Besondere Geschäftsbedingungen (BesGB) Placetel UC-‐One (Stand November 2015) Präambel Die finocom AG, Gustav Heinemann Ufer 58, 50968 Köln (im Folgenden: Placetel), registriert bei dem Amtsgericht Düsseldorf (HRB 64811), ist Service Provider im Bereich von Kommuni-‐ kationslösungen für Geschäftskunden. Als solcher entwickelt, betreibt und stellt Placetel Software, Endgeräte und Dienst-‐ leistungsprodukte bereit. § 1 Allgemeines (1) Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (BesGB) finden Anwendung auf alle ITK-‐Dienste, die finocom unter der Marke Placetel UC-‐One erbringt. (2) Diese BesGB gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen, der vertraglich vereinbarten Preis-‐ liste, den Leistungsspezifikationen im Kundenauftrag sowie der für die einzelnen Applikationen einschlägigen Software-‐ Endnutzerlizenzen. Näheres ergibt sich aus Ziffer 1 der AGB. § 2 Leistungen Placetel UC-‐One Placetel stellt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung die folgenden vertraglich vereinbarten Telekommunikations-‐ dienstleistungen und -‐produkte für Geschäftskunden entsprechend den Spezifikationen in den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen bereit: (1) Placetel UC-‐One Standard: Die Telefonanlage aus der Cloud bietet professionelle Leistungsmerkmale und flexible Kommunikationsmöglichkeiten im Büro und am mobilen Arbeitsplatz; (2) Placetel UC-‐One Premium: Kommunikation und Kollaboration aus der Cloud setzt auf den Leistungsbaustein Placetel UC-‐One Standard auf, und bietet erweiterte Telefonie-‐Funktionen, Mobile Apps, sowie Konferenz-‐ und Unified Communications-‐ Funktionen; ! IP-‐fähige Endgeräte ! die zum Betrieb einer virtuellen Telefonanlage notwendi-‐ gen, in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Dienstmerkmale; ! Interconnect: die Verbindung zu nationalen und inter-‐ nationalen Mobilfunk-‐ und Festnetzen sowie Daten-‐ netzen; ! die Zuteilung eines Rufnummernkontingents; ! optional zu buchbar die in der Leistungsbeschreibung als solche bezeichneten Zusatzdienste; (3) Placetel wird für die Erbringung der vorgenannten Leistungen teils Service-‐ und Vertriebspartner einsetzen, die gegenüber dem Kunden als Erfüllungsgehilfen von Placetel auftreten, soweit die Leistung zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Zusätzliche Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst sind (z.B. Installationsleistungen vor Ort oder Schulungen) können die Kunden bei den Service-‐ und Vertriebspartnern direkt beauftragen. Die Partner rechnen diese Zusatzleistungen mit dem Kunden direkt ab; es handelt sich insofern um keine Leistung von Placetel UC-‐One. § 3 Mitwirkung des Kunden (1) Die Nutzung von cloud-‐basierten ITK-‐Anwendungen und -‐Diensten von Placetel erfolgt ausschließlich über kunden-‐ eigene Netz-‐ und IT-‐Infrastrukturen, öffentliche und/oder private WLAN-‐Infrastrukturen und/oder über mobile Telefon-‐ und Datennetze. Placetel stellt die ITK-‐Dienste den Kunden als Applikationen entsprechend der produktspezifischen Leistungsbeschreibungen bereit. (2) Die Nutzung der Placetel UC-‐One Kommunikationsanwendungen, wie Telefonie, Konferenzen, Unified Communication, etc., erfordert es, dass diese Dienste, in die Netzwerk-‐ und Systemumgebungen der Kunden integriert werden. Neben leistungsfähigen Breitbandzugängen sind weitere IT-‐Systemanforderungen eine wesentliche Voraussetzung. Die Spezifikationen sind in den Leistungsbeschreibungen von Placetel UC-‐One Standard und Placetel UC-‐One Premium definiert. Die Kunden verpflichten sich diese Anforderungen sicherzustellen und bestätigen dies mit dem verbindlichen Auftrag. Die Anforderungen an die System-‐ und Betriebsumgebungen umfassen u.a. folgende Bereiche: Netzzugang (Internet-‐Access, LAN, WLAN, mobile Client, etc.), Netz, Firewall sowie Systemeinstellungen und die Integration von IP-‐Endgeräten 3) Der Kunde verpflichtet sich, Placetel bei der Implementierung / der Installation der Anwendungen, dem Betrieb der Anwendungen und insbesondere bei der Entstörung angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde Placetel, sowie deren Beauftragten den im erforderlichen Umfang notwendigen Zutritt zu den bzw. Zugriff auf die Systeme im Rahmen des Aktivierungs-‐ und Entstörungsprozesses. Der Kunde und/oder die von ihm beauftragten Subunternehmen müssen bei der Fehlersuche und -‐bearbeitung kooperieren, soweit Systeme und Services des Kunden bzw. eines Dienstleister des Kunden involviert sind. (4) Die Vorschriften des § 3 gelten entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch der von Placetel bereit-‐ gestellten technischen Anlagen oder sonstigen Wartungs-‐ oder Reparaturarbeiten. (5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienst-‐ leistung ab diesem Zeitpunkt als bereitgestellt. Muss Placetel bzw. deren Beauftragter einen neuen Termin vereinbaren und ist ggf. eine zusätzliche Anfahrt erforderlich, wird diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Placetel weist den Kunden bei der Mitteilung des Installationstermins auf die Auswirkungen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 3.3 hin. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PLACETEL UC-ONE © 2015 FINOCOM AG / PLACETEL SEITE 2 (6) Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-‐Anlagen, Telefone, Faxge-‐ räten, etc.) entsprechend den Placetel-‐Vorgaben vorzunehmen, die sich insb. aus den User Guides und der Leistungsbeschreibung Placetel UC-‐One ergeben. (7) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekannt werdende Umstände, die geeignet sind, den Funktionsumfang der ITK-‐ Anwendungen von Placetel zu beeinträchtigen, Placetel unverzüglich anzuzeigen. (8) Interconnect: Der Kunde wird ! zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung nutzen; ! Placetel den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der berechtigten Nebenstelle sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich anzeigen; ! vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Anruf-‐ weiterschaltung“ sicherstellen, dass das Ein-‐verständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. unterdrücken kann. Placetel empfiehlt für Notrufe die Verwendung und Vorhaltung von unabhängigen Mobilfunk-‐Endgeräten. § 4 Realisierbarkeit der Leistung (1) Einschränkungen bei dem Placetel Telefonie-‐Dienst. Insbesondere bei folgenden Funktionalitäten kann es zu Einschränkungen kommen: ! Notruffunktion (siehe Abs. 3); ! Anschaltung von ISDN-‐Standard-‐ oder Sondergeräten, wie z.B. von ISDN-‐PC-‐Karten, Brandmelder, EC-‐Cash bzw. Kreditkartensysteme, Frankiermaschinen und Alarmanlagen; ! Sonderrufnummern und Rufnummernsperren: Verbin-‐ dungen zu Sonderdiensten werden von Placetel im Rahmen des rechtlich zulässigen und der technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt; ! Placetel behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen der Kunden einzelne Zielrufnummern, Gruppen von Zielrufnummern oder spezielle Länder-‐ vorwahlen zu sperren. Eine Liste der jeweils gesperrten Rufnummern stellt Placetel den Kunden auf Anfrage zur Verfügung. ! Die Nutzung von Call-‐by-‐Call-‐Angeboten ist nicht möglich. Die Verbindungsentgelte setzen sich zusammen aus: ! ggf. einer vertraglich vereinbarten Flatrate für alle Verbindungen gemäß Definition der Flatrate in den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen; ! aus den Verbindungsentgelten (Airtime) in die deutschen Mobilfunknetze, die deutschen Festnetze und / oder die internationalen Fest-‐ und Mobilfunknetze, soweit von der Flatrate nicht erfasst. (2) Die Bereitstellung eines Einzelverbindungsnachweises und bestimmter Leistungen, die die Speicherung von Nutzerdaten erfordern, sind nur nach voriger Information der Nutzer zulässig. Der Kunde muss diese Leistungen in Textform bestellen und hierbei bestätigen, dass eine Information der betroffenen Nutzer und, soweit vorhanden und erforderlich, eine Beteiligung des Betriebs-‐ oder Personalratserfolgt ist. (3) Die Bereitstellung einer vollumfänglich funktionierenden Notrufmöglichkeit erfordert, dass der Kunde bzw. betreffende Nutzer die entsprechenden Vorkonfigurationen getroffenen hat; näheres ergibt sich aus Ziffer 7.2 der Leistungsbeschreibung. Die Telefonverbindung ist außerdem -‐ auch bei Notrufen -‐ maximal so verlässlich wie die vom Kunden verwendete IT-‐Infrastruktur. § 5 Entgelte und Rechnungslegung (1) Der Kunde ist zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte verpflichtet. (2) Die Entgelte bestimmen sich über die ausgewählten Bestellungen /-‐mengen der ausgewählten Produkte und Dienstleistungen, den ausgewählten Vertragslaufzeiten und den dargestellten Preisen und Entgelten. (3) Die Entgelte setzen sich aus Einmalentgelten, Grundentgelten, Verbindungsentgelten und sonstigen Entgelten zusammen. Zu den Grundentgelten gehören: ! die monatlichen Bereitstellungsentgelte für den Service pro Nebenstelle (Seat); ein Seat entspricht jeweils einem einzelnen Nutzer; ! die monatlichen Entgelte für zubuchbare Leistungen / Leistungsmerkmale; • ggf. die monatlichen Mietentgelte für Endgeräte. Einmalentgelte können beispielsweise beim Kauf von Endgeräten, für Installation, Einrichtungen oder individuelle Dienstleistungen anfallen. Die sonstigen Entgelte setzen sich zusammen aus: ! Entgelten für Änderungen (MAC) ! Entgelte für die Erbringung von Beratungsleistungen bei der Behebung von Störungen, die nicht in die Verant-‐ wortlichkeit von Placetel fallen (Störungskategorie "kostenpflichtiger Support)" (4) Placetel berechnet die bestellten Dienstleistungen an die Kunden zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Dienst-‐ leistungen bzw. zum Zeitpunkt der Portierung der Rufnummern. (5) Gemeinsam mit der Rechnung wird den Kunden auf Anforderung entsprechend § 4.2 ein Einzelverbindungs-‐ nachweis (EVN) über die geführten Gespräche bereitgestellt. (6) Miete von Endgeräten: Der Kunde kann von Placetel Endgeräte gegen einen Mietzins beziehen, soweit Placetel diese bereitstellt. Die Kunden sind in diesem Fall zur Rückgabe der Endgeräte unverzüglich nach Vertragsende verpflichtet. Die Kosten für die Rückgabe gehen zu Lasten der Kunden. Ein Kauf von Endgeräten ist möglich. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PLACETEL UC-ONE © 2015 FINOCOM AG / PLACETEL SEITE 3 (7) Der Kunde hat nutzungsabhängige Entgelte auch dann zu bezahlen, wenn er die betreffende Nutzung in zurechenbarer Weise Dritten ermöglicht, gestattet oder duldet. (8) Die Berechnung nutzungsabhängiger Entgelte erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der von Placetel aufgezeichneten und bereitgestellten Verkehrsdaten. (9) Für Verbindungsentgelte ohne vereinbarte Flatrate gilt, vorbehaltlich von Änderungen durch Placetel, immer die vertraglich vereinbarte Preisliste. Bei Terminierungen zu neuen internationalen Destinationen gilt ein Preis gemäß der von Placetel veröffentlichten Standardpreisliste. (10) Der Kunde ist verpflichtet die Rechnung unmittelbar nach Eingang zu prüfen. Einwendungen gegen die mit der Rechnung von Placetel geltend gemachten Entgelte, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte oder wurden Verkehrsdaten auf denen die Verbindungsentgelte basieren auf Wunsch des Kunden gelöscht, trifft Placetel keine Nachweispflicht mehr für die Einzelverbindungen. Placetel wird in ihren Rechnungen auf diese Rechtsfolge aufmerksam machen. (11) Werden Telekommunikationsleistungen in Höhe eines ggf. vereinbarten Mindestumsatzes vom Kunden nicht oder nicht in vollem Umfang abgenommen, schuldet er gleichwohl die volle Vergütung im Sinne des Mindestumsatzes. § 6 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Die Mindestvertragslaufzeit ist 3 Monate. Die Vertrags-‐ laufzeit beginnt mit der betriebsbereiten Bereitstellung der beauftragten Leistungen. (2) Wenn ein Kundenvertrag mit vereinbarter Vertrags-‐ laufzeit nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. (3) Beauftragt der Kunde eine kostenpflichtige Erweiterung (MAC), erfordert dies eine verbleibende Mindestvertrags-‐ laufzeit von 3 Monaten. Sollte die Restlaufzeit kürzer als 3 Monate sein, so verlängert sich der Vertrag automatisch entsprechend. Die vereinbarten Serviceentgelte gelten für die verlängerte Vertragslaufzeit weiter. Verträge, die keine Mindestlaufzeit haben, können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. § 7 Änderung Die Kunden können jederzeit Produkte und Dienstleistungen gemäß vereinbarten Preisen hinzubestellen. Für die Neube-‐ stellungen gelten die Regelungen dieser BesGB sowie der anderen vertragsrelevanten Dokumente (§ 1.2) entsprechend. Änderungen (MAC) sind nicht in das SLA inkludiert und werden entsprechend der Vereinbarungen abgerechnet. § 9 Service Qualität und Leistungsstörungen (1) Die Service Levels für Placetel UC-‐One sind in den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen spezifiziert. (2) Die ITK Systeme und ITK-‐Services von Placetel werden 365 Tage und 24 Stunden im Netzbetriebszentrum überwacht und bereitgestellt. Die Geschäfts-‐ und Betriebszeiten von Placetel sind vom Mo bis Do von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Fr von 9:00 bis 16:00 Uhr. (3) Die Endkundenverfügbarkeit der TK-‐Dienstleistungs-‐ pakete umfasst die in den Leistungsbeschreibungen definier-‐ ten Funktionalitäten. Sie beträgt mindestens 99,9 % im Jahresmittel. Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die in der Leistungsbeschreibung genannten Services und richtet sich nach deren Ziffer 5.1. (4) Placetel übernimmt keine Haftung für Leistungsstörungen, die durch Eingriffe des Kunden oder eines Dritten in das Telekommunikationsnetz und / oder die von Placetel genutzten Übertragungswege, durch unangemessene, falsche oder fehlerhafte Verbindungen zu den verwendeten Telekommunikationsnetzen (z.B. Internet-‐ Verbindungen oder Verbindung zwischen Carriern, durch defekte Installationen, den unsachgemäßen Betrieb oder die unsachgemäße Nutzung von Geräten oder Systemen beim Kunden oder Dritten, verursacht sind. Anlagen ! AGB ! Leistungsbeschreibung Placetel UC-‐One ! Preisliste Placetel UC-‐One Ort, Datum Unterschrift Kunde BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PLACETEL UC-ONE © 2015 FINOCOM AG / PLACETEL SEITE 4 Placetel Die Placetel Telefonanlage aus der Cloud gehört zum innovativen Produktportfolio der finocom AG. Die finocom AG zählt zu den führenden Unternehmen im Bereich sprachbasierter Cloud Services für Geschäftskunden. Mit dem Produkt UC-One bietet Placetel über 150 leistungsstarke Funktionen und Unified Communication in einer Lösung. www.placetel.de Finocom AG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln E-Mail: [email protected] Tel.: 0221/29 19 1999
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