AKTUELL ERKENNTNISTRANSFER Kein reibungsloser Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft Foto: picture alliance Hier muss man eine Brücke schlagen“, sagte der Präsident der MaxPlanck-Gesellschaft, Prof. Dr. rer. nat. Martin Stratmann. Zwar habe es in letzter Zeit viele neue Patente, Lizenzverträge und Ausgründungen gegeben. Zu beobachten sei aber immer noch eine „Innovationslücke“ im Bereich der Grundlagen- Gefordert werden unter anderem bessere Anreize für den Transfer. forschung. Auch Prof. Dr. rer. nat. Rolf Zettl, Geschäftsführer der Helmholtz-Gemeinschaft, forderte eine neue „Transferkultur“, die zudem dringend einer Professionalisierung bedürfe. Ferner müssten mehr Anreize geschaffen werden, die Lücke zwischen Wissenschaft und Markt zu schließen. ER PROMOTIONSFÖRDERUNG AN DER MHH Forschungsprojekte für qualifizierte Studierende Der Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft funktioniere trotz neuer Initiativen nicht reibungslos, kritisierten die außeruniversitären Forschungsgemeinschaften bei einer Anhörung des Bundestagausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zum Thema „Wissens- und Innovationstransfer im Rahmen des Paktes für Forschung und Innovation“ Ende März in Berlin. „Oft gibt es eine Lücke, einen Gap, zwischen erkenntnisorientierter Forschung und der Anwendung. Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) erweitert ihre Doktorandenausbildung in der klinischen Forschung: Das strukturierte Promotionsprogramm „KlinStrucMed“ soll künftig anspruchsvolle Doktorarbeiten fördern und den Nachwuchswissenschaftlern eine strukturierte Promotion ermöglichen. Zehn besonders qualifizierten Studierenden sollen interessante klinische Forschungsprojekte angeboten werden. Dazu werden sie einer MHH-Forschergruppe zugeteilt und unterbrechen neun Monate lang ihr Studium für ihre wissenschaftliche Arbeit. Projektbegleitend erhalten sie eine methodische Grundausbildung, bei der sie fundierte Kenntnisse in Biometrie, Bioinformatik, Ethik und Epidemiologie erhalten sowie in der Nutzung von Datenbanken und methodischer Kenntnisse geschult werden. Die Studierenden werden ein Jahr lang monatlich mit 800 Euro unterstützt und intensiv durch MHH-Forscher betreut. Ein Ziel ist, klinische Dissertationen zu erreichen, die in hochrangigen Journalen veröffentlicht werden können. hil RECHTSREPORT Honorararzt gilt nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt Ein Honorararzt darf im Krankenhaus keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der beklagte Arzt arbeitete in dem Krankenhaus auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung als sogenannter Honorararzt. Darunter ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären oder ambulanten Bereich eines Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei vereinbart wird. Im vorliegenden Fall hatte das Krankenhaus mit einer Patientin einen Behandlungsvertrag samt Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. A 702 Der Honorararzt übernahm den operativen Eingriff und liquidierte die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen. Dagegen klagte die private Krankenversicherung der Patientin. Nach deren Auffassung ist der Honorararzt zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet, weil er nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt im Sinne von § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz tätig geworden sei. Als Honorar- oder Kooperationsarzt habe er lediglich allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Krankenhausentgeltgesetz erbracht, die über Fallpauschalen beziehungsweise Pflegesätze zu liquidieren seien. Dieser Auffassung ist der BGH gefolgt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Be- handlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte eines Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt seien, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen (Wahlarzt- oder Liquidationskette). Von dieser Liquidationskette würden nur bestimmte Ärzte erfasst. Niedergelassene Honorarärzte, die aufgrund eines Kooperationsvertrages tätig würden, seien weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Die Operation sei zudem eine Hauptleistung, sodass der Honorararzt auch nicht als externer Wahlarzt auf Veranlassung eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes tätig geworden sei. Ihm stehe damit kein Liquidationsrecht zu. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014; Az.: III ZR 85/14 RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 112 | Heft 16 | 17. April 2015
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