügungsfreiheit des Eigentümers
und der Vertragslage sowie dem Umstand, dass der Mieter im Falle der
Ablehnung der Zustimmung kündigen kann (dazu sogleich), ein
erhebliches Gewicht zu.
Insbesondere kann Unzumutbarkeit vorliegen, wenn ein baldiges Ende
des Hauptmietverhältnisses ansteht, sodass im Falle der
Untervermietung der Vermieter absehbar gezwungen sein könnte,
seinen künftigen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter
gerichtlich durchzusetzen.
Besonderes Gewicht haben die Gründe des Vermieters, wenn er mit
dem Mieter im selben Haus wohnt. Persönliche Moralvorstellungen
begründen eine Unzumutbarkeit regelmäßig nicht.

Der Anspruch des Hauptmieters auf Zustimmung kann auch davon abhängen,
dass der Hauptmieter einer Anpassung der Miete zustimmt. Die formellen und
materiellen Voraussetzungen der Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB müssen
hierfür nicht vorliegen.
Maßgeblich ist, ob der Vermieter durch die Aufnahme des Untermieters vermehrt
belastet wird (z.B. durch höhere Abnutzung der Wohnung). In der
Rechtsprechung ist teilweise angenommen worden, dass bei der
Untervermietung ein Betrag von 20% der Untermiete als angemessene Erhöhung
der Hauptmiete angesehen werden kann (AG Hamburg ZMR 2008, 213).
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Allerdings sind in der Praxis die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag
zur Unzumutbarkeit ohne Mietanpassung recht hoch.
Die vereinbarte erhöhte Miete bleibt auch nach Ende der Untermiete maßgeblich,
es sei denn die Mietparteien haben ausdrücklich oder konkludent eine
auflösende Bedingung der Mieterhöhung vereinbart (wofür z.B. die Bezeichnung
„Untermietzuschlag“ sprechen kann).

Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Untervermietung kann im Falle des Vorliegen
eines wichtigen Grundes vom Vermieter widerrufen werden (insb. bei störendem
Verhalten des Untermieters). Dem Widerruf muss eine Abmahnung des
Hauptmieters vorangehen. Der Widerruf selbst ist formlos möglich, aus
Beweisgründen sollte er schriftlich erfolgen. Auf Verlangen des Mieters sind die
Gründe des Widerrufs mitzuteilen.

Die Grenzen, die § 553 BGB zieht, können nicht zum Nachteil des Mieters
verschoben werden.
-
So sind Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass der Mieter
nicht mit der Person des anderen Geschlechts zusammenlebt (sog.
Zölibatsklauseln).
-
Auch ein mittelbare Ausschluss der Aufnahme Dritter ist unwirksam (Bsp.:
„Die Wohnung darf nur durch 1 Person genutzt werden“).
-
Auch die Vereinbarung im Hauptmietvertrag eines Untermietzuschlages in
bestimmter Höhe ist unwirksam, da das Ob und die Höhe einer Mieterhöhung
sich konkret nach der Zumutbarkeit im jeweiligen Fall der Untervermietung
richtet.
-
Sicherungsabtretungen des Untermietzinses zu Gunsten des Vermieters
verstoßen zwar nicht gegen § 553 Abs. 3 BGB, sind aber – soweit sie
formularmäßig erfolgen – nach § 307 BGB unwirksam (OLG Celle WuM
1990,
103).
Soweit
eine
solche
Vereinbarung
(nachweislich!)
individualvertraglich erfolgt, muss sie hinreichend bestimmt sein
(unzureichend z.B.: „Im Fall der Untervermietung tritt der Mieter im Ganzen
oder teilweise die Forderungen auf Zahlung des Untermietzinses … dem
Vermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit ab“, OLG
Hamburg, WuM 1999, 278).

III.
Folgen der Verweigerung der Zustimmung sowie der unberechtigten Untervermietung
 Verweigert der Vermieter die Zustimmung, ist der Mieter berechtigt den
Mietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, § 540 Abs. 1
Satz 2 BGB. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Aufforderung des Mieters
zur Zustimmungserteilung.

Wie eine ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung ist es zu behandeln, wenn
der Vermieter auf das ordnungsgemäße Zustimmungsverlangen mit
angemessener Fristsetzung schweigt, seine Zustimmung mit Einschränkungen
versieht, die nach §§ 540, 535 BGB nicht zulässig sind, oder wenn er –
unabhängig von einem Zustimmungsverlangen – allgemein und kategorisch jeder
Untervermietung widerspricht. Im Hinblick hierauf ist jede generelle
Zustimmungsverweigerung durch den Vermieter zu vermeiden.
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
Das Kündigungsrecht des Mieters besteht nicht, wenn der Vermieter die
Zustimmung aus wichtigem Grund (berechtigt) verweigert.

Verweigert der Vermieter die Zustimmung, obwohl er zu ihrer Erteilung nach
§ 553 BGB verpflichtet ist, so kann der Mieter ihn alternativ auf Erteilung der
Zustimmung verklagen. Ohne die rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung darf
der Mieter die Untervermietung nicht vornehmen.

Zudem kann der Mieter im Falle eines Anspruchs auf Zustimmungserteilung den
Vermieter auf Schadensersatz (regelmäßig in Höhe der erzielten Untermiete) in
Anspruch
nehmen,
da
der
Vermieter
mit
der
unberechtigten
Zustimmungsverweigerung seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Hat der Mieter die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters
vorgenommen, steht dem Vermieter nach § 541 BGB ein Anspruch auf
Unterlassung zu.

Zudem ist der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung nach § 543 Abs. 2
Nr. 2 BGB – nach erfolgloser Abmahnung – zur fristlosen Kündigung des
Mietvertrages berechtigt. Die gesonderte Feststellung einer erheblichen
Vertragsverletzung bedarf es nicht. Diese wird durch die unzulässige
Gebrauchsüberlassung vielmehr indiziert.
Allerdings ist die fristlose Kündigung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
ausgeschlossen, wenn der Vermieter zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet
gewesen wäre. Der Vermieter kann dann nur ordentlich mit der gesetzlichen Frist
nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen vertraglicher Pflichtverletzung kündigen.
Diese
Kündigung
setzt
ein
Verschulden
sowie
eine
erhebliche
Interessensverletzung des Vermieters durch Nichteinholung der Zustimmung
voraus. Für die Verschuldensfrage kommt es vor allem auf das Vorstellungsbild
des Mieters an (irrtümliche Nichteinholung der Zustimmung oder bewusste
Missachtung?).

IV.
Einen Anspruch auf Herausgabe des Untermietzinses hat der Vermieter auch im
Falle der unberechtigten Untervermietung nicht.
Das Untermietverhältnis
 Will der Mieter die Wohnung ganz oder teilweise untervermieten und hat er
hierzu die nach § 540 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis des Vermieters
eingeholt, so schließt er den Untermietvertrag mit dem Untermieter. Zwischen
dem Vermieter und dem Untermieter kommt ein Vertragsverhältnis grds. nicht
zustande, und zwar auch dann nicht, wenn vereinbart ist, dass die Untermiete an
den Vermieter direkt gezahlt wird.

Der Untermietvertrag als solcher begründet danach keine Rechte des
Untermieters gegenüber dem Vermieter, sondern nur im Verhältnis zum
Hauptmieter. Auf den Schutz des sozialen Mietrechts kann sich der Untermieter
nur im Verhältnis zum Hauptmieter berufen. Den Hauptmieter treffen grds. alle
Pflichten eines Vermieters. Der Untermieter ist (anders als nahe Angehörige des
Mieters) auch nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen.
-7-

Der Untermietvertrag ist rechtlich weder von dem Mietvertrag noch von der
Zustimmung des Vermieters abhängig. Der Untermietvertrag ist danach auch
dann wirksam, wenn der Mietvertrag endet oder unwirksam ist oder die
Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung nicht vorliegt. Anderes gilt nur
dann, wenn der Untermietvertrag von der Bedingung des Bestehens des
Mietvertrages und/oder der Zustimmungserklärung des Vermieters abhängig
gemacht wird. Für die Annahme einer solchen Bedingung genügt nicht bereits
der Umstand, dass der Hauptmieter auf die Erforderlichkeit der Zustimmung des
Vermieters hinweist.

Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen und sonstige schädigende
Handlungen des Untermieters. Dessen Verschulden wird dem Mieter
zugerechnet, § 540 Abs. 2 BGB.

Im Ausgangspunkt einziger direkter Anspruch des Vermieters gegen den
Untermieter ist der Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB: Nach
Beendigung des Hauptmietverhältnisses kann der Vermieter vom Untermieter die
Herausgabe der Mietsache verlangen. Voraussetzung ist
a) die Beendigung des (wirksamen) Hauptmietvertrages
-
Der Grund hierfür (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Tod des Mieters
ohne Eintritt Dritter nach §§ 563 ff., 1922 BGB o.ä.) ist belanglos ist. Ist
der Mietvertrag (z.B. infolge Anfechtung) von vornherein unwirksam
gewesen, hat der Vermieter zwar nicht den Herausgabeanspruch des
§ 546 Abs. 2 BGB, aber einen (vergleichbaren) Anspruch aus § 985
BGB (wenn er zugleich Eigentümer ist) und § 812 BGB.
-
Nicht relevant ist, ob der Hauptmieter seinerseits vor Ende des
Hauptmietverhältnisses seinen (ggf. nur mittelbaren) Besitz aufgegeben
hat.
-
Ist der Hauptmieter allerdings nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses (noch) nicht zur Räumung verpflichtet (z.B. aufgrund der
Einräumung einer vertraglichen oder gerichtlichen Räumungsfrist), so ist
auch der Untermieter für diesen Zeitraum dem Rückgabeanspruch
ausgesetzt. Der Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB gegen Untermieter
geht nicht weiter als der Räumungsanspruch gegen den Mieter aus
§ 546 Abs. 1 BGB.
-
Wirken der Hauptmieter und der Vermieter dahingehend zusammen,
dass sie den Hauptmietvertrag nur deshalb beenden, um dem Vermieter
den Rückgabeanspruch zu verschaffen, ist die Vertragsbeendigung
sittenwidrig und damit unwirksam.
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Hat der Untermieter einen eigenen Anspruch auf Abschluss eines
Mietvertrages (z.B. aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im
Hauptmietvertrag zw. Vermieter und Hauptmieter), so ist der
Rückgabeanspruch nach § 242 BGB ausgeschlossen.
b) die tatsächliche Gebrauchsüberlassung an den Untermieter, die mit der
Besitzeinräumung durch den Hauptmieter vorliegt
-
Auf das rechtliche Fortbestehen des Untermietverhältnisses zum
Hauptmieter kommt es nicht an.
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-
Auch ist irrelevant, ob der Hauptmieter zur Untervermietung berechtigt
war.
c) die Rückforderungserklärung des Vermieters gegenüber dem Untermieter
-
Diese kann nach der Rspr. bereits vor Beendigung des
Hauptmietvertrages erklärt werden. Sie wird jedoch erst mit dessen
Beendigung wirksam.
-
Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung, an die keine
besonderen Form- oder Begründungsanforderungen gestellt werden.
Zum Nachweis der Rückforderung empfiehlt sich Schriftform.
-
Die Erklärung liegt konkludent auch in der Erhebung einer
Räumungsklage gegen den Untermieter. Da die Rückforderung echte
Anspruchsvoraussetzung ist, kann der Untermieter allerdings mit der
Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen.
Mit der Rückforderung und dem Ende des Hauptmietvertrages ist der Untermieter
zur unverzüglichen Rückgabe der Mietsache verpflichtet (§ 271 BGB); dabei ist
ihm allerdings (vergleichbar dem Hauptmieter im Falle fristloser Kündigung) eine
sog. Ziehfrist einzuräumen, dessen Dauer sich nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben und den Umständen des Einzelfalls richtet. Regelmäßig dürfte eine
Frist von 1 Woche ausreichend sein (vgl. AG Hamburg, WuM 1986, 377). Die
Frist dient allein dazu, die Räumung der Wohnung tatsächlich zu bewirken. Für
ihre Bemessung ist die Suche von Ersatzwohnraum nicht von Belang.
Die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Räumungsanspruchs setzt einen
Vollstreckungstitel (also regelmäßig ein Räumungsurteil) gegen den Untermieter
voraus, auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassung ohne oder gegen den
Willen des Vermieters erfolgt ist bzw. vor dem Vermieter treuwidrig verheimlicht
wurde. Ausnahmsweise kann ein Vollstreckungstitel gegen den Hauptmieter nach
§ 727 ZPO auf den Untermieter umgeschrieben werden, wenn die
Gebrauchsüberlassung nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage gegen den
Hauptmieter erfolgt ist (damit Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO eintritt)
und die Gebrauchsüberlassung offenkundig oder durch öffentliche Urkunde (z.B.
ein Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers) nachgewiesen ist

Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des
Hauptmietverhältnisses hat der Vermieter grds. nur gegen den Hauptmieter
(§ 546a Abs. 1 BGB), nicht gegen den Untermieter.

Befindet sich der Untermieter allerdings im Verzug mit seiner Pflicht zur
Rückgabe nach § 546 Abs. 2 BGB, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des
Verzugsschadens verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Der Schaden
liegt in dem entgangenen Mietzins, der gezogen werden könnte, wenn die
Mietsache bei rechtzeitiger Rückgabe hätte vermietet werden können. Allerdings
sind die Anforderungen an die Darlegung des Schadens in der Praxis hoch: Der
Vermieter muss darlegen und ggf. beweisen, an wen zu welchem Zeitpunkt und
zu welcher Miete die Wohnung/Mietsache hätte vermietet werden können. Eine
solche Vermietungsmöglichkeit für Wohnungen, die noch im Besitz Dritter sind,
dürfte praktisch nur äußerst schwer nachzuweisen sein.
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
Allerdings relativiert sich diese Problematik erheblich: Ab dem Zeitpunkt, an dem
der Untermieter weiß, das er unrechtmäßig im Besitz der Wohnung ist (d.h.
regelmäßig nach entsprechender Information durch den Vermieter) schuldet er
dem Vermieter, der zugleich Eigentümer ist, Nutzungsentschädigung nach
§§ 987, 990 BGB. Für die Anspruchshöhe ist die ortsübliche Miete maßgeblich,
nachweisbar ggf. durch Einholung eines (kostenintensiven) Sachverständigengutachtens. Für den Fall nicht rechtzeitiger Rückgabe sollte dieser Anspruch
bereits im Rückforderungsschreiben angekündigt werden.
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