Gebührensatzung Mittagsbetreuung Weichs

AWO Kinder und Jugend gGmbH
Gebührensatzung
für die verlängerte Mittagsbetreuung
der Arbeiterwohlfahrt
in der Gemeinde Weichs
(Stand: 17.03.2015)
Satzungsgliederung der Mittagsbetreuung
I.
Zweck, Öffnungszeiten
II.
Gebühren- und Entgeltschuldner
III.
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld/ sonstiger Entgelte
IV.
Besuchsgebühren / Entgelte
V.
Ermäßigungen
VI.
Stundungen/ Ratenzahlungen
VII.
Festsetzung der Gebühren / Entgelte
VIII.
Kündigung der Gebührensatzung durch den Träger
IX.
Gerichtsstand
X.
Geltungsbereich/ Inkrafttreten
-2-
I. Zweck, Öffnungszeiten
Für den Besuch der genannten Mittagsbetreuung werden bei den derzeitigen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
11.00 bis maximal 17.00 Uhr
Monatliche Besuchsgebühren und Entgelte nach dieser Gebührensatzung erhoben.
II. Gebühren- und Entgeltschuldner
Schuldner der Besuchsgebühren und sonstige Entgelte sind die Personensorgeberechtigten als
Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn andere Vertretungsberechtigte, welche den
Nachweis erbracht haben, das Kind angemeldet haben.
III. Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld/ sonstiger Entgelte
1.
Die Pflicht zur Erbringung der Besuchsgebühren und sonstiger Entgelte entsteht mit der
Aufnahme des Kindes in der Mittagsbetreuung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der
Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, als auch
während der Ferienzeit.
2.
Die Betreuungsgebühren und sonstige Entgelte werden für 11 Monate erhoben. Der Monat
August ist beitragsfrei.
Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende der Grundschulzeit, wenn nicht vorher
termin- und fristgerecht gekündigt wird.
3.
Die Besuchsgebühren und sonstige Entgelte sind im Voraus bis zum Ersten eines jeden
Monats zu entrichten.
4.
Die Zahlung erfolgt durch SEPA-Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren. Das Konto
der Personensorgeberechtigten muss gedeckt sein, eventuell entstehende Bankgebühren bei
Kontounterdeckung tragen die Personensorgeberechtigten (Rücklastschriften).
IV. Besuchsgebühren / Entgelte
1.
Für den Besuch der Mittagsbetreuung sind Besuchsgebühren in folgender Höhe zu entrichten:
Betreuungszeit für Dauernutzer
(4 bis 5 Tage pro Woche)
bis 14:45 Uhr (letzter Schulbus)
85,00 € pro Monat
Bis 15:30 Uhr
92,50 € pro Monat
Bis 17.00 Uhr
115,00 € pro Monat
-3-
Betreuungszeit für Tagesnutzer mit festen Tagen
Anzahl Tage pro Woche
Uhrzeit bis 14:45
Uhrzeit bis 17:00
2 Tage
48,00 € / Monat
64,00 € / Monat
3 Tage
72,00 € / Monat
96,00 € / Monat
2.
Dauernutzer haben Vorrang vor Tagesnutzern.
3.
Neben den in Absatz 1 genannten Gebühren sind für den Bereich der Mittagsbetreuung
folgende Beiträge/ Entgelte zu entrichten:
a. Die Gebühren für Spiel- und Getränkegeld beträgt 3,00 € monatlich
b. Die Gebühr für ein Mittagessen beträgt 2,90 € täglich.
Eine Änderung des Preises kann auch während des Jahres erfolgen.
4.
Für die Bestellung des Mittagessens erhalten die Personensorgenberechtigten jeweils bis zum
15. des Vormonats eine entsprechende Bestellliste. Diese ist ausgefüllt bis zum 20. des
Vormonats in der Mittagsbetreuung abzugeben. Später eingehende Bestellungen können nicht
mehr berücksichtigt werden. Bestellungen sind verbindlich und können nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
V. Ermäßigungen
Eine Übernahme/ Erstattung oder teilweise Übernahme der Besuchsgebühr und des Entgelts für
das Mittagessen kann bei der jeweils zuständigen Behörde (z.B. Landratsamt, Jobcenter)
beantragt werden. Der Antrag kann nur von den Personensorgeberechtigten gestellt werden.
VI. Stundungen/ Ratenzahlungen
1.
Die Besuchsgebühren und sonstigen Entgelte können auf Antrag des Schuldners in stets
widerruflicher Weise gestundet werden.
2.
Es können auch Ratenzahlungen gewährt werden
VII. Festsetzung der Gebühren / Entgelte
1.
Im Einvernehmen mit der Gemeinde Weichs kann eine Änderung der Besuchsgebühren sowie
der sonstigen Entgelte mit einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Vorankündigung oder
Aushang in der Mittagsbetreuung, durch den Träger erfolgen.
2.
Eine Änderung kann nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und
Personalkosten) und/oder der Einschränkung/ Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse
vorgenommen werden.
-4-
VIII. Kündigung der Gebührensatzung durch den Träger
Die Kündigung der Gebührensatzung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende.
IX. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Dachau.
X. Geltungsbereich / Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung gilt für die genannte Einrichtung und tritt am 01.9.2015 in Kraft.
Weichs, den 17.03.2015
AWO Kinder und Jugend gGmbH.
Gez. Wiebke Kappaun
Geschäftsführerin
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