§ 10 Täterschaft und Teilnahme

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) § 10/1
§ 10 Täterschaft und Teilnahme
GROPP, § 10; JESCHECK/WEIGEND §§ 61 – 65; ROXIN AT II § 25 ff.
JÄGER , § 6 ; WESSELS/BEULKE § 13; RENGIER , § 40-47
ZUR VERTIEFUNG: BAIER, Mittäterschaft, JA 2002, 273; GEPPERT, Die Akzessorietät der Teilnahme (§
28 StGB) und die Mordmerkmale, Jura 2008, 34; PUPPE, Was ist Anstiftung?, NStZ 2006, 424; RADTKE,
Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft im nationalen und internationalen Strafrecht, GA
2006, 350; ZACZYK, Die „Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate“ und der BGH, GA 2006,
411.
A. GRUNDLAGEN
I.
TÄTERSCHAFT und TEILNAHME (§§ 25 – 27) als Formen der
BETEILIGUNG – TEILNAHMELEHRE als „BETEILIGUNGSLEHRE”
II.
GESETZLICHE Beteiligungsfiguren
1. Einheitstäterprinzip (OWiG)/extensiver Täterbegriff
Jeder Verursacher = Täter
2. Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 – 27)
/restriktiver Täterbegriff :
-Täterschaft als Selbst- und eigenhändige Täterschaft/ Unmittelbarer Täter
(§ 25 I 1. Alt.),
Mittäterschaft (§ 25 II)
mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt.)
- Teilnahmeformen (§§ 26, 27) als „Strafausdehnungsgründe”
III. ABGRENZUNG
zwischen
Täterschaftstheorien
Täterschaft
und
Teilnahme
–
1. Objektive Abgrenzung (restriktiver Täterbegriff)
a. „Formal-objektive“ Theorie (V. LISZT-SCHMIDT, V. HIPPEL)
Täter ist nur, aber jedenfalls, wer die Straftat, d. h. die
tatbestandsmäßige Handlung, (wenigstens zum Teil) selbst begeht.
b. Mat.-obj. Theorie (FEUERBACH)
Täter ist auch, wer als mittelbarer Täter oder als Mittäter zur
Gefährdung des Tatobjekts beiträgt.
2. Subjektive „animus-Theorie“ (extensiver Täterbegriff), st. Rspr.,
Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris), d. h. ein Erfolgsinteresse und
einen Tatherrschaftswillen hat
vgl. Staschinskij-Fall BGHSt 18, 87; Badewannen-Fall RGSt 74, 84
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Indizien: Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, Umfang der
Tatbeteiligung, Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft
Vgl. BGH in Jus 2013, 177, Jus 2010,738
3. „Tatherrschaftslehre“: MAURACH, ROXIN
Synthese aus obj. und subj. Teilnahmetheorie
Fahrtenschreiber-Fall OLG Stuttgart NJW 1978, 715
Täterschaft wird durch Tatherrschaft begründet
Tatherrschaft ist „das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des
tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs” (MAURACH)
- enge Tatherrschaftslehre:
Erforderlich ist eine Mitbeherrschung der Ausführungshandlung
- weite Tatherrschaftslehre:
Mitbeherrschen der Tat als soziales Geschehen reicht aus;
das Beteiligungsminus bei der Tatausführung kann durch das Gewicht des
Tatbeitrags bei der Vorbereitung oder durch Stellung in der Organisation
ausgeglichen werden
Formen der Tatherrschaft:
- Handlungsherrschaft (Selbsttäter)
- Willensherrschaft (mittelbarer Täter)
- funktionale Handlungsherrschaft (Mittäterschaft)
Merke:
neben der Täterschaft durch Tatherrschaft gibt es auch
täterschaftsbegründende Pflichten
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B. TÄTERSCHAFT i. e. S (§ 25)
I.
Der UNMITTELBARE
„Handlungsherrschaft“
Täter
(„Selbst-Täter”,
§
25
I
1.
Alt.):
1. Alleintäter
2. Unmittelbar handelnder Vordermann (bei mittelbarer Täterschaft)
3. Nebentäter
II.
MITTELBARE Täterschaft (§ 25 I 2. Alt.): „Willensherrschaft“
1. Allgemeine Kriterien:
a. Unterlegenheit des Tatmittlers (dessen
Handlungsqualität haben muss)
= Werkzeugqualität des Vordermanns
Verhalten
zumindest
Typische Fälle
a. Tatbestandslos handelndes Werkzeug: Sirius-Fall BGHSt 32, 38
b. Vorsatzlos handelndes Werkzeug
c. Vorsätzlich, aber absichtslos handelndes Werkzeug
d. Rechtmäßig handelndes Werkzeug
b. Tatherrschaft des mittelbaren Täters
= Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens
Sie kann beruhen auf
- Täuschung/Irrtum über Tatsachen
- Täuschung/Irrtum über das Verbotensein (str.)
vgl. Katzenkönig-Fall BGHSt 35, 347
- Nötigung
- Ausnutzung
einer
tats.
Organisationsherrschaft
Vormachtstellung,
insbes.
einer
vgl. Mauerschützen-Fälle BGHSt 40, 218; 45, 270; 48, 77; vgl. auch OTTO,
Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparates, Jura 2001, 753
- Sie kann auch bei volldeliktisch handelndem Werkzeug gegeben sein
(str., a. A. die Vertreter eines Verantwortungsprinzips, vgl. hierzu auch
Gropp JuS 1996, 13 – 18).
c. Keine mittelbare Täterschaft ohne Tätermerkmale des mittelbaren Täters.
.
Ausschluss mittelbarer Täterschaft bei:
- eigenhändigen Delikten
- Sonderdelikten
- Fahrlässigkeitsdelikten
3. Sonderfragen
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a. unmittelbares Ansetzen zum Versuch in mittelbarer Täterschaft: nach
h. M. mittelbarer Täter maßgeblich (Einzellösung)
b. keine mittelbare Täterschaft durch Unterlassen, da Täterschaft durch
Pflicht
c. Täter hinter dem Täter: für eine Tatherrschaftslehre unproblematisch,
anders auf der Grundlage eines Verantwortungsprinzips; vgl. oben 1 b.
d. Irrtumsfragen
aa. Unkenntnis der Tatherrschaft: ü. M. § 26
bb. Irrige Annahme der Tatherrschaft: ü. M. § 26; überzeugender: §§ 22,
25 I 2. Alt.
cc. Error in objecto vel persona des Werkzeugs:
bislang h. L.: aberratio ictus des Hintermanns
überzeugender: grds. Unbeachtlichkeit („Zufallsargument”, vgl.
Gropp FS Lenckner 1998, S. 55 – 68)
Hoferben-Fall BGHSt 37, 214
III. MITTÄTERSCHAFT (§ 25 II): „Funktionelle Tatherrschaft”
1. Allgemeine Kriterien:
a. Gemeinsamer Tatentschluss
b. Gemeinsame Tatbegehung in Form einer funktionellen Tatherrschaft
Umstritten ist, ob eine Mitwirkung bei der Ausführungshandlung
Erforderlich ist; hier werden die Theorien zur Abgrenzung von
Täterschaft und Teilnahem relevant (s. o. A III )
str.: Erfordernis der Anwesenheit am Tatort (Mafia-Boss): ü. M. (-)
„Penny-Markt“-Fall BGH 1 StR 174/08 NStZ 2009, 25
c. Eigener Tatbeitrag
d. Vorliegen erforderlicher Täterqualifikationen
2. Zurechnung
a. Gesamtzurechnung des ganzen Tatgeschehens: dazu der Verfolger-Fall
BGHSt 11, 268
b. keine Haftung für „Exzess“ des Mittäters
vgl. Messerstich-Fall RGSt 67, 367
vgl. BGH in NStZ 2013, 280
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3. Sonderfragen
a. Versuch
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn nach der Vorstellung der
Beteiligten zumindest einer der Mittäter unmittelbar ansetzt
(Gesamtlösung)
vgl. Münzhändler-Fall BGHSt 40, 299
zur notwendigen Mitwirkung Dritter: BGHSt 43, 177 Bayerwald Bärwurz-Fall, dazu
ROSENAU/KLÖHN Jura 2000, 427
b. Unterlassen: nur bei Pflicht zum gemeinsamen Tätigwerden
c. Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
= mittäterschaftsbegründender Eintritt in eine bereits begonnene
Tatausführung
Keine Zurechnung von Bestandteilen des Tatgeschehens, die bei
Hinzutreten des Mittäters vollständig abgeschlossen sind
vgl. 2. Verkaufsbuden-Fall AT 10/95 nach BGHSt 2, 344
BGH NStZ 2010, 146 zur sukzessiven Mittäterschaft
NStZ 2011, 699
d. Fahrlässige Mittäterschaft?
Ist grundsätzlich wegen des Fehlens eines gemeinsamen Tatplanes
abzulehnen,
wird aber im Rahmen der strafrechtlichen Produkthaftung
vereinzelt bejaht
vgl. KAMM, Die fahrlässige Mittäterschaft, 1999 mit Bspr. BLOY GA 2000, 392;
PFEIFFER, Notwendigkeit und Legitimität der fahrlässigen Mittäterschaft, Jura 2004,
234; PUPPE, Wider die fahrlässige Mittäterschaft, GA 2004, 129; UTSUMI, Fahrlässige
Mittäterschaft, Jura 2001, 538; Gropp GA 2009, 265
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C. TEILNAHME
I.
STRAFGRUND der Teilnahme
Die eingeschränkte, akzessorietäts-orientierte Verursachung fremden Unrechts;
(nur) akzessorietäts-orientiert (und nicht streng akzessorisch) deshalb, weil die
Abhängigkeit der Teilnahme durch die §§ 28, 29 in spezifischer Weise
durchbrochen wird.
dazu HEGHMANNS, Überlegungen zum Unrecht von Beihilfe und Anstiftung, GA 2000, 473
II.
AKZESSORIETÄT der Teilnahme (§§ 26 – 29)
1. „Limitierte Akzessorietät“: keine Abhängigkeit von einer schuldhaften
Haupttat
2. Berücksichtigung „besond. persönlicher täterbezogener Merkmale“ (§ 28)
a. § 28 I: „strafbegründende“ persönliche Merkmale:
(bloße) Strafmilderung, Beibehaltung der Akzessorietät
 Verschiebung des Strafrahmens
b. § 28 II: „strafmodifizierende“ (= strafschärfende, strafmildernde,
strafausschließende) persönliche Merkmale:
Durchbrechung der Akzessorietät
 Verschiebung des Straftatbestandes
3. § 29
- als Konkretisierung des Schuldprinzips unumstritten
- str. bezüglich besonderer persönlicher täterbezogener Schuld-Merkmale
(z. B. „Rücksichtslosigkeit” in § 315 c I Nr. 2)
h. M.: § 28 I, II geht vor
m. M. (Stratenwerth): jedenfalls bei strafbegründenden Merkmalen
Vorrang von § 29 vor § 28 I
III. ANSTIFTUNG, § 26
1. Objektiv:
a ) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
hierzu: KUDLICH, Unzulässiger Einsatz eines Lockspitzels gegen einen Unverdächtigen –
BGH, NJW 2000, 1123, JuS 2000, 951; KREUZER, Die Lockspitzelfalle – Kriminologische,
strafrechtliche und rechtsvergleichende Betrachtungen, insbesondere zum V-Leute-Einsatz
gegen Unbescholtene, in: Schreiber-FS, 225
.
b) Anstifterhandlung: „Bestimmen“ zur Tat:Hervorrufen des Tatentschlusses
Umstritten ist welche Anforderungen an das Bestimmen zu stellen sind:
Ist jegliche Mitverursachung des Tatentschlusses ausreichend oder bedarf
es einer kommunikativen Beeinflussung des Haupttäters durch den Anstifter?
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2. Subjektiv: „Doppelbezug“ des Anstiftervorsatzes
a. Vorsatz bezügl. der Haupttat
- bei Exzess des Haupttäters scheidet eine Anstiftung diesbzüglich aus
- kein Vorsatz beim sog. Lockspitzeleinsatz ( agent provocateur);
dieser handelt ohne Vollendungsvorsatz
zur Konkretisierung des Anstiftervorsatzes Anschubfinanzierungs-Fall BGH 2 StR
229/04 - BGHSt 50, 1 ff. m. Anm. Puppe JZ 2005, 902
b. Vorsatz bezügl. des Bestimmens
3. Sonderfragen
a. Anstiftung zu mehreren Straftaten: Individualisierbarkeit erforderlich
b. Anstiften durch Unterlassen?: in dolus-subsequens-Fällen Beihilfe
durch Unterlassen
c. „Abstiftung“( Abschwächen des Tatentschlusses ) :
Zurechnungsausschluss aufgrund Risikoverringerung
d. „Aufstiftung“ ( Übersteigerung des Tatentschlusses) :
Strafbarkeit wegen Anstiftung nur wenn dadurch ein gravierender
Tatbestand erfüllt wird
zur Kausalität (Aufstiftung) vgl. Stuhlbein-Fall BGHSt 19, 339
e. keine Anstiftung eines bereits fest zur Tat entschlossenen Täters
( omnimodo facturus ) möglich;
Abgrenzung zum tatgeneigten Täter
f. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 30 S.1
4. TB-Prüfungsaufbau bei Anstiftung
a.
b.
Obj. Tatbestand
- (zumindest versuchte) vorsätzliche rechtswidrige (individualisierbare) Haupttat
- Bestimmen (= Hervorrufen des Entschlusses zur Haupttat)
Subj. Tatbestand
Anstifter-Vorsatz mit doppelter Ausrichtung
- bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen vollendeten Haupttat
- bezüglich des Bestimmens
IV. BEIHILFE (§ 27)
GEPPERT, Zum Begriff der Hilfeleistung im Rahmen von Beihilfe (§ 27 StGB) und sachlicher
Begünstigung (§ 257 StGB), Jura 2007, 589;
1. Objektiv:
a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
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Abgrenzung zur Mittäterschaft: keine Tatherrschaft, lediglich Fördern der
Haupttat
b)Beihilfehandlung: „Hilfe Leisten” = „Förderung“ der Haupttat
a. Intellektuelle B. (psychische)
b. Technische B. (physische)
BGH JuS 2001, 1128: Keine Beihilfe durch Mitwirkung bei der Erstellung von
Befehlen zur Grenzsicherung der DDR
Umstritten ist, ob die Beihilfe kausal für den Erfolg der Haupttat gewesen
sein muss,
der BGH lässt es genügen, dass die Hilfeleistung die Handlung des
Haupttäters irgendwie gefördert hat; die H .L. dagegen verlangt Kausalität
der Beihilfehandlung für den Erfolg der Tat
vgl. Ehemakler-Fall OLG Stuttgart NJW 1979, 2573 m. Anm. Müller JuS 1981, 255
2.. Subjektiv: „Doppelbezug” des Gehilfenvorsatzes: Vorsatz bzgl. der
Haupttat und des Hilfeleistens
zur Haupttat Edelstein-Fall BGHSt 42, 135
vgl. auch BGH in NStZ 2012 ,264
3.. Sonderfragen
a. Beihilfe durch Unterlassen: beim Überwachungsgaranten möglich
vgl. BGH in NStZ 2009, 321;
BGH in BeckRS 2013, 10645
b. Versuchte Beihilfe?: arg. e § 30: straflos
c. Verselbständigte materielle Beihilfehandlungen, z. B. §§ 120, 121:
grundsätzlich wie sonstige Delikte zu behandeln; Grenze:
Sonderbeteiligung
d. Neutrale Beihilfehandlungen: nicht zurechenbar,
erkennbar das generelle Risiko überschritten wird
solange
nicht
BGH JZ 2000, 1175 m. Anm. KUDLICH, Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch
Mitarbeiter von Geldinstituten i. F. v. Kapitaltransfers ins Ausland
BECKEMPER, Strafbare Beihilfe durch alltägliche Geschäftsvorgänge, Jura 2001, 163
OTTO, Das Strafbarkeitsrisiko berufstypischen, geschäftsmäßigen Verhaltens, JZ 2001,
436
WOHLERS, Hilfeleistung und erlaubtes Risiko – zur Einschränkung der Strafbarkeit
gemäß § 27 StGB, NStZ 2001, 169
´4.. TB-Prüfungsaufbau bei Beihilfe
a. obj. Tatbestand
- (zumindest versuchte) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
- Hilfeleisten
b. subj. Tatbestand:
„dopp.” Gehilfen-Vorsatz
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V.
Die
„NOTWENDIGE“
TEILNAHME
DOGMATISCHE FEHLKONSTRUKTION
–
eine
überflüssige
1. „Konvergenz“-Delikte?: z. B. §§ 122, 125
2. „Begegnungs“-Delikte?: z. B. §§ 174, 180, 257
VI. STRAFFREIE SONDERBETEILIGUNG
1. Selbstverletzende Teilnahme des Dispositionsbefugten (vgl. z. B. § 240)
2. Selbstverletzende Teilnahme des nicht Disp.-Bef. (vgl. z. B. § 216)
3. Periphere Beteiligung am Zentrifugal- bzw. Zentripetaldelikt (vgl. z. B.
§ 131 I Nr. 1)
4. Beteiligung des wegen einer persönlichen berücksichtigungswürdigen
Zwangslage als Täter Ausgeschlossenen (vgl. z. B. § 120)
5. Beteiligung des als Täter wegen einer strafbaren Bezugstat
Ausgeschlossenen (vgl. z. B. §§ 257, 259)
hierzu: GROPP, Deliktstypen mit Sonderbeteiligung: Untersuchungen zur Lehre von der
„notwendigen Teilnahme“, Tübingen 1992
Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) SS 2015