RECHTSREPORT - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
ERKENNTNISTRANSFER
Kein reibungsloser Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
Foto: picture alliance
Hier muss man eine Brücke schlagen“, sagte der Präsident der MaxPlanck-Gesellschaft, Prof. Dr. rer.
nat. Martin Stratmann. Zwar habe
es in letzter Zeit viele neue Patente,
Lizenzverträge und Ausgründungen
gegeben. Zu beobachten sei aber
immer noch eine „Innovationslücke“ im Bereich der Grundlagen-
Gefordert werden
unter anderem
bessere Anreize für
den Transfer.
forschung. Auch Prof. Dr. rer. nat.
Rolf Zettl, Geschäftsführer der
Helmholtz-Gemeinschaft, forderte
eine neue „Transferkultur“, die zudem dringend einer Professionalisierung bedürfe. Ferner müssten
mehr Anreize geschaffen werden,
die Lücke zwischen Wissenschaft
und Markt zu schließen.
ER
PROMOTIONSFÖRDERUNG AN DER MHH
Forschungsprojekte für qualifizierte Studierende
Der Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft funktioniere
trotz neuer Initiativen nicht reibungslos, kritisierten die außeruniversitären Forschungsgemeinschaften bei
einer Anhörung des Bundestagausschusses für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung zum
Thema „Wissens- und Innovationstransfer im Rahmen des Paktes für
Forschung und Innovation“ Ende
März in Berlin.
„Oft gibt es eine Lücke, einen
Gap, zwischen erkenntnisorientierter Forschung und der Anwendung.
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) erweitert ihre Doktorandenausbildung in der klinischen
Forschung: Das strukturierte Promotionsprogramm „KlinStrucMed“
soll künftig anspruchsvolle Doktorarbeiten fördern und den Nachwuchswissenschaftlern eine strukturierte Promotion ermöglichen.
Zehn besonders qualifizierten Studierenden sollen interessante klinische Forschungsprojekte angeboten
werden. Dazu werden sie einer
MHH-Forschergruppe zugeteilt und
unterbrechen neun Monate lang ihr
Studium für ihre wissenschaftliche
Arbeit. Projektbegleitend erhalten
sie eine methodische Grundausbildung, bei der sie fundierte Kenntnisse in Biometrie, Bioinformatik,
Ethik und Epidemiologie erhalten
sowie in der Nutzung von Datenbanken und methodischer Kenntnisse geschult werden.
Die Studierenden werden ein
Jahr lang monatlich mit 800 Euro
unterstützt und intensiv durch
MHH-Forscher betreut. Ein Ziel
ist, klinische Dissertationen zu erreichen, die in hochrangigen Journalen veröffentlicht werden können.
hil
RECHTSREPORT
Honorararzt gilt nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt
Ein Honorararzt darf im Krankenhaus keine
wahlärztlichen Leistungen abrechnen. Das hat
der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der
beklagte Arzt arbeitete in dem Krankenhaus
auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung als sogenannter Honorararzt. Darunter ist
ein Facharzt zu verstehen, der im stationären
oder ambulanten Bereich eines Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt
oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein.
Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem
Krankenhausträger frei vereinbart wird.
Im vorliegenden Fall hatte das Krankenhaus
mit einer Patientin einen Behandlungsvertrag
samt Wahlleistungsvereinbarung geschlossen.
A 702
Der Honorararzt übernahm den operativen Eingriff und liquidierte die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen. Dagegen klagte die private
Krankenversicherung der Patientin. Nach deren
Auffassung ist der Honorararzt zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet, weil
er nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt
im Sinne von § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz tätig geworden sei. Als Honorar- oder
Kooperationsarzt habe er lediglich allgemeine
Krankenhausleistungen nach § 2 Krankenhausentgeltgesetz erbracht, die über Fallpauschalen beziehungsweise Pflegesätze zu liquidieren
seien. Dieser Auffassung ist der BGH gefolgt.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz erstrecke sich eine Vereinbarung über
wahlärztliche Leistungen auf alle an der Be-
handlung des Patienten beteiligten angestellten
oder beamteten Ärzte eines Krankenhauses,
soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer
Leistungen im Rahmen der vollstationären und
teilstationären Behandlung berechtigt seien,
einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen (Wahlarzt- oder Liquidationskette). Von dieser Liquidationskette würden nur
bestimmte Ärzte erfasst. Niedergelassene Honorarärzte, die aufgrund eines Kooperationsvertrages tätig würden, seien weder Beamte
noch Angestellte des Krankenhauses. Die Operation sei zudem eine Hauptleistung, sodass
der Honorararzt auch nicht als externer Wahlarzt auf Veranlassung eines angestellten oder
beamteten Krankenhausarztes tätig geworden
sei. Ihm stehe damit kein Liquidationsrecht zu.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014; Az.: III
ZR 85/14
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 112 | Heft 16 | 17. April 2015