Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/1 § 10 Täterschaft und Teilnahme GROPP, § 10; JESCHECK/WEIGEND §§ 61 – 65; ROXIN AT II § 25 ff. JÄGER , § 6 ; WESSELS/BEULKE § 13; RENGIER , § 40-47 ZUR VERTIEFUNG: BAIER, Mittäterschaft, JA 2002, 273; GEPPERT, Die Akzessorietät der Teilnahme (§ 28 StGB) und die Mordmerkmale, Jura 2008, 34; PUPPE, Was ist Anstiftung?, NStZ 2006, 424; RADTKE, Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft im nationalen und internationalen Strafrecht, GA 2006, 350; ZACZYK, Die „Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate“ und der BGH, GA 2006, 411. A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME (§§ 25 – 27) als Formen der BETEILIGUNG – TEILNAHMELEHRE als „BETEILIGUNGSLEHRE” II. GESETZLICHE Beteiligungsfiguren 1. Einheitstäterprinzip (OWiG)/extensiver Täterbegriff Jeder Verursacher = Täter 2. Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 – 27) /restriktiver Täterbegriff : -Täterschaft als Selbst- und eigenhändige Täterschaft/ Unmittelbarer Täter (§ 25 I 1. Alt.), Mittäterschaft (§ 25 II) mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt.) - Teilnahmeformen (§§ 26, 27) als „Strafausdehnungsgründe” III. ABGRENZUNG zwischen Täterschaftstheorien Täterschaft und Teilnahme – 1. Objektive Abgrenzung (restriktiver Täterbegriff) a. „Formal-objektive“ Theorie (V. LISZT-SCHMIDT, V. HIPPEL) Täter ist nur, aber jedenfalls, wer die Straftat, d. h. die tatbestandsmäßige Handlung, (wenigstens zum Teil) selbst begeht. b. Mat.-obj. Theorie (FEUERBACH) Täter ist auch, wer als mittelbarer Täter oder als Mittäter zur Gefährdung des Tatobjekts beiträgt. 2. Subjektive „animus-Theorie“ (extensiver Täterbegriff), st. Rspr., Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris), d. h. ein Erfolgsinteresse und einen Tatherrschaftswillen hat vgl. Staschinskij-Fall BGHSt 18, 87; Badewannen-Fall RGSt 74, 84 Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/2 Indizien: Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft Vgl. BGH in Jus 2013, 177, Jus 2010,738 3. „Tatherrschaftslehre“: MAURACH, ROXIN Synthese aus obj. und subj. Teilnahmetheorie Fahrtenschreiber-Fall OLG Stuttgart NJW 1978, 715 Täterschaft wird durch Tatherrschaft begründet Tatherrschaft ist „das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs” (MAURACH) - enge Tatherrschaftslehre: Erforderlich ist eine Mitbeherrschung der Ausführungshandlung - weite Tatherrschaftslehre: Mitbeherrschen der Tat als soziales Geschehen reicht aus; das Beteiligungsminus bei der Tatausführung kann durch das Gewicht des Tatbeitrags bei der Vorbereitung oder durch Stellung in der Organisation ausgeglichen werden Formen der Tatherrschaft: - Handlungsherrschaft (Selbsttäter) - Willensherrschaft (mittelbarer Täter) - funktionale Handlungsherrschaft (Mittäterschaft) Merke: neben der Täterschaft durch Tatherrschaft gibt es auch täterschaftsbegründende Pflichten Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/3 B. TÄTERSCHAFT i. e. S (§ 25) I. Der UNMITTELBARE „Handlungsherrschaft“ Täter („Selbst-Täter”, § 25 I 1. Alt.): 1. Alleintäter 2. Unmittelbar handelnder Vordermann (bei mittelbarer Täterschaft) 3. Nebentäter II. MITTELBARE Täterschaft (§ 25 I 2. Alt.): „Willensherrschaft“ 1. Allgemeine Kriterien: a. Unterlegenheit des Tatmittlers (dessen Handlungsqualität haben muss) = Werkzeugqualität des Vordermanns Verhalten zumindest Typische Fälle a. Tatbestandslos handelndes Werkzeug: Sirius-Fall BGHSt 32, 38 b. Vorsatzlos handelndes Werkzeug c. Vorsätzlich, aber absichtslos handelndes Werkzeug d. Rechtmäßig handelndes Werkzeug b. Tatherrschaft des mittelbaren Täters = Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens Sie kann beruhen auf - Täuschung/Irrtum über Tatsachen - Täuschung/Irrtum über das Verbotensein (str.) vgl. Katzenkönig-Fall BGHSt 35, 347 - Nötigung - Ausnutzung einer tats. Organisationsherrschaft Vormachtstellung, insbes. einer vgl. Mauerschützen-Fälle BGHSt 40, 218; 45, 270; 48, 77; vgl. auch OTTO, Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparates, Jura 2001, 753 - Sie kann auch bei volldeliktisch handelndem Werkzeug gegeben sein (str., a. A. die Vertreter eines Verantwortungsprinzips, vgl. hierzu auch Gropp JuS 1996, 13 – 18). c. Keine mittelbare Täterschaft ohne Tätermerkmale des mittelbaren Täters. . Ausschluss mittelbarer Täterschaft bei: - eigenhändigen Delikten - Sonderdelikten - Fahrlässigkeitsdelikten 3. Sonderfragen Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/4 a. unmittelbares Ansetzen zum Versuch in mittelbarer Täterschaft: nach h. M. mittelbarer Täter maßgeblich (Einzellösung) b. keine mittelbare Täterschaft durch Unterlassen, da Täterschaft durch Pflicht c. Täter hinter dem Täter: für eine Tatherrschaftslehre unproblematisch, anders auf der Grundlage eines Verantwortungsprinzips; vgl. oben 1 b. d. Irrtumsfragen aa. Unkenntnis der Tatherrschaft: ü. M. § 26 bb. Irrige Annahme der Tatherrschaft: ü. M. § 26; überzeugender: §§ 22, 25 I 2. Alt. cc. Error in objecto vel persona des Werkzeugs: bislang h. L.: aberratio ictus des Hintermanns überzeugender: grds. Unbeachtlichkeit („Zufallsargument”, vgl. Gropp FS Lenckner 1998, S. 55 – 68) Hoferben-Fall BGHSt 37, 214 III. MITTÄTERSCHAFT (§ 25 II): „Funktionelle Tatherrschaft” 1. Allgemeine Kriterien: a. Gemeinsamer Tatentschluss b. Gemeinsame Tatbegehung in Form einer funktionellen Tatherrschaft Umstritten ist, ob eine Mitwirkung bei der Ausführungshandlung Erforderlich ist; hier werden die Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahem relevant (s. o. A III ) str.: Erfordernis der Anwesenheit am Tatort (Mafia-Boss): ü. M. (-) „Penny-Markt“-Fall BGH 1 StR 174/08 NStZ 2009, 25 c. Eigener Tatbeitrag d. Vorliegen erforderlicher Täterqualifikationen 2. Zurechnung a. Gesamtzurechnung des ganzen Tatgeschehens: dazu der Verfolger-Fall BGHSt 11, 268 b. keine Haftung für „Exzess“ des Mittäters vgl. Messerstich-Fall RGSt 67, 367 vgl. BGH in NStZ 2013, 280 Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/5 3. Sonderfragen a. Versuch Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn nach der Vorstellung der Beteiligten zumindest einer der Mittäter unmittelbar ansetzt (Gesamtlösung) vgl. Münzhändler-Fall BGHSt 40, 299 zur notwendigen Mitwirkung Dritter: BGHSt 43, 177 Bayerwald Bärwurz-Fall, dazu ROSENAU/KLÖHN Jura 2000, 427 b. Unterlassen: nur bei Pflicht zum gemeinsamen Tätigwerden c. Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung = mittäterschaftsbegründender Eintritt in eine bereits begonnene Tatausführung Keine Zurechnung von Bestandteilen des Tatgeschehens, die bei Hinzutreten des Mittäters vollständig abgeschlossen sind vgl. 2. Verkaufsbuden-Fall AT 10/95 nach BGHSt 2, 344 BGH NStZ 2010, 146 zur sukzessiven Mittäterschaft NStZ 2011, 699 d. Fahrlässige Mittäterschaft? Ist grundsätzlich wegen des Fehlens eines gemeinsamen Tatplanes abzulehnen, wird aber im Rahmen der strafrechtlichen Produkthaftung vereinzelt bejaht vgl. KAMM, Die fahrlässige Mittäterschaft, 1999 mit Bspr. BLOY GA 2000, 392; PFEIFFER, Notwendigkeit und Legitimität der fahrlässigen Mittäterschaft, Jura 2004, 234; PUPPE, Wider die fahrlässige Mittäterschaft, GA 2004, 129; UTSUMI, Fahrlässige Mittäterschaft, Jura 2001, 538; Gropp GA 2009, 265 Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/6 C. TEILNAHME I. STRAFGRUND der Teilnahme Die eingeschränkte, akzessorietäts-orientierte Verursachung fremden Unrechts; (nur) akzessorietäts-orientiert (und nicht streng akzessorisch) deshalb, weil die Abhängigkeit der Teilnahme durch die §§ 28, 29 in spezifischer Weise durchbrochen wird. dazu HEGHMANNS, Überlegungen zum Unrecht von Beihilfe und Anstiftung, GA 2000, 473 II. AKZESSORIETÄT der Teilnahme (§§ 26 – 29) 1. „Limitierte Akzessorietät“: keine Abhängigkeit von einer schuldhaften Haupttat 2. Berücksichtigung „besond. persönlicher täterbezogener Merkmale“ (§ 28) a. § 28 I: „strafbegründende“ persönliche Merkmale: (bloße) Strafmilderung, Beibehaltung der Akzessorietät Verschiebung des Strafrahmens b. § 28 II: „strafmodifizierende“ (= strafschärfende, strafmildernde, strafausschließende) persönliche Merkmale: Durchbrechung der Akzessorietät Verschiebung des Straftatbestandes 3. § 29 - als Konkretisierung des Schuldprinzips unumstritten - str. bezüglich besonderer persönlicher täterbezogener Schuld-Merkmale (z. B. „Rücksichtslosigkeit” in § 315 c I Nr. 2) h. M.: § 28 I, II geht vor m. M. (Stratenwerth): jedenfalls bei strafbegründenden Merkmalen Vorrang von § 29 vor § 28 I III. ANSTIFTUNG, § 26 1. Objektiv: a ) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat hierzu: KUDLICH, Unzulässiger Einsatz eines Lockspitzels gegen einen Unverdächtigen – BGH, NJW 2000, 1123, JuS 2000, 951; KREUZER, Die Lockspitzelfalle – Kriminologische, strafrechtliche und rechtsvergleichende Betrachtungen, insbesondere zum V-Leute-Einsatz gegen Unbescholtene, in: Schreiber-FS, 225 . b) Anstifterhandlung: „Bestimmen“ zur Tat:Hervorrufen des Tatentschlusses Umstritten ist welche Anforderungen an das Bestimmen zu stellen sind: Ist jegliche Mitverursachung des Tatentschlusses ausreichend oder bedarf es einer kommunikativen Beeinflussung des Haupttäters durch den Anstifter? Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/7 2. Subjektiv: „Doppelbezug“ des Anstiftervorsatzes a. Vorsatz bezügl. der Haupttat - bei Exzess des Haupttäters scheidet eine Anstiftung diesbzüglich aus - kein Vorsatz beim sog. Lockspitzeleinsatz ( agent provocateur); dieser handelt ohne Vollendungsvorsatz zur Konkretisierung des Anstiftervorsatzes Anschubfinanzierungs-Fall BGH 2 StR 229/04 - BGHSt 50, 1 ff. m. Anm. Puppe JZ 2005, 902 b. Vorsatz bezügl. des Bestimmens 3. Sonderfragen a. Anstiftung zu mehreren Straftaten: Individualisierbarkeit erforderlich b. Anstiften durch Unterlassen?: in dolus-subsequens-Fällen Beihilfe durch Unterlassen c. „Abstiftung“( Abschwächen des Tatentschlusses ) : Zurechnungsausschluss aufgrund Risikoverringerung d. „Aufstiftung“ ( Übersteigerung des Tatentschlusses) : Strafbarkeit wegen Anstiftung nur wenn dadurch ein gravierender Tatbestand erfüllt wird zur Kausalität (Aufstiftung) vgl. Stuhlbein-Fall BGHSt 19, 339 e. keine Anstiftung eines bereits fest zur Tat entschlossenen Täters ( omnimodo facturus ) möglich; Abgrenzung zum tatgeneigten Täter f. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 30 S.1 4. TB-Prüfungsaufbau bei Anstiftung a. b. Obj. Tatbestand - (zumindest versuchte) vorsätzliche rechtswidrige (individualisierbare) Haupttat - Bestimmen (= Hervorrufen des Entschlusses zur Haupttat) Subj. Tatbestand Anstifter-Vorsatz mit doppelter Ausrichtung - bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen vollendeten Haupttat - bezüglich des Bestimmens IV. BEIHILFE (§ 27) GEPPERT, Zum Begriff der Hilfeleistung im Rahmen von Beihilfe (§ 27 StGB) und sachlicher Begünstigung (§ 257 StGB), Jura 2007, 589; 1. Objektiv: a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/8 Abgrenzung zur Mittäterschaft: keine Tatherrschaft, lediglich Fördern der Haupttat b)Beihilfehandlung: „Hilfe Leisten” = „Förderung“ der Haupttat a. Intellektuelle B. (psychische) b. Technische B. (physische) BGH JuS 2001, 1128: Keine Beihilfe durch Mitwirkung bei der Erstellung von Befehlen zur Grenzsicherung der DDR Umstritten ist, ob die Beihilfe kausal für den Erfolg der Haupttat gewesen sein muss, der BGH lässt es genügen, dass die Hilfeleistung die Handlung des Haupttäters irgendwie gefördert hat; die H .L. dagegen verlangt Kausalität der Beihilfehandlung für den Erfolg der Tat vgl. Ehemakler-Fall OLG Stuttgart NJW 1979, 2573 m. Anm. Müller JuS 1981, 255 2.. Subjektiv: „Doppelbezug” des Gehilfenvorsatzes: Vorsatz bzgl. der Haupttat und des Hilfeleistens zur Haupttat Edelstein-Fall BGHSt 42, 135 vgl. auch BGH in NStZ 2012 ,264 3.. Sonderfragen a. Beihilfe durch Unterlassen: beim Überwachungsgaranten möglich vgl. BGH in NStZ 2009, 321; BGH in BeckRS 2013, 10645 b. Versuchte Beihilfe?: arg. e § 30: straflos c. Verselbständigte materielle Beihilfehandlungen, z. B. §§ 120, 121: grundsätzlich wie sonstige Delikte zu behandeln; Grenze: Sonderbeteiligung d. Neutrale Beihilfehandlungen: nicht zurechenbar, erkennbar das generelle Risiko überschritten wird solange nicht BGH JZ 2000, 1175 m. Anm. KUDLICH, Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten i. F. v. Kapitaltransfers ins Ausland BECKEMPER, Strafbare Beihilfe durch alltägliche Geschäftsvorgänge, Jura 2001, 163 OTTO, Das Strafbarkeitsrisiko berufstypischen, geschäftsmäßigen Verhaltens, JZ 2001, 436 WOHLERS, Hilfeleistung und erlaubtes Risiko – zur Einschränkung der Strafbarkeit gemäß § 27 StGB, NStZ 2001, 169 ´4.. TB-Prüfungsaufbau bei Beihilfe a. obj. Tatbestand - (zumindest versuchte) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat - Hilfeleisten b. subj. Tatbestand: „dopp.” Gehilfen-Vorsatz Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/9 V. Die „NOTWENDIGE“ TEILNAHME DOGMATISCHE FEHLKONSTRUKTION – eine überflüssige 1. „Konvergenz“-Delikte?: z. B. §§ 122, 125 2. „Begegnungs“-Delikte?: z. B. §§ 174, 180, 257 VI. STRAFFREIE SONDERBETEILIGUNG 1. Selbstverletzende Teilnahme des Dispositionsbefugten (vgl. z. B. § 240) 2. Selbstverletzende Teilnahme des nicht Disp.-Bef. (vgl. z. B. § 216) 3. Periphere Beteiligung am Zentrifugal- bzw. Zentripetaldelikt (vgl. z. B. § 131 I Nr. 1) 4. Beteiligung des wegen einer persönlichen berücksichtigungswürdigen Zwangslage als Täter Ausgeschlossenen (vgl. z. B. § 120) 5. Beteiligung des als Täter wegen einer strafbaren Bezugstat Ausgeschlossenen (vgl. z. B. §§ 257, 259) hierzu: GROPP, Deliktstypen mit Sonderbeteiligung: Untersuchungen zur Lehre von der „notwendigen Teilnahme“, Tübingen 1992 Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015
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