Erbrecht im Alltag – was ist Sache? - Studer - Anwälte und Notare

Erbrecht im Alltag – was ist Sache?
Frage:
Ich bin eine 72-jährige Witwe und beschäftige
mich zur Zeit mit der Frage der Übertragung meiner Liegenschaft auf meine Tochter. Ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoller die Liegenschaft zu Lebzeiten auf die Tochter zu übertragen oder ist es besser, nichts zu tun und sie den Erbgang abwarten
zu lassen? Die Frage hängt insbesondere mit der
Renovationsbedürftigkeit eines Teils der Liegenschaft zusammen. Diesbezüglich habe ich schon
von einer sogenannten Dumont-Praxis gehört.
Antwort:
Zu den steuerlich absetzbaren Liegenschaftsunterhaltskosten ist grundsätzlich festzuhalten, dass nur die werterhaltenden, nicht
aber die wertvermehrenden Aufwendungen
vom Einkommen abgezogen werden können.
Investitionen, die dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen, können ebenfalls abgezogen werden, sofern sie bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Als werterhaltend gelten Aufwendungen, welche der
Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie erworben worden ist.
Die vom Bundesgericht bestätigte DumontPraxis befasst sich mit der Frage der steuerlichen
Abziehbarkeit von anschaffungsnahen Aufwendungen, d.h. von Unterhaltskosten, die innert
fünf Jahren seit dem Erwerb einer Liegenschaft
anfallen. Dahinter steckt die Idee, dass die erwerbende Person nicht als Unterhaltskosten soll
abziehen können, was sie im Normalfall in Form
eines höheren Kaufpreises hätte entrichten
Das Risiko ist nicht
immer dort, wo man
es erwartet
Laut aktuellen Angaben des Bundes gibt es in
der
Schweiz
etwa
310'000 KMU-Betriebe.
Diese Unternehmungen
stellen sich täglich mit
viel Engagement den Herausforderungen
des Wettbewerbs. Unsere Aufgabe ist es
nun, mit einer umfassenden Analyse der
aktuellen Versicherungs- und Risikosituation, den Erfolg auch künftig zu sichern. Der
Unternehmer weiss, dass sein Unternehmen verschieden Risiken ausgesetzt ist und
hat dem zu folge oft Massnahmen getroffen. Leider entsprechen die Einschätzungen dieser Schadens- und Verlustmöglichkeiten nicht immer den Tatsachen. Ein
Fakt, der das Unternehmen in falscher Si-
Dr. Benno Studer,
Fürsprecher und Notar
müssen. Daher ist zu unterscheiden zwischen
den sogenannten Instandhaltungskosten (periodischer Unterhalt) und den Instandstellungskosten (Nachholen unterbliebenen Unterhalts).
Instandhaltungskosten können stets abgezogen werden. Instandstellungskosten können innert fünf Jahren nach dem Erwerb einer Liegenschaft nur dann abgezogen werden, wenn die
Liegenschaft nicht in vernachlässigtem Zustand
erworben worden ist. Die Aufwendungen für
den Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer
von weniger als fünfzehn Jahren werden auch
bei umfassenden Renovationen zum Abzug zugelassen. Dagegen weisen Aufwendungen für
den Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer
von fünfzehn und mehr Jahren als Instandstellungskosten auf eine vernachlässigte Liegenschaft hin, weshalb diese innert den ersten fünf
Jahren nach dem Erwerb steuerlich nicht absetzbar sind. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist wird auf das genaue Datum des Übergangs von Nutzen und Schaden abgestellt.
Die steuerpflichtigen Personen können in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Pauschalabzug (10 bzw. 20 %
des Mietrohertrages) wählen.
Die aargauischen Steuerbehörden halten
sich an das von ihnen publizierte Merkblatt „Liegenschaftsunterhalt“, das allerdings nicht unumstritten ist.
Zur Beantwortung der gestellten Frage waren diese Ausführungen notwendig. Bei ererbten Liegenschaften wird dem Alleinerben nach
dem Grundsatz der Universalsukzession (die
Erbschaft geht mit dem Tod des Erblassers auf
die Erben über) die Besitzesdauer des Erblassers
angerechnet. Sind mehrere Erben vorhanden,
beschränkt sich die Anrechnung auf die Erbquote. Die Liegenschaftsunterhaltskosten sind
nach Erbquoten aufzuteilen.
Sofern die Liegenschaft zu Lebzeiten des Erblassers in Form einer Schenkung oder als Erbschaftsvorbezug (Kauf, Schenkung, gemischte
Schenkung) erworben wird, kann die Besitzesdauer nicht angerechnet werden (Vermögensaussonderung).
Je nach anfallendem Unterhalt lohnt es sich aus rein steuerlicher Sicht - demzufolge, mit der
Übertragung der Liegenschaft zuzuwarten. Unter Umständen kann auch die Errichtung einer
Nutzniessung oder eines Wohnrechts zu Gunsten der nachmaligen Erblasserin sinnvoll sein.
Fällt diese Belastung der Liegenschaft weg, beginnt nämlich für die Eigentümerschaft keine
neue Fünfjahresfrist zu laufen.
Abschliessend sei noch erwähnt, dass seit
dem 1. Januar 2001 Vermögensanfälle (Schenkungen und Erbschaften) an Nachkommen erbschafts- und schenkungssteuerfrei sind.
cherheit wiegt. Ob es nun Sachwerte,
Finanzen oder gar Personen betrifft, ein
Schaden oder Verlust wirkt sich immer
negativ auf das Unternehmen aus. Die
Konsequenzen sind oft gravierend: Betriebsunterbruch, Ausfall von Schlüsselpersonen, Kostenfolgen, Nichterfüllen
gesetzlicher Anforderungen oder Rechtsstreitigkeiten. Die individuelle Analyse
dient dem Unternehmer als Entscheidungsgrundlage. Er weiss, was versichert
werden muss und welche Risiken er selber
tragen kann. Die Auswirkungen im Schadenfall sind verschieden. Deshalb ist es
wichtig, dass wir den Stand der Dinge gemeinsam analysieren. Zweck der Analyse
ist es auch, dem Unternehmer Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Unsere
Beraterinnen und Berater sind Spezialisten
mit langjähriger Erfahrung. Wir zeigen
dem Kunden Ueberversicherungen und
helfen ihm damit, Prämien zu sparen.
Gleichzeitig weisen wir Ihn auf Unterversi-
cherungen hin und bewahren die Unternehmung vor bösen Ueberraschungen.
Mit Hilfe des Risikodeckungsprofil sehen
wir gleich, wo sich was optimieren lässt.
Schlussendlich erhält der Kunde ein übersichtliches Policenverzeichnis welches ihm
die Administration und Informationsbeschaffung in Sachen Versicherungsfragen
vereinfacht. Nutzen Sie die Möglichkeit
und profitieren Sie von unserem kostenlosen KMU-Checkup. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter unserer Geschäftsstellen
in Rheinfelden, Pratteln, Sissach und Liestal
stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
Winterthur Versicherungen, Christian
Kaufmann, Leiter Generalagentur Liestal,
Rheinstrasse 8, 4410 Liestal, www.liestal.winteam.ch