Das Dienstgespräch / Abgrenzung vom Mitarbeitergespräch Tagtäglich finden in Schulen Tausende von Gesprächen zwischen Schulleitung und Kollegen statt. Dabei handelt es sich um Dienstgespräche mit unterschiedlichsten Inhalten. Anfallende Arbeiten werden abgesprochen, bevorstehende Veranstaltungen werden geplant, Stunden-, Vertretungs, Aufsichtspläne werden koordiniert, Anweisungen werden erteilt, Beschwerden werden vorgetragen, Konflikte mit Schülern oder Eltern werden besprochen, Konflikte zwischen Kollegiumsmitgliedern oder zwischen Schulleitung und Kollegen werden ausgetragen usw. Im Gegensatz zu all diesen Gesprächsanlässen soll das Mitarbeitergespräch nur einmal im Jahr in abgeschirmter Atmosphäre zu einem festgelegten Zeitpunkt stattfinden. Es dient nicht der Austragung von Konflikten. Lädt ein Schulleiter – mündlich oder schriftlich – zu einem Gespräch wegen eines wirklichen oder vermeintlichen dienstlichen Fehlverhaltens, so geht es um ein Dienstgespräch im förmlichen Sinne. Dieses Gespräch findet ausdrücklich nicht „auf gleicher Augenhöhe“ statt, Schulleiter agieren in ihrer Rolle als Vorgesetzte. Betroffene haben den Anspruch, dass ihnen der Vorwurf, der Anlass für das Dienstgespräch ist, und die konkreten Umstände, aus denen der Vorwurf resultiert, vor Beginn des Gespräches mitgeteilt werden, auf Wunsch auch schriftlich. Das Dienstgespräch muss während der Dienstzeit, das ist nicht unbedingt Unterrichtszeit, stattfinden. Lädt die Schulleitung dazu ein, so kann der/die Geladene darum bitten, eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen, z. B. ein Mitglied des Lehrerrates. Die Person des Vertrauens gibt es normiert in unterschiedlichen Varianten: • nach § 67 Abs. 2 SchulG (gemeint ist hier die Verbindung Schule - Eltern oder Schüler) • nach § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG - „Ein Mitglied des Personalrats kann auf Wunsch des Beschäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.“ • Nach RN 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) bei Unterrichtsbesuchen zur dienstlichen Beurteilung, durchgeführt derzeit noch von der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamten. • In folgenden Fällen bei Unterrichtsbesuchen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (lt. ZuständigkeitsVO: „in der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie vor einer Verwendung im Hochschuldienst sowie vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne des § 60 Abs. 1 SchulG)“ Sollte es sich also um den letzten Fall handeln, ergibt sich der Rechtsanspruch einer „Person des Vertrauens“, die weder Lehrerrat noch Personalrat sein braucht, aus der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung (BASS 21-02 Nr. 2). Sollte es ein anderer – beteiligungspflichtiger – Fall sein, so ist zu unterscheiden: 1. Beteiligungspflichtig für den Lehrerrat? Αlso: hat der Schulleiter dies Gespräch aus seiner Zuständigkeit veranlasst 2. Beteiligungspflichtig für den Personalrat? Also: hat die Dienststelle (Schulamt oder Bezirksregierung) dazu eingeladen Je nach Ergebnis tritt die Folge des § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG (für den LR über § 69 Abs. 3,4 SchulG in Verbindung mit § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG) ein, dass entweder ein Personalrats- oder Lehrerratsmitglied teilnehmen darf. Die Beteiligungspflicht umfasst dabei – wie das Wort schon aussagt – nicht nur mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, sondern z.B. auch Mitwirkungsrechte oder allgemeine Aufgaben des Lehrerrats nach § 62 oder § 64 LPVG. Damit sind fast alle dienstlichen Gespräche auch Besprechungen i.S. des § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG. Nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 06.12.1990 (CL 24/88) dient die Teilnahme des Personalratsmitgliedes in erster Linie der psychischen Unterstützung des Beschäftigten. Tipp: Niemand ist gezwungen, sich mündlich zu äußern, insbesondere wenn ihm die Teilnahme einer Person des Vertrauens verwehrt wird. (LPVG-Kommentar Neubert, Sandfort, Lorenz und Kochs zu § 65: „Denn der Beschäftigte kann auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn i.V.m. mit dem sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das vom Dienstherrn mindestens als Auslegungsgrundsatz in Anwendung des § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) zu beachten ist, das Recht zur Beiziehung einer Vertrauensperson (eines Rechtsbeistandes) beanspruchen (so auch ArbG Münster v. 6.7.88 – 4 Ca 431/88, PersR 1989, 106)“
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