MWST-Bulletin Nr. 2-2015 Aktuelles zur

Aktuelles zur Mehrwertsteuer
Ausgabe 2-2015 vom 1. April 2015
Damit erscheint diese Steuernachbelastung
durch die MWST-Verwaltung als zu Recht
erfolgt. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde der Stiftung deshalb ab.
Dr. Gerhard Schafroth
Steuernachbelastung von CHF
602'422.70
Bei dem kürzlich publizierten Urteil des
Bundesgerichts (2C_1120/2013 vom
20.2.2015, französisch) ging es um
Folgendes:
Sachverhalt
Eine amerikanische Universität betreibt in
Genf während Jahren eine
Ausbildungsstätte in Form einer Stiftung.
Vom amerikanischen Sitz werden dieser
Stiftung Dienstleistungen rund um die
Studenten-Immatrikulation in der Schweiz,
die Abwicklung von Austauschprogrammen,
die Unterstützung bei der
Studentenberatung, die Erstellung von
Studienprogrammen und die
Qualitätssicherung erbracht und fakturiert.
Fragestellung und Beurteilung
Muss die universitäre Stiftung in Genf auf
diesen Dienstleistungen die Bezugsteuer
entrichten?
Aus folgenden Überlegungen bejaht das
Bundesgericht diese Frage:
1. Bei diesen Leistungen handelt es
sich um Dienstleistungen und nicht
um die Lieferung von
Gegenständen, so dass die Regeln
Die finanzielle Belastung der Genfer
Stiftung ist allerdings deutlich höher als in
diesem Urteil aufgezeigt. Hinzu kommen
nämlich noch die Bezugsteuern von Jahren
ausserhalb der Aufrechnungsperiode, die
Verzugszinsen sowie happige Gerichtsund Anwaltskosten sowie die Kosten für die
interne Aufarbeitung.
Steueroptimierung
Hätte die Genfer Niederlassung der
amerikanischen Universität diese MWSTBelastung vermeiden oder zumindest
massiv reduzieren können?
Ja. Dabei stehen folgende Möglichkeiten im
Raum, wobei auch Einflussfaktoren
ausserhalb der MWST zu berücksichtigen
sind:
1. Gestaltung der
Ausbildungsverträge gegenüber
den Schweizer Studenten in der
Weise, dass die
Ausbildungsleistung rechtlich teils
direkt von der amerikanischen
Universität, teils von der Genfer
Stiftung erfolgt. Bei entsprechender
rechtlicher und finanzieller
Ausgestaltung entfallen damit
Kostenumlagen von der USA in die
Schweiz und damit die Grundlage
für die Bezugsteuer.
2. Einrichtung einer
gesellschaftsrechtlichen Beziehung
zwischen dem Mutterhaus in den
USA und der Stiftung in der
Schweiz, so dass die Leistungen
der USA unter die Steuerausnahme
2.
3.
4.
5.
der Besteuerung
grenzüberschreitender
Dienstleistungen anzuwenden sind.
Es handelt sich um
Dienstleistungen, auf die das
Empfängerortsprinzip anzuwenden
ist (heute Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Zuständig für die Besteuerung ist
somit die Schweiz, da sich hier der
Sitz des Leistungsempfängers
(Genfer Stiftung) befindet.
Da diese aus dem Ausland
bezogenen Dienstleistungen nicht
die direkte Ausbildung der
Studenten in Genf zum Inhalt
haben, sondern die Unterstützung
der universitären Stiftung, fallen sie
nicht unter die Steuerausnahme der
Bildungsleistung. Auch ist die
Steuerausnahme der
Organisationsdienstleistung im
Bildungsbereich nicht anwendbar,
da zwischen Leistungserbringer
und Leistungsempfänger keine
gesellschaftsrechtliche Beziehung
besteht. Eine Befreiung von der
Bezugsteuer (heute Art. 109 Abs. 1
MWSTV) ist damit nicht möglich.
Die weiteren Voraussetzungen der
Bezugsteuer (heute Art. 45
MWSTG) sind bei der Genfer
Stiftung erfüllt.
Da die Bezugsteuer in
unmittelbarem Zusammenhang mit
der Ausbildung der Studenten
steht, kann die Stiftung darauf
keinen Vorsteueranspruch (heute
Art. 29 Abs. 1 MWSTG) geltend
machen.
der Organisationsleistungen im
Bildungsbereich fallen.
Für die Genfer Stiftung hätte es sich auf
jeden Fall gelohnt, diese Fragen der
Schweizer MWST im Voraus verbindlich zu
klären.
Schlussfolgerung
Nach unserer Erfahrung beachten
zahlreiche Unternehmen und
Organisationen, die selber Leistungen
erbringen, die wegen einer
Steuerausnahme nicht mit der MWST
belastet werden müssen, die Bezugsteuer
beim Einkauf von Dienstleistungen im
Ausland viel zu wenig. Regelmässig kommt
es deshalb bei Institutionen im
Gesundheits-, im Bildungs-, im
Kulturbereich, bei Banken, Versicherungen,
Gemeinwesen sowie bei ImmobilienUnternehmen, Holding- und
Finanzgesellschaften zu hohen
Aufrechnungen durch die Bezugsteuer.
Durch entsprechende Gegenmassnahmen
kann dies in vielen Fällen verhindert
werden.
In unseren regelmässig für sämtliche
Branchen durchgeführten TagesWorkshops vermitteln wir das dazu
notwendige Wissen.
Freundliche Grüsse
Dr. Gerhard Schafroth
Anwalt, Dipl. Steuerexperte
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