Gegenüberstellung der AGB-Änderungen zum 15. April 2016 Die Änderungen im Einzelnen: Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 AGB (Leistungsbefugnis der Haspa) Bis 15.04.2016 Die Haspa ist berechtigt, auch die in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testaments oder Erbvertrags des Kunden als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigte anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Haspa die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Ab 15.04.2016 Werden der Haspa eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, darf die Haspa denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Erläuterungen Die Klausel wurde sprachlich neugefasst und aus Gründen der Rechtssicherheit um die unterstrichene Aussage ergänzt, damit im Zweifelsfall Klarheit besteht, dass die vorgelegte letztwillige Verfügung auch gültig ist. Nr. 16 AGB (Einlagengeschäft) Bis 15.04.2016 Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem jeweiligen Zinssatz, den die Haspa für Einlagen dieser Art zahlt, verzinst; dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Seite 1 von 2 Ab 15.04.2016 Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige Gelder). Die jeweils gültigen Zinssätze für täglich fällige Gelder werden durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet. Erläuterungen Die Klausel wurde gekürzt und verständlicher formuliert. Nr. 20 Abs. 1d) AGB (Verwendung von Vordrucken) Bis 15.04.2016 Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der Haspa zugelassenen Vordrucke zu verwenden. Ab 15.04.2016 „weggefallen“ Erläuterungen Die Klausel wurde ersatzlos gestrichen. Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 AGB (Ordentliche Kündigung) Bis 15.04.2016 Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann der Kunde die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Seite 2 von 2 Ab 15.04.2016 Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Haspa die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Haspa, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Haspa beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Erläuterungen Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 AGBSparkassen wurde aufgrund des BGH-Urteils vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14 angepasst.
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