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Immobilienrecht: FH-Doz. Mag. Kothbauer informiert
Ausgabe 36/2015 | 09. September 2015
Zum Änderungsrecht der Wohnungseigentümer
im
Hinblick
auf
die
Entfernung
von
(sichtschutz-)verglasten Balkonbrüstungen bei
Erdgeschoßwohnungen
(§ 16 Abs 2 Z 2 WEG)
Der OGH (5 Ob 39/15v) hat vor dem Hintergrund des § 16 Abs 2 Z 2 WEG (sofern für eine vom Wohnungseigentümer
beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjekts auch allgemeine Teile der Liegenschaft in
Anspruch genommen werden, muss die geplante Maßnahme entweder der Übung des Verkehrs entsprechen
oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen) in Erinnerung gerufen, dass bloße
Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für die Annahme eines wichtigen
Interesses in der Regel nicht ausreichen.
 RECHTLICHER HINTERGRUND:
– durch einen Beschluss des Außerstreitrichters
ersetzt werden (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG), der somit über die
Nach § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu
Genehmigungsfähigkeit einer genehmigungsbedürftigen
Änderungen
(einschließlich
Maßnahme zu entscheiden hat.
an
Wohnungseigentumsobjekt
seinem
Widmungsänderungen)
auf
seine
Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: Die Änderung
Wird eine Änderung vorgenommen, für die weder
darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine
die
Beeinträchtigung
Zustimmung
schutzwürdiger
Interessen
der
(wenngleich
aller
bloß
stillschweigend
übrigen
erteilte)
Wohnungseigentümer
anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine
noch ein (diese Zustimmung ersetzender) Beschluss
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses,
des
noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des
eigenmächtige Änderung vor, gegen die sich die übrigen
Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (Z 1).
Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zur Wehr
Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der
setzen können.
Außerstreitrichters
vorliegt,
so
liegt
eine
Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die
Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs
 RECHTLICHE BEURTEILUNG DES OGH:
entsprechen oder einem wichtigen Interesse des
Wohnungseigentümers dienen (Z 2).
Zum Sachverhalt: Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist
entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit §
Erweist sich eine Änderung als genehmigungsbedürftig
52 Abs 2 WEG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts
(= genehmigungspflichtig), weil das Vorliegen einer
nicht zulässig.
der genannten Voraussetzung für das Änderungsrecht
zweifelhaft ist, so bedarf es der Zustimmung aller
Sofern für eine vom Wohnungseigentümer beabsichtigte
Wohnungseigentümer (= Sachverfügung nach § 828
Änderung
Abs 1 ABGB), die aber keinen Formvorschriften unterliegt
allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen
und daher auch stillschweigend erteilt werden kann. Eine
werden, müssen zu den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG geforderten
fehlende Zustimmung kann auf Antrag bei Vorliegen aller
negativen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme
negativen Voraussetzungen (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG) – sowie
kumulativ auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 2
bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft
Z 2 WEG erfüllt sein: Die geplante Maßnahme muss
auch der positiven (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) Voraussetzungen
entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
seines
Wohnungseigentumsobjekts
auch
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Ausgabe 36/2015 | 09. September 2015
einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers
 ANMERKUNG:
dienen.
1
Auch wenn der OGH in letzter Zeit mitunter zur Frage
Die
eines
der Genehmigungsfähigkeit im Sinne des § 16 Abs
Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 16 Abs
Zulässigkeit
einer
Änderung
2 Z 2 WEG unter dem Titel des wichtigen Interesses
2 Z 2 WEG lässt sich nicht grundsätzlich bejahen
des
oder verneinen. Es kommt immer auf die Umstände
lässt7, ist an der Grundvoraussetzung, dass nämlich
des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu
der Status Quo eine dem heute üblichen Standard
beurteilen sind.2 Dabei ist dem Rechtsanwender ein
entsprechend
Wohnungseigentümers
Nutzung
nicht
Großzügigkeit
zulässt,
walten
festzuhalten.
weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Nur in Fällen
Zwischen dem an der ortüblichen Nutzung des
einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden
Wohnungseigentumsobjekts orientierten wichtigen
Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen.
Interesse des Wohnungseigentümers im Sinne des
3
§ 16 Abs 2 Z 2 WEG und bloßen an Komfort- und
Zum Sachverhalt: Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Umstritten
Wertsteigerungswünschen des Wohnungseigentümers
ist die Entfernung der Balkonbrüstungen bei mehreren
ausgerichteten
Wohnungseigentumsobjekten, die im Erdgeschoß liegen. Der
also zu differenzieren, wenngleich die Unterscheidung
Wunsch der betroffenen Wohnungseigentümer, dadurch den
naturgemäß nur einzelfallbezogen vorgenommen werden
Lichteinfall zu erhöhen und den Zugang zu einer allgemeinen
kann.
Zweckmäßigkeitsüberlegungen
ist
Grünfläche sowie die nutzbare Freifläche zu verbreitern,
ist durchaus verständlich. Nach der Rechtsprechung des
OGH reichen aber bloße Zweckmäßigkeitserwägungen
und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für
die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel
nicht aus.4 Entscheidend ist, ob ein Wohnungseigentümer
ohne Änderung sein Objekt nicht mehr dem heute üblichen
Standard entsprechend nutzen kann.5 In einer Ausstattung
mit (sichtschutz-)verglasten Balkonbrüstungen, die über eine
Tür ohnehin bereits den Zugang zur Grünfläche ermöglichten,
ist (im Vergleich zum gewünschten Zustand) keine wesentliche
Beeinträchtigung der Nutzung von Erdgeschoßwohnungen zu
erkennen. Für die Verkehrsüblichkeit der Änderung kommt es
nicht auf eine ganz allgemeine, generalisierende Betrachtung
einer vom Standort abstrahierenden Baupraxis an. Die
Änderung ist insbesondere an der Beschaffenheit des Hauses
und dessen Umfeld zu messen.6 Dass in der betroffenen
Wohnanlage selbst sowie bei vergleichbaren Objekten in
nächster
Umgebung
sämtliche
Erdgeschoßwohnungen
standardmäßig nicht mit Balkonbrüstungen ausgestattet
sind, behaupten nicht einmal die Revisionsrekurswerber.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3
AußStrG).
1
2
3
4
5
6
RIS-Justiz RS0083233.
RIS-Justiz RS0083309; vgl RS0109643.
5 Ob 63/08p mit weiteren Nachweisen.
5 Ob 98/11i [Dachterrasse] mit weiteren Nachweisen.
RIS-Justiz RS0083341 [T18]; RS0083345 [T16].
Vgl 5 Ob 137/12a mit weiteren Nachweisen.
7 Leitsatz: „Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile,
umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des
Interesses zu stellen.“ Vgl etwa 5 Ob 183/12s (= Newsletter vom
20. März 2013), 5 Ob 154/13b (= Newsletter vom 8. Jänner 2014)
und 5 Ob 150/14s (= Newsletter vom 18. März 2015).
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