Aktuelles zur Mehrwertsteuer Ausgabe 2-2015 vom 1. April 2015 Damit erscheint diese Steuernachbelastung durch die MWST-Verwaltung als zu Recht erfolgt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stiftung deshalb ab. Dr. Gerhard Schafroth Steuernachbelastung von CHF 602'422.70 Bei dem kürzlich publizierten Urteil des Bundesgerichts (2C_1120/2013 vom 20.2.2015, französisch) ging es um Folgendes: Sachverhalt Eine amerikanische Universität betreibt in Genf während Jahren eine Ausbildungsstätte in Form einer Stiftung. Vom amerikanischen Sitz werden dieser Stiftung Dienstleistungen rund um die Studenten-Immatrikulation in der Schweiz, die Abwicklung von Austauschprogrammen, die Unterstützung bei der Studentenberatung, die Erstellung von Studienprogrammen und die Qualitätssicherung erbracht und fakturiert. Fragestellung und Beurteilung Muss die universitäre Stiftung in Genf auf diesen Dienstleistungen die Bezugsteuer entrichten? Aus folgenden Überlegungen bejaht das Bundesgericht diese Frage: 1. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen und nicht um die Lieferung von Gegenständen, so dass die Regeln Die finanzielle Belastung der Genfer Stiftung ist allerdings deutlich höher als in diesem Urteil aufgezeigt. Hinzu kommen nämlich noch die Bezugsteuern von Jahren ausserhalb der Aufrechnungsperiode, die Verzugszinsen sowie happige Gerichtsund Anwaltskosten sowie die Kosten für die interne Aufarbeitung. Steueroptimierung Hätte die Genfer Niederlassung der amerikanischen Universität diese MWSTBelastung vermeiden oder zumindest massiv reduzieren können? Ja. Dabei stehen folgende Möglichkeiten im Raum, wobei auch Einflussfaktoren ausserhalb der MWST zu berücksichtigen sind: 1. Gestaltung der Ausbildungsverträge gegenüber den Schweizer Studenten in der Weise, dass die Ausbildungsleistung rechtlich teils direkt von der amerikanischen Universität, teils von der Genfer Stiftung erfolgt. Bei entsprechender rechtlicher und finanzieller Ausgestaltung entfallen damit Kostenumlagen von der USA in die Schweiz und damit die Grundlage für die Bezugsteuer. 2. Einrichtung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen dem Mutterhaus in den USA und der Stiftung in der Schweiz, so dass die Leistungen der USA unter die Steuerausnahme 2. 3. 4. 5. der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen anzuwenden sind. Es handelt sich um Dienstleistungen, auf die das Empfängerortsprinzip anzuwenden ist (heute Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Zuständig für die Besteuerung ist somit die Schweiz, da sich hier der Sitz des Leistungsempfängers (Genfer Stiftung) befindet. Da diese aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen nicht die direkte Ausbildung der Studenten in Genf zum Inhalt haben, sondern die Unterstützung der universitären Stiftung, fallen sie nicht unter die Steuerausnahme der Bildungsleistung. Auch ist die Steuerausnahme der Organisationsdienstleistung im Bildungsbereich nicht anwendbar, da zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger keine gesellschaftsrechtliche Beziehung besteht. Eine Befreiung von der Bezugsteuer (heute Art. 109 Abs. 1 MWSTV) ist damit nicht möglich. Die weiteren Voraussetzungen der Bezugsteuer (heute Art. 45 MWSTG) sind bei der Genfer Stiftung erfüllt. Da die Bezugsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung der Studenten steht, kann die Stiftung darauf keinen Vorsteueranspruch (heute Art. 29 Abs. 1 MWSTG) geltend machen. der Organisationsleistungen im Bildungsbereich fallen. Für die Genfer Stiftung hätte es sich auf jeden Fall gelohnt, diese Fragen der Schweizer MWST im Voraus verbindlich zu klären. Schlussfolgerung Nach unserer Erfahrung beachten zahlreiche Unternehmen und Organisationen, die selber Leistungen erbringen, die wegen einer Steuerausnahme nicht mit der MWST belastet werden müssen, die Bezugsteuer beim Einkauf von Dienstleistungen im Ausland viel zu wenig. Regelmässig kommt es deshalb bei Institutionen im Gesundheits-, im Bildungs-, im Kulturbereich, bei Banken, Versicherungen, Gemeinwesen sowie bei ImmobilienUnternehmen, Holding- und Finanzgesellschaften zu hohen Aufrechnungen durch die Bezugsteuer. Durch entsprechende Gegenmassnahmen kann dies in vielen Fällen verhindert werden. In unseren regelmässig für sämtliche Branchen durchgeführten TagesWorkshops vermitteln wir das dazu notwendige Wissen. Freundliche Grüsse Dr. Gerhard Schafroth Anwalt, Dipl. Steuerexperte Diese Ausgabe des MWST Bulletin weiterleiten Copyright © , All rights reserved. SwissVAT AG Stampfenbachstrasse 38 8006 Zürich Tel. +41 44 219 66 66 Fax +41 44 219 66 67 E-Mai [email protected] Web www.swissvat.ch Möchten Sie das MWST Bulletin der SwissVAT nicht mehr erhalten, können Sie ihn jederzeit abbestellen. Damit möglichst viele Interessierte Informationen zur aktuellen Entwicklung der MWST erhalten, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Newsletter weiterleiten. Angesprochene können sich direkt bei uns anmelden.
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