GEW NRW vor Ort

Lehrerrat:
von: GEW NRW
4. Juli 2016
www.lehrerrat-online.de
19. März 2012 - Dortmund
Lehrerratskongress der GEW NRW
26. Januar 2012 - Die GEW lädt
Lehrerräte zum Fachkongress ein.
Wir freuen uns auf ein Referat von
und eine Diskussion mit
Schulministerin Sylvia Löhrmann. Es
gibt mehr als 20 AGs mit hoher
Praxisrelevanz.
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Der Lehrerrätekongress
Mitgestalten - Chancen nutzen!
Wir laden herzlich ein zu unserem Fachkongress für Lehrerräte in NRW. Unser Kongress ist Beitrag zur
weiteren Qualifizierung der Lehrerräte und soll unsere Wertschätzung ihrer Arbeit zum Ausdruck bringen.
Er bietet interessante Arbeitsgruppen, hilfreiche Beratungsangebote und die Gelegenheit zu kollegialem
Austausch unter Lehrerräten.
Download zum Thema:
Neue Aufgaben für Lehrerräte MSW...[nur für
Mitglieder]
Der Lehrerrat - Die gesetzlichen Gru...[nur für
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Übertragung erweiterter Schulleitun...[nur für
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Vertiefungsfortbildung - Haushaltsmi...[nur für
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Die Zahl 2012 wird durch die Zahl 20...[nur für
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Der Lehrerrat
Mitwirkung & Mitbestimmung in der Schule
Der § 69 des Schulgesetzes enthält die wesentlichen gesetzlichen Regelungen für den Lehrerrat. Er ist ein
Gremium der Schulmitwirkung, dem zusätzlich personalvertretungsrechtliche Aufgaben übertragen werden.
Daher finden sich auch im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) wichtige Regelungen für die Arbeit
der Lehrerräte.
Sylvia Löhrmann beschreibt die Rolle des Lehrerrates so: "Lehrerräte sind ein wichtiges Bindeglied
zwischen Kollegium und Schulleitung. Sie sind einerseits Organ der Schulmitwirkung, nehmen andererseits
aber auch personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. Sie sorgen dafür, dass Entscheidungen transparent
werden und - trotz aller Unterschiede im Rollenverständnis - im Dialog zwischen Schulleitung und
Kollegium getroffen werden. Professionell agierende Lehrerräte tragen entscheidend dazu bei, dass eine
Kultur des Miteinanders und damit ein gutes Klima an Schulen gepflegt wird" (Vorwort in der
Handreichung des MSW 'Lehrerrat').
Die GEW unterstützt die Arbeit der Lehrerräte auf vielfache Weise. Natürlich durch ein umfassendes
Angebot an Fortbildungen. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Schulministerium bieten wir
Basisqualifizierungen und Vertiefungsfortbildungen. Verständliche Materialien, Angebote zum kollegialen
Austausch vor Ort und landesweite Veranstaltungen wie unser großer Kongress 2012.
GEW & MSW Kommentierungen
GEW-Broschüre
(09/2013)
MSW Handreichung
(08/2013)
Zuständigkeit des Personalrates:
Zwei Hinweise sind von Bedeutung.
1. Der Lehrerrat kann - unabhängig von der sog. Beachtlichkeit seiner Gründe - die in seiner Zuständigkeit
liegende anstehende Sachfrage an den Personalrat 'abgeben'. § 69 Abs. 5 regelt das, indem der Schulleiterin
oder dem Schulleiter der Weg gewiesen wird, eine beabsichtigte und vom Lehrerrat abgelehnte Maßnahme
der zuständigen Dienststelle vorlegen zu müssen. Die Klärung erfolgt nach einer Ablehnung nicht mehr in
der jeweiligen Schule: "Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so
kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der (...)
Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom
Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende
mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird."
2. In allen Personalangelegenheiten ohne Zuständigkeit der Schulleiterin/des Schulleiters (Bsp.
Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten, Versetzung oder Beförderungen) ist der
Personalrat zuständig.
Arbeitszeit: In § 69 Abs. 6 ist geregelt: "Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer
Arbeitszeit: In § 69 Abs. 6 ist geregelt: "Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer
Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres
regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz." Die VOSS enthielt eine
'Kann-Regelung', nun steht im Schulgesetz eine 'Soll-Regelung'. Zusätzliche Ressourcen werden allerdings
nicht zur Verfügung gestellt. In der erwähnten Verordnung steht: "Für die ständige Wahrnehmung
besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die
Mitgliedschaft im Lehrerrat können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (...) verfügen."
Dann folgen trotz der neu zu berücksichtigenden Aufgabe die bekannten Zahlen. Die Landesregierung
begründet dies wie folgt: "Die in § 2 Abs. 5 der Verordnung geschaffene Regelung ermöglicht es,
Mitglieder des Lehrerrates an dem Anrechnungskontingent der Schule partizipieren zu lassen. Über die
Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der
Schulleiterin oder des Schulleiters. Eine Ausweitung der Anrechnungsstunden und des Lehrerstellenbedarfs
ist mit diesem Gesetzentwurf nicht verbunden; dies ist auch für die Zukunft nicht geplant, da weder eine
Ausweitung des Delegationsumfangs noch weitere Verlagerungen besonderer Aufgaben vorgenommen
werden." (Landtagsdrucksache 14/6678)
Die GEW wird sich gleichwohl weiterhin dafür einsetzen, dass die notwendigen Ressourcen für die
Lehrerratsarbeit zur Verfügung gestellt werden.
Fortbildung: In § 69 Abs. 6 steht: "Für die geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung in den
übertragenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben stellt das Land die Mittel zur Verfügung. Das
Fortbildungsbudget der Schulen muss nicht eingesetzt werden.
Rechenschafts- und Berichtspflicht: Das Schulgesetz enthält die Regelung, dass "Der Lehrerrat (...)
einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten (hat)." Damit gibt es an der
Schule keine Personalversammlung sondern die Berichtspflicht des Lehrerrates in der Lehrerkonferenz.
Damit haben alle Lehrerinnen und Lehrer weiterhin das Recht, Personalversammlungen zu besuchen, zu
denen der Personalrat gem. LPVG einlädt.
Benachteiligungsverbot: Durch Verweis auf das LPVG ist geklärt, dass jede Form der Benachteiligung
aufgrund einer Tätigkeit im Lehrerrat untersagt ist
http://www.gew-nrw.de/index.php?id=747