Herr Dr. Christian-David Wagner, Wagner

HINTERGRÜNDE, REGELUNGEN &
MARKTÜBERSICHT
Dr. Christian-David Wagner
Leipzig
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Vorstellung
Dr. Christian-David Wagner
• Rechtsanwalt in eigener Kanzlei
• Lehrauftrag für Beschaffungswesen und
Vergaberecht an der Hochschule Harz,
Bereich Verwaltungswissenschaften
• Umfangreiche praktische Erfahrungen
• Mitautor jurisPK-Vergaberecht sowie
Kommentar für Beschaffungen im
Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
• Mitglied im BITKOM e.V. (AK Öffentliche
Aufträge); DVNW
• www.wagnerrechtsanwaelte.de
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Agenda/Inhalt
• Einführung
• Anbieter
• Plattformlösung vs. Kombi-Lösung
• Architektur
• Betreibermodelle
• Features
• Datenschutz und Datensicherheit
• eVergabe und mehr
• Vergütungsmodelle
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Einführung
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Was ist eVergabe? - Von der elektr. Bekanntmachung zum eProcurement
elektr. Bekanntmachung
elektr. Bereitstellung der
Vergabeunterlagen
Vergabeportale
Vergabemanagementsysteme
eProcurement
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Was ist eVergabe nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu?
• Von der elektronischen Kommunikation muss danach umfasst sein:
Bereitstellung der Vergabeunterlagen sowie
ergänzende Bieterinformationen,
Kommunikation zw. Vergabestelle und
Bietern, z.B. Bieterfragen und
Einreichung Teilnahmeanträge und Angebote
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Was ist eVergabe nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu?
Beschaffungsmarktforschung
Bedarfsmanagement
Beschaffungsprozess
Vergabeverfahren/
Beauftragung
Beschaffungsabwicklung
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Wann findet eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu Anwendung?
Keine Pflicht
Wo Vergaberecht nicht anwendbar ist,
insb.
kein Auftrag
Unterhalb der EUSchwellenwerte
kein öffentlicher
Auftraggeber
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Bis wann muss die eVergabe tatsächlich umgesetzt sein?
Teilprozess des
Vergabeverfahrens
• Bekanntmachung
• Bereitstellung der
Vergabeunterlagen
• Angebote
• Antworten auf
Bieterfragen
• Nachfordern von
Nachweisen
• Ergänzende
Informationen
• Nachreichen von
Nachweisen
Zentrale
Beschaffungsstellen
Übrige Vergabestellen
ab 18.04.2016
(24 Monate nach
Inkrafttreten)
dito
ab 18.04.2017
(36 Monate nach
Inkrafttreten)
ab 18.10.2018
(54 Monate nach
Inkrafttreten)
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Wer sind zentrale Beschaffungsstellen?
Zentrale Beschaffungsstellen
sind öff. AG die (auch) für
andere AG („Dritte“)
Beschaffungen
durchführen
sind NICHT „zentrale
Vergabestellen“ als interne
Organisationseinheiten der
Verwaltung
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Anbieter
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Die Anbieter - ein Überblick:
Administration
Intelligence AG
bi-Medien
Cosinex
Deutsche eVergabe
DTVP - Deutsche
Vergabeportal
RIB
Subreport Verlag
Schawe
Vergabe24
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Die Anbieter - ihre Herkunft:
Softwarehäuser
Verlagshäuser
Mischformen
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Plattformlösung vs. Kombi-Lösung
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Lösungsansätze der Anbieter
Zwei Wege – ein Ziel
Plattformlösung
Kombination aus
Veröffentlichungsmedium und
Management/Vergabesystem
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Plattformlösung
Plattform
Veröffentlichungs- und
Kommunikationsmedium
Recherche
Vergabeunterlage
Angebotsabgabe
Veröffentlichung
Unterlagen hochladen
Vergabestelle
Bieterunternehmen
Keine unmittelbare Kommunikation zw. Vergabestelle und Bieter
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Kombi-Lösung
Veröffentlichungsmedium
Veröffentlichung
Unterlagen hochladen
Recherche
Vergabeunterlage
Vergabestelle
Bieterunternehmen
Kommunikation
Angebotsabgabe
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Lösungsansätze der Anbieter
Plattformlösung
Kombination aus
Veröffentlichungsmedium
und Management/Vergabesystem
passgenaue
Lösung
Größer
Adressatenkreis
stufenweiser
Ausbau
Ggf. größerer
Funktionsumfang
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Architektur
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Architektur der Anbieter
Architektur
webbasiert
Anwendung
Client-ServerArchitektur
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Betreibermodelle
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Alternative Betreibermodelle
Betrieb auf eigenem Server ggf. mit
Fremdservice
ASP - Application Service Provider bzw.
SaaS – Software as a Service
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Features
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eVergabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VKR-neu – Worauf es ankommen kann:
• Werden sämtliche Vergabeordnungen bedient, z.B. VSVgV?
• Können nationale und europaweite Ausschreibungen bedient werden?
• Werden Formularsätze bereit gestellt, VHB etc.?
•Ist eine Definition von verschiedenen Benutzergruppen möglich?
• Lassen sich einzelne Schritte, wie zum Beispiel das Hochladen und
Versenden von Angebotsdokumenten sowohl für die Vergabestelle als
auch für die Bieter nachvollziehen?
• Bestehen Berichts- und Analysefunktionen?
• Bestehen Schnittstellen zu www.bund.de, zu EPR-System, wie SAP, und
xVergabe?
• Wie sind die Rechercheoptionen für Bieter?
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Datenschutz und Datensicherheit
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Datenschutz- und Datensicherheit
Datenschutz und Datensicherheit ist im
Vergabeverfahren von besonderer
Bedeutung weil,
die Vertraulichkeit
der Angebote / der
Geheimwettbewerb
geschützt werden
müssen.
Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse
geschützt werden
müssen.
der Verfahrensgegenstand an sich
schützenswert ist.
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Datenschutz und Datensicherheit – Worauf zu achten ist:
In welcher Form besteht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?
Können Signatur- und Kartenlesegeräte eingebunden werden?
Genügen die Rechenzentren den BSI-Anforderungen?
Wie weit reicht der Zugriff von Administratoren?
Wie hält es der Anbieter mit einer no-Spy-Erklärung?
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
eVergabe und mehr
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eVergabe und mehr – Lösungsansätze Anbieter
Modulcharakter
Vergabemanagementsystem
elektr. Abwicklung des Beschaffungsvorhabens von der Erstellung der Vergabeunterlagen bis zur Angebotswertung
Katalogsysteme
teilweise elektronische Unterstützung
des Bedarfsmanagements und der
Bedarfsabwicklung
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Vergütungsmodelle
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Last but not least - Vergütungsmodelle der Anbieter (Überblick)
Auftraggeber
trägt die
Kosten
Bieter trägt
die Kosten
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Last but not least - Vergütungsmodelle der Anbieter im Einzelnen
Auftraggeber zahlt Nutzung
pro Vergabeverfahren
mtl. je Vergabestellenaccount
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Last but not least - Vergütungsmodelle der Anbieter im Einzelnen
Auftraggeber
trägt die
Kosten
• Bieter kann frei nach
Aufträgen recherchieren.
• Bieter kann kostenlos die
Vergabeunterlagen herunterladen.
• Bieter zahlt im Einzelfall nur
Sonderleistungen, wie etwa
Benachrichtigungsdienste.
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Last but not least - Vergütungsmodelle der Anbieter im Einzelnen
Bieter trägt die Kosten, indem er
pro Vergabeverfahren
eine Gebühr
entrichtet.
mtl. Gebühr für die
Bekanntmachungsrecherchen zahlt.
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Hintergründe, Regelungen & Marktübersicht
Zusammenfassung
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Zusammenfassung – Worauf es ankommt
Vergütungsmodell
Sicherheitsaspekte
Features
Lösungsansatz
Architektur
Betreibermodell
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Kontaktdaten
Wagner Rechtsanwälte
Dr. Christian-David Wagner
August-Bebel-Str. 53
04275 Leipzig
Tel.:
Mobil:
E-Mail:
0341 – 30 68 65 10
0171 – 68 27 509
[email protected]
www.wagnerrechtsanwaelte.de
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Impressum
Autor und Herausgeber
Rechtsanwalt Dr. Christian-David Wagner
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Alle Texte, Bilder und Grafiken unterliegen dem Urheberrecht und Gesetzen zum
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