Das Dienstgespräch / Abgrenzung vom Mitarbeitergespräch

Das Dienstgespräch / Abgrenzung vom Mitarbeitergespräch
Tagtäglich finden in Schulen Tausende von Gesprächen zwischen Schulleitung und Kollegen
statt. Dabei handelt es sich um Dienstgespräche mit unterschiedlichsten Inhalten. Anfallende
Arbeiten werden abgesprochen, bevorstehende Veranstaltungen werden geplant, Stunden-,
Vertretungs, Aufsichtspläne werden koordiniert, Anweisungen werden erteilt, Beschwerden werden
vorgetragen, Konflikte mit Schülern oder Eltern werden besprochen, Konflikte zwischen
Kollegiumsmitgliedern oder zwischen Schulleitung und Kollegen werden ausgetragen usw. Im
Gegensatz zu all diesen Gesprächsanlässen soll das Mitarbeitergespräch nur einmal im Jahr in
abgeschirmter Atmosphäre zu einem festgelegten Zeitpunkt stattfinden. Es dient nicht der
Austragung von Konflikten.
Lädt ein Schulleiter – mündlich oder schriftlich – zu einem Gespräch wegen eines wirklichen oder
vermeintlichen dienstlichen Fehlverhaltens, so geht es um ein Dienstgespräch im förmlichen
Sinne. Dieses Gespräch findet ausdrücklich nicht „auf gleicher Augenhöhe“ statt, Schulleiter
agieren in ihrer Rolle als Vorgesetzte. Betroffene haben den Anspruch, dass ihnen der Vorwurf, der
Anlass für das Dienstgespräch ist, und die konkreten Umstände, aus denen der Vorwurf resultiert,
vor Beginn des Gespräches mitgeteilt werden, auf Wunsch auch schriftlich.
Das Dienstgespräch muss während der Dienstzeit, das ist nicht unbedingt Unterrichtszeit,
stattfinden.
Lädt die Schulleitung dazu ein, so kann der/die Geladene darum bitten, eine Person des
Vertrauens hinzuzuziehen, z. B. ein Mitglied des Lehrerrates. Die Person des Vertrauens gibt es
normiert in unterschiedlichen Varianten:
• nach § 67 Abs. 2 SchulG (gemeint ist hier die Verbindung Schule - Eltern oder Schüler)
• nach § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG - „Ein Mitglied des Personalrats kann auf Wunsch des
Beschäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle
teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.“
• Nach RN 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr.
2) bei Unterrichtsbesuchen zur dienstlichen Beurteilung, durchgeführt derzeit noch von der
schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamten.
• In folgenden Fällen bei Unterrichtsbesuchen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (lt.
ZuständigkeitsVO: „in der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie
vor einer Verwendung im Hochschuldienst sowie vor einer Übertragung des ersten
Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne des § 60 Abs. 1
SchulG)“
Sollte es sich also um den letzten Fall handeln, ergibt sich der Rechtsanspruch einer „Person des
Vertrauens“, die weder Lehrerrat noch Personalrat sein braucht, aus der Richtlinie für die
dienstliche Beurteilung (BASS 21-02 Nr. 2).
Sollte es ein anderer – beteiligungspflichtiger – Fall sein, so ist zu unterscheiden:
1. Beteiligungspflichtig für den Lehrerrat?
Αlso: hat der Schulleiter dies Gespräch aus seiner Zuständigkeit veranlasst
2. Beteiligungspflichtig für den Personalrat?
Also: hat die Dienststelle (Schulamt oder Bezirksregierung) dazu eingeladen
Je nach Ergebnis tritt die Folge des § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG (für den LR über § 69 Abs. 3,4 SchulG
in Verbindung mit § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG) ein, dass entweder ein Personalrats- oder
Lehrerratsmitglied teilnehmen darf.
Die Beteiligungspflicht umfasst dabei – wie das Wort schon aussagt – nicht nur
mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, sondern z.B. auch Mitwirkungsrechte oder allgemeine
Aufgaben des Lehrerrats nach § 62 oder § 64 LPVG. Damit sind fast alle dienstlichen Gespräche
auch Besprechungen i.S. des § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG. Nach einer Entscheidung des OVG NRW
vom 06.12.1990 (CL 24/88) dient die Teilnahme des Personalratsmitgliedes in erster Linie der
psychischen Unterstützung des Beschäftigten.
Tipp: Niemand ist gezwungen, sich mündlich zu äußern, insbesondere wenn ihm die Teilnahme
einer Person des Vertrauens verwehrt wird.
(LPVG-Kommentar Neubert, Sandfort, Lorenz und Kochs zu § 65: „Denn der Beschäftigte
kann auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn i.V.m. mit dem sich aus Art. 2 Abs. 1 GG
ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das vom Dienstherrn mindestens als
Auslegungsgrundsatz in Anwendung des § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) zu
beachten ist, das Recht zur Beiziehung einer Vertrauensperson (eines Rechtsbeistandes)
beanspruchen (so auch ArbG Münster v. 6.7.88 – 4 Ca 431/88, PersR 1989, 106)“