WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG zur Begründung von Wohnungseigentum auf der Liegenschaft EZ 482, KG 56519 Heuberg I, Bezirksgericht Thalgau abgeschlossen am […] zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft EZ 482, KG 56519 Heuberg I, Bezirksgericht Thalgau I. BEGRÜNDUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM 1. Die Vertragsparteien sind außerbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 482, KG 56519 Heuberg I, Bezirksgericht Thalgau. Der Gutsbestand der Liegenschaft besteht aus den Grundstücken Nr. 1018/5 und 1018/7 mit der Grundstücksadresse Am Professorfeld 1, 5023 Koppl, Guggenthal ("Liegenschaft"). 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I 2002/70 (WEG 2002), in der jeweils geltenden Fassung, zu Berichtigung ihrer begründen und einer allfällig Liegenschaftsanteile auf erforderlich Grund einer werdenden geänderten Nutzwertfestsetzung ohne Anspruch auf Wertausgleich oder Ausgleichszahlungen zuzustimmen. 3. Die in der unter Punkt X. eingefügten Tabelle ("Tabelle") bezeichneten Vertragsparteien (Spalte 1) kommen überein, an den in der Tabelle bezeichneten Objekten (Spalte 2) unter Zugrundelegung der Nutzwertfestsetzung des gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen […] Wohnungseigentum zu begründen. Die Vertragsparteien stellen die Richtigkeit der im Nutzwertgutachten ermittelten und in der Tabelle angeführten Nutzwerte fest. Sämtliche Vertragsparteien erklären sich mit dem Nutzwertgutachten einverstanden und erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass ihre Miteigentumsanteile mit den sich aus diesem Nutzwertgutachten ergebenden Nutzwerten festgesetzt werden. Sie räumen einander daher wechselseitig und unentgeltlich das Recht der ausschließlichen Nutzung und alleinigen Verfügung, somit das Wohnungseigentum im Sinne des WEG 2002, an den in der Tabelle topographisch bezeichneten Wohnungen samt Zubehör, den PKW-Garagenabstellplätzen und PKW-Abstellplätze im Freien Seite 2 von 9 (Spalte 2) jeweils zugunsten jener Vertragspartei ein, deren Name in der Spalte 1 in der Tabelle unter Punkt X. bei der betreffenden Einheit in der Spalte 2 angeführt ist. Die Vertragsparteien, zu deren Gunsten das Wohnungseigentum eingetragen wird, erklären die Annahme dieses Rechts. 4. Die Vertragsparteien stellen fest, dass die mit den jeweiligen Räumlichkeiten verbundenen Mindestanteile, wie sie in der Tabelle aufscheinen, dem Verhältnis der Nutzwerte der jeweiligen im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zur Gesamtsumme der Nutzwerte aller Räumlichkeiten der Liegenschaft entsprechen. 5. Soweit zwei natürliche Personen Wohnungseigentumsobjektes als aufscheinen, Wohnungseigentumswerber begründen sie eines gemeinsam eine Eigentümerpartnerschaft gemäß den §§ 13 ff WEG 2002. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum sind die Anteile der Wohnungseigentumspartner am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur Zwangsversteigerung gemeinsam unterworfen beschränkt werden belastet, können. veräußert Sie haften oder der für alle Verbindlichkeiten aus diesem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand und dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum nur gemeinsam verfügen. 6. Ergänzend zu den Bestimmungen des WEG 2002 vereinbaren die Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen zur Regelung der aus dem Wohnungseigentum abgeleiteten Rechte und Pflichten: II. NUTZUNG DER WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKTE 1. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, seine Wohnungseigentumsobjekte so zu erhalten und zu benützen, dass die Nutzung anderer Einheiten oder allgemeiner Flächen nicht beeinträchtigt wird und dass diese in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Schäden oder Mängel eines Wohnungseigentumsobjektes, die das gemeinschaftliche Eigentum oder andere Wohnungseigentumsobjekte gefährden, sind dem Hausverwalter zu melden. Jeder Wohnungseigentümer hat das Betreten seines Wohnungseigentumsobjektes für notwendige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten sowie zur Ermöglichung von Gewährleistungsarbeiten an allgemeinen Teilen oder der Substanz der Seite 3 von 9 Wohnungseigentumsobjekte zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug ist dies unverzüglich nach entsprechender Anzeige des Hausverwalters bei sonstiger Schadenersatzpflicht zu ermöglichen. Zur Gewährung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Wohnanlage verpflichten sich die Miteigentümer, die Portale und die Eingangstüren zu den Wohnungseigentumsobjekten sowie deren Fenster optisch nicht zu verändern. Sämtliche nach außen wirksamen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen einschließlich das Anbringen von Sonnenschutz, etc., dürfen das äußere Erscheinungsbild des Objekts nicht wesentlich verändern (z.B. Farben, Materialien, etc.) und haben gemäß den architektonischen Vorgaben und nach Freigabe durch den Hausverwalter zu erfolgen. Jene Wohnungseigentümer, deren Wohnungseigentumsobjekte über Balkone verfügen, haben die Balkonbrüstungen welche als Tröge ausgebildet sind, zur Gewährung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Wohnanlage zu bepflanzen und die Bepflanzung im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten / zu pflegen. Sollten die Wohnungseigentümer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Hausverwalter nicht nachkommen, ist der Hausverwalter berechtigt, auf Kosten des säumigen Wohnungseigentümers eine Ersatzvornahme durchzuführen und ist dem Hausverwalter dazu Zugang zum Wohnungseigentumsobjekt zu ermöglichen. Bei der Bepflanzung der Balkonbrüstungen darf die Wuchshöhe der Pflanzen, Blumen oder Gehölze 50 cm nicht überschreiten. Die Bepflanzung ist so zu halten, dass möglichst keine Beeinträchtigung anderer Wohnungen durch abfallende Pflanzenteile oder Gießwasser entsteht. Zum Schutz der unterirdischen Bauwerke (und deren Abdichtungen) dürfen in die Gärten nur flachwurzelnde Pflanzen eingesetzt werden. Alle Gartenpflanzen, Bäume oder Sträucher, welcher Art immer, dürfen maximal 2,5 Meter hoch sein. Für einen sach- und fachgerechten Rückschnitt hat der jeweilige Wohnungseigentümer zu sorgen. 2. Die Eigentümer der Wohnungen sowie deren Mieter sind berechtigt, in den einzelnen Wohnungen auch geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden (Büro, Kanzlei), Diese geschäftliche Nutzung hat unter Wahrung der Interessen der übrigen Vertragsparteien, insbesondere unter Beachtung, dass es sich in erster Linie um ein Wohnhaus handelt, zu erfolgen. 3. Die Nutzung der als „Besucherparkplätze“ ausgewiesenen KFZ-Abstellplätze bleibt den Besuchern der Wohnanlage vorbehalten. Seite 4 von 9 4. Die Eigentümer der Wohnungen sind berechtigt, die Wohnungen an Dritte auch in der Form eines Beherbergungsvertrages zu überlassen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Wohnungen die Hausordnung (Ans. 4.) beachten. 5. Jeder Wohnungseigentümer unterwirft sich der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nur insoweit, als in der Hausordnung Standardbestimmungen enthalten sind, die den Regelungsgrundsätzen des WEG 2002 entsprechen. III. NUTZUNG DER ALLGEMEINEN TEILE 1. Alle allgemeinen Teile der Wohnanlage einschließlich Keller und Tiefgarage, die nicht gemäß Punkt II. zu einem Wohnungseigentumsobjekt (Zubehör-Wohnungseigentum) gehören oder nicht in das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht der Wohnungseigentümer zugewiesen sind, stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Die im Dienstbarkeitsvertrag vom […] angeführten allgemeinen Teile der Liegenschaft können von den Eigentümern der EZ 494, KG 56519 Heuberg I, zu den dort geregelten Bedingungen (anteiliger Ersatz der Aufwendungen) mitbenutzt werden. 2. Die Bereiche der Dachterrassen sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer des Wohnungseigentumsobjektes, dem diese Dachterrassen als Zubehör zugeordnet sind, dem Rauchfangkehrer und anderen Personen zur Reparatur bzw. Wartung des Bauwerkes bzw. der technischen Anlagen bei Bedarf zugänglich zu machen. 3. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich unwiderruflich und immerwährend die allgemeinen Teile der Liegenschaft (insbesondere die Grünflächen) nicht land- oder forstwirtschaftlich zu benutzen. IV. AUFTEILUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DIE LIEGENSCHAFT / ABRECHNUNGSEINHEITEN 1. Besondere Abrechnungseinheiten für Häuser mit eigenem Stiegenhaus und Instandsetzung der Personenaufzug: Die Aufwendungen für Reinigung, Instandhaltung und Stiegenhäuser, Schleusen und allenfalls vorhandenen Gänge, die zum jeweiligen Personenaufzug führen, sowie Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung / Seite 5 von 9 Erneuerung der allenfalls vorhandenen Personenaufzüge in nachstehenden Häusern (einschließlich der Beiträge zur gesonderten Rücklage) sind anteilig von jenen Wohnungseigentümern zu tragen, deren Wohnungseigentumsobjekte in diesen Häusern gelegen sind. Die Eigentümer dieser Wohnungen in den jeweiligen Abrechnungseinheiten bilden für die nur diese abweichende Abrechnungseinheiten betreffenden Angelegenheiten von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheiten gemäß § 32 WEG. Die angesparte Rücklage ist für Maßnahmen betreffend die die jeweiligen Abrechnungseinheiten zu verwenden (gesonderte Rücklage gem. § 31 WEG): 2. Haus Nr. 1 (1P Top 1 bis 1P Top 3), Stiegenhaus ohne Personenaufzug, Haus Nr. 2 (1P Top 4 bis 1P Top 10), Stiegenhaus und Personenaufzug, Die Kosten für den Austausch und Reparatur von Fenstern, Terrassentüren, Eingangstüren zu den Wohnungen (jeweils samt Zargen, Fenster- und Türstöcke sowie Fensterbänke), der Außenverglasung, und der Terrassenbeläge tragen die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Wohnanlage erfolgen Austausch und die Reparatur der Fenster, Terrassentüren, Eingangstüren zu den Wohnungen (jeweils samt Zargen, Fenster- und Türstöcke sowie Fensterbänke), der Außenverglasung, und der Terrassenbeläge über den Hausverwalter bzw. nach Abstimmung mit dem Hausverwalter. Bei Gefahr der Beeinträchtigung der Substanz des Gebäudes ist der Hausverwalter berechtigt, die Reparatur bzw. den Austausch auch selbständig zu veranlassen. V. VERWALTUNG DER LIEGENSCHAFT 1. Das vertragsgegenständliche Immobilientreuhänder Objekt wird GmbH, FN 62885d, von der Stiller Joseph-Messner-Straße & Hohla 8-14, 5020 Salzburg, verwaltet ("Hausverwalter"). 2. Die Verwaltungsvereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. 3. Das Verwalterhonorar entspricht der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Entgelt (Preis) für die Überlassung von Räumen und Grundstücken durch gemeinnützige Bauvereinigungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994 – ERVO 1994, BGBl. II Nr. 116/2009 in der jeweils geltenden Fassung). Für Mehrarbeiten und sonstige Leistungen wird ein angemessenes Honorar gemäß tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Das Verwalterhonorar wird in Anlehnung an die Bestimmungen des WGG nicht nach Anteilen sondern nach Seite 6 von 9 Wohnungseigentumsobjekten verteilt und zwar in der Form, dass auf jedes Wohnungseigentumsobjekt unabhängig von der Größe, das gleiche Verwalterhonorar entfällt. 4. Der Hausverwalter wird für die Wohnungseigentümer als gemeinschaftlicher Verwalter, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechte und Pflichten gemäß § 20 WEG 2002 tätig sein und hat insbesondere die Befugnisse nach § 1008 ABGB eingeräumt erhalten. 5. Der Hausverwalter stimmt seiner Bestellung sowie der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu. 6. Der Hausverwalter ist berechtigt, den bestehenden Wärmelieferungsvertrag für die Wohnungseigentümer zu übernehmen, Wohnungseigentümer einzutreten. bzw. Sollte in dieser diesen Vertrag im Namen enden, der wird der Hausverwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zur Sicherstellung der weiteren Versorgung der Liegenschaft mit Wärme/Warmwasser entweder einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Wärmeversorgungsunternehmen abschließen oder aber die Wärmeversorgungsanlage für die Eigentümergemeinschaft weiter betreiben. Der Hausverwalter ist berechtigt, die Wärmeversorgungsanlage in das (Mit)Eigentum der Eigentümergemeinschaft zu übernehmen, sohin die Anlage für die Eigentümergemeinschaft anzukaufen. Im Falle des gemeinsamen Betriebes der Wärmeversorgungsanlage mit dem Eigentümer der EZ 494, KG 56519 Heuberg I ist über die weitere Versorgung mit Wärme/Warmwasser das Einvernehmen mit dem Eigentümer der EZ 494, KG 56519 herzustellen. Sollte kein Einvernehmen mit dem/n Eigentümer/n der mitversorgten EZ 494, KG 56519 erzielt werden können, hat sich die Eigentümergemeinschaft der Entscheidung der Eigentümer der EZ 494, KG 56519 zu fügen. Die für den gemeinsamen Betrieb anfallenden Aufwendungen werden im Verhältnis der Nutzwerte der Eigentümergemeinschaften zueinander aufgeteilt. Sollte hinsichtlich der EZ 494 kein Wohnungseigentum begründet werden, erfolgt die Aufteilung der anfallenden Aufwendungen im Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen zueinander. 7. Die Aufwendungen für gemeinsam mit den Eigentümer der Liegenschaft EZ 494, KG Heuberg I, Bezirksgericht Thalgau, genutzten Anlagen / Gebäudeteilen gemäß Dienstbarkeitsvertrag vom […] sowie Aufwendungen für die Pflege und Instandhaltung der Lärmschutzeinrichtung auf dem Grundstück Nr. 988/1, KG Heuberg I, Bezirksgericht Thalgau, werden vom Hausverwalter gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft EZ 494, KG Heuberg I, Bezirksgericht Thalgau abgerechnet/verrechnet. Soll-/Habensalden werden vom Hausverwalter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt. Die Aufteilung der Aufwendungen für die gemeinsam genutzten Gebäude- und Liegenschaftsteile ist in Seite 7 von 9 den Dienstbarkeitsverträgen geregelt und erfolgt im Verhältnis der Nutzwerte der Eigentümergemeinschaften zueinander. Sollte hinsichtlich der EZ 494 kein Wohnungseigentum begründet werden, erfolgt die Aufteilung der anfallenden Aufwendungen im Verhältnis der Nutzflächen zueinander. VI. AUFSANDUNGSERKLÄRUNG Die Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob der ihnen gehörigen EZ […], KG […] [...], bestehend aus den Grundstücken Nr. […], 1. einverleibt wird: - das Eigentumsrecht für die in der Tabelle gemäß Punkt X. in Spalte 1 laufende Nummer […] genannten Miteigentümer zu den in Spalte 3 genannten Anteilen; - das Wohnungseigentumsrecht für die in dieser Tabelle in Spalte 1 laufende Nummer […] genannten Miteigentümer zu den in Spalte 3 genannten Anteilen an den in Spalte 2 angeführten Wohnungseigentumsobjekten samt dem in Spalte 2 genannten Zubehör (und die Begründung einer Wohnungseigentümerpartnerschaft gemäß §§ 13 ff WEG 2002 hinsichtlich Wohnung […]); 2. ersichtlich gemacht wird: - das Wohnungseigentum in der Aufschrift; 3. angemerkt wird: - im Lastenblatt die Anmerkung der abweichenden Aufteilung der Aufwendungen sowie abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit nach Punkt IV., V.3., V.6 und V.7. gemäß § 32 WEG 2002; 4. ersichtlich gemacht wird: - der Verwalter, die Stiller & Hohla Immobilientreuhänder GmbH, FN 62885d VII. ÜBERTRAGUNG AUF DEN RECHTSNACHFOLGER Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf etwaige Rechtsnachfolger oder sonstige Rechtsnehmer mit der Verpflichtung der weiteren Überbindung zu überbinden und den Hausverwalter vom erfolgten Rechtsübergang schriftlich unter Nachweis der Überbindungspflicht zu verständigen. Seite 8 von 9 Erfolgt dies nicht, haftet der jeweilige Wohnungseigentümer unbeschadet der ihm zurechenbaren Pflichtverletzungen persönlich und hält die übrigen Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger diesbezüglich für allfällige Schäden oder ihnen gegenüber geltend gemachte sonstige Ansprüche vollkommen schad- und klaglos. Mehrere Eigentümer eines Anteiles haften unabhängig vom Innenverhältnis solidarisch. VIII. VOLLMACHT UND AUFTRAG Die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG, FN 389816i, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, wird bevollmächtigt und beauftragt, alle jene Ergänzungen und Änderungen des Wohnungseigentumsvertrages, auch in beglaubigter Form, zu vereinbaren, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Eingaben und sonstige Urkunden auch in beglaubigter Form zu errichten, Anträge einzubringen, Zustellungen entgegenzunehmen und überhaupt alles zu unternehmen, was zur Errichtung und Ergänzung/Änderung des Wohnungseigentumsvertrages und zu dessen grundbücherlicher Durchführung erforderlich ist. IX. SONSTIGES 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Wohnungseigentumsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Vorschrift als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Vertragslücke. 2. Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, österreichische Staatsbürger bzw. gleichgestellte Ausländer im Sinne des § 10 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 zu sein. Vertragsparteien, die gleichgestellte Ausländer im Sinne des § 10 Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 sind, erklären an Eides statt, den Erwerb der Wohnungseigentumseinheiten in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der in § 10 Abs. 1 genannten Freiheiten bzw. Rechte vorzunehmen. 3. Dieser Wohnungseigentumsvertrag wird in einem Original errichtet, welches nach grundbücherlicher Durchführung in der Verwahrung des Hausverwalters verbleibt. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, auf seine Kosten beliebig viele, auch beglaubigte, Abschriften dieses Wohnungseigentumsvertrages anzufertigen. Seite 9 von 9 X. TABELLE ZUM WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG Die diesem Wohnungseigentumsvertrag angeschlossene Tabelle bildet einen integrierten Vertragsbestandteil. Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Eigentümer Objekt / Top / Zubehör Anteile in […]-tel …………………………, am …………………… ……………………………………………………………………………. […] …………………………, am …………………… ……………………………………………………………………………. Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG FN 389816i …………………………, am …………………… Stiller & Hohla Immobilientreuhänder GmbH, FN 62885d
© Copyright 2024 ExpyDoc