Erbrecht im Alltag – was ist Sache? Frage: Ich bin eine 72-jährige Witwe und beschäftige mich zur Zeit mit der Frage der Übertragung meiner Liegenschaft auf meine Tochter. Ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoller die Liegenschaft zu Lebzeiten auf die Tochter zu übertragen oder ist es besser, nichts zu tun und sie den Erbgang abwarten zu lassen? Die Frage hängt insbesondere mit der Renovationsbedürftigkeit eines Teils der Liegenschaft zusammen. Diesbezüglich habe ich schon von einer sogenannten Dumont-Praxis gehört. Antwort: Zu den steuerlich absetzbaren Liegenschaftsunterhaltskosten ist grundsätzlich festzuhalten, dass nur die werterhaltenden, nicht aber die wertvermehrenden Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden können. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können ebenfalls abgezogen werden, sofern sie bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Als werterhaltend gelten Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie erworben worden ist. Die vom Bundesgericht bestätigte DumontPraxis befasst sich mit der Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von anschaffungsnahen Aufwendungen, d.h. von Unterhaltskosten, die innert fünf Jahren seit dem Erwerb einer Liegenschaft anfallen. Dahinter steckt die Idee, dass die erwerbende Person nicht als Unterhaltskosten soll abziehen können, was sie im Normalfall in Form eines höheren Kaufpreises hätte entrichten Das Risiko ist nicht immer dort, wo man es erwartet Laut aktuellen Angaben des Bundes gibt es in der Schweiz etwa 310'000 KMU-Betriebe. Diese Unternehmungen stellen sich täglich mit viel Engagement den Herausforderungen des Wettbewerbs. Unsere Aufgabe ist es nun, mit einer umfassenden Analyse der aktuellen Versicherungs- und Risikosituation, den Erfolg auch künftig zu sichern. Der Unternehmer weiss, dass sein Unternehmen verschieden Risiken ausgesetzt ist und hat dem zu folge oft Massnahmen getroffen. Leider entsprechen die Einschätzungen dieser Schadens- und Verlustmöglichkeiten nicht immer den Tatsachen. Ein Fakt, der das Unternehmen in falscher Si- Dr. Benno Studer, Fürsprecher und Notar müssen. Daher ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten Instandhaltungskosten (periodischer Unterhalt) und den Instandstellungskosten (Nachholen unterbliebenen Unterhalts). Instandhaltungskosten können stets abgezogen werden. Instandstellungskosten können innert fünf Jahren nach dem Erwerb einer Liegenschaft nur dann abgezogen werden, wenn die Liegenschaft nicht in vernachlässigtem Zustand erworben worden ist. Die Aufwendungen für den Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer von weniger als fünfzehn Jahren werden auch bei umfassenden Renovationen zum Abzug zugelassen. Dagegen weisen Aufwendungen für den Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer von fünfzehn und mehr Jahren als Instandstellungskosten auf eine vernachlässigte Liegenschaft hin, weshalb diese innert den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb steuerlich nicht absetzbar sind. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist wird auf das genaue Datum des Übergangs von Nutzen und Schaden abgestellt. Die steuerpflichtigen Personen können in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Pauschalabzug (10 bzw. 20 % des Mietrohertrages) wählen. Die aargauischen Steuerbehörden halten sich an das von ihnen publizierte Merkblatt „Liegenschaftsunterhalt“, das allerdings nicht unumstritten ist. Zur Beantwortung der gestellten Frage waren diese Ausführungen notwendig. Bei ererbten Liegenschaften wird dem Alleinerben nach dem Grundsatz der Universalsukzession (die Erbschaft geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über) die Besitzesdauer des Erblassers angerechnet. Sind mehrere Erben vorhanden, beschränkt sich die Anrechnung auf die Erbquote. Die Liegenschaftsunterhaltskosten sind nach Erbquoten aufzuteilen. Sofern die Liegenschaft zu Lebzeiten des Erblassers in Form einer Schenkung oder als Erbschaftsvorbezug (Kauf, Schenkung, gemischte Schenkung) erworben wird, kann die Besitzesdauer nicht angerechnet werden (Vermögensaussonderung). Je nach anfallendem Unterhalt lohnt es sich aus rein steuerlicher Sicht - demzufolge, mit der Übertragung der Liegenschaft zuzuwarten. Unter Umständen kann auch die Errichtung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts zu Gunsten der nachmaligen Erblasserin sinnvoll sein. Fällt diese Belastung der Liegenschaft weg, beginnt nämlich für die Eigentümerschaft keine neue Fünfjahresfrist zu laufen. Abschliessend sei noch erwähnt, dass seit dem 1. Januar 2001 Vermögensanfälle (Schenkungen und Erbschaften) an Nachkommen erbschafts- und schenkungssteuerfrei sind. cherheit wiegt. Ob es nun Sachwerte, Finanzen oder gar Personen betrifft, ein Schaden oder Verlust wirkt sich immer negativ auf das Unternehmen aus. Die Konsequenzen sind oft gravierend: Betriebsunterbruch, Ausfall von Schlüsselpersonen, Kostenfolgen, Nichterfüllen gesetzlicher Anforderungen oder Rechtsstreitigkeiten. Die individuelle Analyse dient dem Unternehmer als Entscheidungsgrundlage. Er weiss, was versichert werden muss und welche Risiken er selber tragen kann. Die Auswirkungen im Schadenfall sind verschieden. Deshalb ist es wichtig, dass wir den Stand der Dinge gemeinsam analysieren. Zweck der Analyse ist es auch, dem Unternehmer Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Unsere Beraterinnen und Berater sind Spezialisten mit langjähriger Erfahrung. Wir zeigen dem Kunden Ueberversicherungen und helfen ihm damit, Prämien zu sparen. Gleichzeitig weisen wir Ihn auf Unterversi- cherungen hin und bewahren die Unternehmung vor bösen Ueberraschungen. Mit Hilfe des Risikodeckungsprofil sehen wir gleich, wo sich was optimieren lässt. Schlussendlich erhält der Kunde ein übersichtliches Policenverzeichnis welches ihm die Administration und Informationsbeschaffung in Sachen Versicherungsfragen vereinfacht. Nutzen Sie die Möglichkeit und profitieren Sie von unserem kostenlosen KMU-Checkup. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Geschäftsstellen in Rheinfelden, Pratteln, Sissach und Liestal stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Winterthur Versicherungen, Christian Kaufmann, Leiter Generalagentur Liestal, Rheinstrasse 8, 4410 Liestal, www.liestal.winteam.ch
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