Lehrerrat: von: GEW NRW 4. Juli 2016 www.lehrerrat-online.de 19. März 2012 - Dortmund Lehrerratskongress der GEW NRW 26. Januar 2012 - Die GEW lädt Lehrerräte zum Fachkongress ein. Wir freuen uns auf ein Referat von und eine Diskussion mit Schulministerin Sylvia Löhrmann. Es gibt mehr als 20 AGs mit hoher Praxisrelevanz. [mehr] Der Lehrerrätekongress Mitgestalten - Chancen nutzen! Wir laden herzlich ein zu unserem Fachkongress für Lehrerräte in NRW. Unser Kongress ist Beitrag zur weiteren Qualifizierung der Lehrerräte und soll unsere Wertschätzung ihrer Arbeit zum Ausdruck bringen. Er bietet interessante Arbeitsgruppen, hilfreiche Beratungsangebote und die Gelegenheit zu kollegialem Austausch unter Lehrerräten. Download zum Thema: Neue Aufgaben für Lehrerräte MSW...[nur für Mitglieder] Der Lehrerrat - Die gesetzlichen Gru...[nur für Mitglieder] Übertragung erweiterter Schulleitun...[nur für Mitglieder] Vertiefungsfortbildung - Haushaltsmi...[nur für Mitglieder] Die Zahl 2012 wird durch die Zahl 20...[nur für Mitglieder] Der Lehrerrat Mitwirkung & Mitbestimmung in der Schule Der § 69 des Schulgesetzes enthält die wesentlichen gesetzlichen Regelungen für den Lehrerrat. Er ist ein Gremium der Schulmitwirkung, dem zusätzlich personalvertretungsrechtliche Aufgaben übertragen werden. Daher finden sich auch im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) wichtige Regelungen für die Arbeit der Lehrerräte. Sylvia Löhrmann beschreibt die Rolle des Lehrerrates so: "Lehrerräte sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Kollegium und Schulleitung. Sie sind einerseits Organ der Schulmitwirkung, nehmen andererseits aber auch personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. Sie sorgen dafür, dass Entscheidungen transparent werden und - trotz aller Unterschiede im Rollenverständnis - im Dialog zwischen Schulleitung und Kollegium getroffen werden. Professionell agierende Lehrerräte tragen entscheidend dazu bei, dass eine Kultur des Miteinanders und damit ein gutes Klima an Schulen gepflegt wird" (Vorwort in der Handreichung des MSW 'Lehrerrat'). Die GEW unterstützt die Arbeit der Lehrerräte auf vielfache Weise. Natürlich durch ein umfassendes Angebot an Fortbildungen. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Schulministerium bieten wir Basisqualifizierungen und Vertiefungsfortbildungen. Verständliche Materialien, Angebote zum kollegialen Austausch vor Ort und landesweite Veranstaltungen wie unser großer Kongress 2012. GEW & MSW Kommentierungen GEW-Broschüre (09/2013) MSW Handreichung (08/2013) Zuständigkeit des Personalrates: Zwei Hinweise sind von Bedeutung. 1. Der Lehrerrat kann - unabhängig von der sog. Beachtlichkeit seiner Gründe - die in seiner Zuständigkeit liegende anstehende Sachfrage an den Personalrat 'abgeben'. § 69 Abs. 5 regelt das, indem der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Weg gewiesen wird, eine beabsichtigte und vom Lehrerrat abgelehnte Maßnahme der zuständigen Dienststelle vorlegen zu müssen. Die Klärung erfolgt nach einer Ablehnung nicht mehr in der jeweiligen Schule: "Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der (...) Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird." 2. In allen Personalangelegenheiten ohne Zuständigkeit der Schulleiterin/des Schulleiters (Bsp. Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten, Versetzung oder Beförderungen) ist der Personalrat zuständig. Arbeitszeit: In § 69 Abs. 6 ist geregelt: "Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Arbeitszeit: In § 69 Abs. 6 ist geregelt: "Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz." Die VOSS enthielt eine 'Kann-Regelung', nun steht im Schulgesetz eine 'Soll-Regelung'. Zusätzliche Ressourcen werden allerdings nicht zur Verfügung gestellt. In der erwähnten Verordnung steht: "Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (...) verfügen." Dann folgen trotz der neu zu berücksichtigenden Aufgabe die bekannten Zahlen. Die Landesregierung begründet dies wie folgt: "Die in § 2 Abs. 5 der Verordnung geschaffene Regelung ermöglicht es, Mitglieder des Lehrerrates an dem Anrechnungskontingent der Schule partizipieren zu lassen. Über die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Eine Ausweitung der Anrechnungsstunden und des Lehrerstellenbedarfs ist mit diesem Gesetzentwurf nicht verbunden; dies ist auch für die Zukunft nicht geplant, da weder eine Ausweitung des Delegationsumfangs noch weitere Verlagerungen besonderer Aufgaben vorgenommen werden." (Landtagsdrucksache 14/6678) Die GEW wird sich gleichwohl weiterhin dafür einsetzen, dass die notwendigen Ressourcen für die Lehrerratsarbeit zur Verfügung gestellt werden. Fortbildung: In § 69 Abs. 6 steht: "Für die geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung in den übertragenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben stellt das Land die Mittel zur Verfügung. Das Fortbildungsbudget der Schulen muss nicht eingesetzt werden. Rechenschafts- und Berichtspflicht: Das Schulgesetz enthält die Regelung, dass "Der Lehrerrat (...) einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten (hat)." Damit gibt es an der Schule keine Personalversammlung sondern die Berichtspflicht des Lehrerrates in der Lehrerkonferenz. Damit haben alle Lehrerinnen und Lehrer weiterhin das Recht, Personalversammlungen zu besuchen, zu denen der Personalrat gem. LPVG einlädt. Benachteiligungsverbot: Durch Verweis auf das LPVG ist geklärt, dass jede Form der Benachteiligung aufgrund einer Tätigkeit im Lehrerrat untersagt ist http://www.gew-nrw.de/index.php?id=747
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