Recht so / 16 02 Mietrecht: Unbefugt einen Keller okkupieren, kann nach hinten losgehen Nutzt ein Mieter einen Keller, der ihm vom Vermieter nicht zugewiesen wurde, so darf der Vermieter - ist ihm nicht bekannt, wer dahinter steckt - den Keller aufbrechen und den Inhalt (hier Haushaltsgegenstände) entsorgen. Ihn trifft insoweit keine "Obhutspflicht" an den Gegenständen. (AmG Berlin-Mitte, 9 C 303/13) Eigentumswohnung: Ohne Ankündigung in der Einladung keine Abstimmung in der Versammlung Beschließt eine Wohnungseigentümerversammlung, dass eine durch den Verwalter bezahlte Rechnung, die den vorgegebenen Kostenrahmen überschritten hat (hier wegen eines angesetzten Stundenlohnes von 300 €), nachträglich akzeptiert wird, so kann dieser Beschluss erfolgreich angefochten werden. Dies dann, wenn die Wohnungseigentümer diesen Tagesordnungspunkt nicht mit der Einladung erhalten hatten, sich also darauf nicht vorbereiten konnten. Wäre der Punkt in der Einladung angegeben worden, hätte das außerdem Wohnungseigentümer, die an sich nicht vorhatten, zur Versammlung zu kommen, dazu bewegen können, nun doch teilzunehmen. (AmG München, 481 C 15837/12) Mietminderung: Fehlende Fußleisten beeinträchtigen nur wenig Das Amtsgericht Rheine hat einem Mieter das Recht abgesprochen, die Miete für seine Wohnung zu mindern, weil in einem der Räume keine Fußleisten angebracht waren. Es handele sich dabei um eine "geringe ästhetische Beeinträchtigung", die nicht in Euro und Cent auszudrücken sei. (Warum der Vermieter diesen kleinen Schönheitsfehler nicht behoben hat und sich stattdessen - wenn für ihn auch nicht nachteilig - verklagen ließ, blieb offen.) (AmG Rheine, 14 C 230/11) Nachbarrecht: Eine 1-Mann-Schlosserei ist nicht "rücksichtslos" In einem "Misch- und Dorfgebiet" darf es einem Gewerbetreibenden nicht untersagt werden, ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb (plus 3 Minijobber) "umzunutzen". Nachbarn können nicht dagegen argumentieren, dass unzumutbare Belästigungen zu befürchten seien, zumal der Kleinbetrieb verpflichtet sei, "während der Nutzung Tore, Türen und Fenster geschlossen" zu halten. Der Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung dieser Auflagen gegenüber der Nachbarschaft "nicht rücksichtslos". (VwG Trier, 5 K 190/14) Mietrecht: Auch nach der Kündigung kann es weitergehen - doch dann heißt's aufpassen Mietern, die mit ihren Mietzahlungen mindestens zwei Monate lang im Rückstand sind, kann vom Vermieter gekündigt werden. Wird der fehlende Mietzins jedoch innerhalb von zwei Monaten komplett nachüberwiesen, dann besteht das Mietverhältnis weiter. Zieht der Mieter dann aber aus der Wohnung aus, ohne selbst gekündigt zu haben, so hat er dem Vermieter, der nun erneut kündigt, den Verlust zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Wohnung nicht sofort wieder vermietet werden konnte. (LG Berlin, 63 S 184/13) _________________________________________________________________________________ Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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