Rechts so

Recht so / 16 02
Mietrecht:
Unbefugt
einen
Keller
okkupieren,
kann
nach
hinten
losgehen
Nutzt ein Mieter einen Keller, der ihm vom Vermieter nicht zugewiesen wurde, so darf der
Vermieter - ist ihm nicht bekannt, wer dahinter steckt - den Keller aufbrechen und den Inhalt (hier
Haushaltsgegenstände) entsorgen. Ihn trifft insoweit keine "Obhutspflicht" an den Gegenständen.
(AmG Berlin-Mitte, 9 C 303/13)
Eigentumswohnung: Ohne Ankündigung in der Einladung keine Abstimmung in der
Versammlung
Beschließt eine Wohnungseigentümerversammlung, dass eine durch den Verwalter bezahlte
Rechnung, die den vorgegebenen Kostenrahmen überschritten hat (hier wegen eines angesetzten
Stundenlohnes von 300 €), nachträglich akzeptiert wird, so kann dieser Beschluss erfolgreich
angefochten werden. Dies dann, wenn die Wohnungseigentümer diesen Tagesordnungspunkt nicht
mit der Einladung erhalten hatten, sich also darauf nicht vorbereiten konnten. Wäre der Punkt in
der Einladung angegeben worden, hätte das außerdem Wohnungseigentümer, die an sich nicht
vorhatten, zur Versammlung zu kommen, dazu bewegen können, nun doch teilzunehmen. (AmG
München, 481 C 15837/12)
Mietminderung: Fehlende Fußleisten beeinträchtigen nur wenig
Das Amtsgericht Rheine hat einem Mieter das Recht abgesprochen, die Miete für seine Wohnung zu
mindern, weil in einem der Räume keine Fußleisten angebracht waren. Es handele sich dabei um
eine "geringe ästhetische Beeinträchtigung", die nicht in Euro und Cent auszudrücken sei. (Warum
der Vermieter diesen kleinen Schönheitsfehler nicht behoben hat und sich stattdessen - wenn für
ihn auch nicht nachteilig - verklagen ließ, blieb offen.) (AmG Rheine, 14 C 230/11)
Nachbarrecht: Eine 1-Mann-Schlosserei ist nicht "rücksichtslos"
In einem "Misch- und Dorfgebiet" darf es einem Gewerbetreibenden nicht untersagt werden, ein
ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb (plus
3 Minijobber) "umzunutzen". Nachbarn können nicht dagegen argumentieren, dass unzumutbare
Belästigungen zu befürchten seien, zumal der Kleinbetrieb verpflichtet sei, "während der Nutzung
Tore, Türen und Fenster geschlossen" zu halten. Der Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung
dieser Auflagen gegenüber der Nachbarschaft "nicht rücksichtslos". (VwG Trier, 5 K 190/14)
Mietrecht: Auch nach der Kündigung kann es weitergehen - doch dann heißt's aufpassen
Mietern, die mit ihren Mietzahlungen mindestens zwei Monate lang im Rückstand sind, kann vom
Vermieter gekündigt werden. Wird der fehlende Mietzins jedoch innerhalb von zwei Monaten
komplett nachüberwiesen, dann besteht das Mietverhältnis weiter. Zieht der Mieter dann aber aus
der Wohnung aus, ohne selbst gekündigt zu haben, so hat er dem Vermieter, der nun erneut
kündigt, den Verlust zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Wohnung nicht sofort wieder
vermietet werden konnte. (LG Berlin, 63 S 184/13)
_________________________________________________________________________________ Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.