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Gegenüberstellung der AGB-Änderungen zum
15. April 2016
Die Änderungen im Einzelnen:
Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 AGB (Leistungsbefugnis der Haspa)
Bis 15.04.2016
Die Haspa ist berechtigt, auch
die in einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift eines
eröffneten Testaments oder
Erbvertrags des Kunden als
Erbe oder
Testamentsvollstrecker
bezeichneten Personen als
Berechtigte anzusehen,
insbesondere sie verfügen zu
lassen und mit befreiender
Wirkung an sie zu leisten. Dies
gilt nicht, wenn der Haspa die
Unrichtigkeit oder
Unwirksamkeit dieser
Urkunden bekannt oder infolge
Fahrlässigkeit nicht bekannt
geworden ist.
Ab 15.04.2016
Werden der Haspa eine
Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift der
letztwilligen Verfügung
(Testament, Erbvertrag) sowie
die Niederschrift über die
zugehörige
Eröffnungsverhandlung
vorgelegt, darf die Haspa
denjenigen, der darin als Erbe
oder Testamentsvollstrecker
bezeichnet ist, als Berechtigten
ansehen, ihn verfügen lassen
und insbesondere mit
befreiender Wirkung an ihn
leisten.
Erläuterungen
Die Klausel wurde
sprachlich
neugefasst und
aus Gründen der
Rechtssicherheit
um die
unterstrichene
Aussage ergänzt,
damit im
Zweifelsfall
Klarheit besteht,
dass die
vorgelegte
letztwillige
Verfügung auch
gültig ist.
Nr. 16 AGB (Einlagengeschäft)
Bis 15.04.2016
Mangels abweichender
Vereinbarungen sind
Einlagen ohne Kündigung
fällig (täglich fällige Gelder).
Täglich fällige Gelder werden
mit dem jeweiligen Zinssatz,
den die Haspa für Einlagen
dieser Art zahlt, verzinst;
dieser Zinssatz wird durch
Aushang bekannt gemacht.
Für die Zinsberechnung bei
Einlagen wird jeder Monat zu
30 Tagen gerechnet, soweit
keine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
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Ab 15.04.2016
Mangels abweichender
Vereinbarungen sind
Einlagen ohne Kündigung
fällig (täglich fällige Gelder).
Die jeweils gültigen Zinssätze
für täglich fällige Gelder
werden durch Aushang
bekannt gemacht. Für die
Zinsberechnung bei Einlagen
wird jeder Monat zu 30 Tagen
gerechnet.
Erläuterungen
Die Klausel wurde
gekürzt und
verständlicher
formuliert.
Nr. 20 Abs. 1d) AGB (Verwendung von Vordrucken)
Bis 15.04.2016
Für bestimmte Geschäfte,
insbesondere im Scheck- und
Lastschriftverkehr, bei
Barabhebungen,
Überweisungen, sind die von
der Haspa zugelassenen
Vordrucke zu verwenden.
Ab 15.04.2016
„weggefallen“
Erläuterungen
Die Klausel wurde
ersatzlos gestrichen.
Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 AGB (Ordentliche Kündigung)
Bis 15.04.2016
Soweit keine zwingenden
Vorschriften
entgegenstehen und weder
eine Laufzeit noch eine
abweichende
Kündigungsregelung
vereinbart ist, kann der
Kunde die gesamte
Geschäftsbeziehung oder
einzelne Geschäftszweige
jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist
kündigen.
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Ab 15.04.2016
Soweit weder eine Laufzeit noch eine
abweichende Kündigungsregelung
vereinbart sind, können der Kunde
und bei Vorliegen eines
sachgerechten Grundes auch die
Haspa die gesamte
Geschäftsbeziehung oder einzelne
Geschäftszweige jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Kündigt die Haspa, so
wird sie den berechtigten Belangen
des Kunden angemessen Rechnung
tragen, insbesondere nicht zur
Unzeit kündigen. Für die Kündigung
eines
Zahlungsdiensterahmenvertrages
(z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag)
durch die Haspa beträgt die
Kündigungsfrist mindestens zwei
Monate.
Erläuterungen
Nr. 26 Abs. 1
Satz 1 AGBSparkassen
wurde
aufgrund des
BGH-Urteils
vom 5. Mai
2015 – XI ZR
214/14
angepasst.